Verbot von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel
- ShortId
-
15.4240
- Id
-
20154240
- Updated
-
28.07.2023 05:28
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel
- AdditionalIndexing
-
36;52
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Belastende Tierversuche sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 17 TSchG). Als unzulässig hat der Bundesrat belastende Tierversuche erklärt für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist (Art. 138 Abs. 1 Bst. b TSchV).</p><p>Das Gros der heute in Kosmetika, aber auch Reinigungs- und Haushaltsmitteln eingesetzten Bestandteile wurde in der Vergangenheit eingehend geprüft und zugelassen. Zur Formulierung eines Kosmetikendproduktes kann jeder Hersteller heute auf Tausende geprüfter Substanzen zurückgreifen. Dabei werden auch immer wieder "neue" Substanzen verfügbar, die in einem anderen Zusammenhang als Kosmetika geprüft und zugelassen wurden. Aus diesen Gründen und gestützt auf Artikel 17 TSchG und Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b TSchV ist ein Verbot von Tierversuchen für Kosmetika gerechtfertigt.</p><p>Diesem Sachverhalt trug auch die EU Rechnung, als sie am 11. März 2013 die letzte Stufe einer Kosmetikrichtlinie in Kraft setzte. Seither dürfen EU-weit keine Tierversuche mehr für Kosmetikendprodukte, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen durchgeführt werden. Es ist unverständlich, warum die Schweiz nicht auch in diesem heiklen Bereich eine analoge Anpassung ihrer Gesetze oder Verordnungen vornimmt.</p>
- <p>Tierversuche dürfen in der Schweiz nur durchgeführt werden, wenn diese unverzichtbar sind. Belastende Tierversuche sind deshalb auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 17 des Tierschutzgesetzes; SR 455). Tierversuche für kosmetische Mittel erfüllen die dafür geltenden Anforderungen (Art. 137 Abs. 1 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1) nicht. Für kosmetische Mittel dürfen in der Schweiz deshalb schon heute keine Tierversuche mehr durchgeführt werden, auch wenn kein explizites Verbot besteht. Für die Testung von UV-Filtern für Sonnenschutzmittel wurde vor mehreren Jahren zwar eine Bewilligung gewährt, dies aber nur deshalb, weil diese Testung von UV-Filtern eindeutig der Erhaltung der Gesundheit des Menschen dient und somit die Anforderungen nach Artikel 137 TSchV erfüllt waren.</p><p>Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel der EU sieht neben einem Verbot für die Durchführung von Tierversuchen für Kosmetika auch ein Verbot für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung, Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen in Tierversuchen getestet wurden, vor. Der Bundesrat wird mit dem neuen Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; BBl 2014 5079) nach Artikel 20 Absatz 3 die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, einzuschränken oder zu verbieten. Es ist geplant, ein solches Verbot des Inverkehrbringens - analog zur EU - mit den Ausführungsbestimmungen zum LMG einzuführen. In der Schweiz werden somit kosmetische Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile im Ausland mit Tierversuchen getestet worden sind, grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Bezüglich der kosmetischen Mittel hat der Bundesrat die notwendigen Massnahmen somit bereits eingeleitet, um das Ziel der vorliegenden Motion zu erreichen.</p><p>Für Haushalts- und Reinigungsmittel gibt es weder in der Schweiz noch in der EU eine Pflicht zur Durchführung von Tierversuchen im Rahmen der Beurteilung der Produkte. Die von diesen Produkten ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden in der Praxis hauptsächlich im sogenannten Berechnungsverfahren anhand der Toxizität und Ökotoxizität der Inhaltsstoffe ermittelt. Alternativ kann die Beurteilung von Gesundheits- oder Umweltgefahren eines Produktes auch durch Einbezug bestehender Daten von Produkten mit vergleichbarer Zusammensetzung erfolgen. Die europäische Reinigungsmittelbranche macht von dieser aus der Einführung des weltweit harmonisierten Systems zur Gefahrenbewertung (GHS) resultierenden Neuerung ausführlich Gebrauch und hat 2014 eine Datenbank mit Vergleichsrezepturen und dazugehörigen Prüfdaten erstellt. Schweizer Firmen können für die Beurteilung ihrer Produkte ebenfalls darauf zugreifen. In Einzelfällen kann es im Rahmen der Produktbeurteilung dennoch notwendig sein, neue Prüfdaten zu generieren. Zur Ermittlung der von Wasch- und Reinigungsmitteln am häufigsten ausgehenden Gesundheitsgefahren (Reizwirkung auf Haut und Auge, Hautallergien) stehen heute aber tierversuchsfreie OECD-Prüfmethoden zur Verfügung. Die Schweiz wird sich wie bisher im Rahmen des OECD-Testrichtlinien-Programms aktiv an der Ausarbeitung solcher alternativer Methoden zum Tierversuch beteiligen. Stehen Alternativmethoden zur Verfügung, sind Tierversuche - wie in der EU auch - bereits heute unzulässig und dürfen nicht bewilligt werden (Art. 137 Abs. 2 und 140 Abs. 1 Bst. a TSchV). Auch in diesem Bereich ist das Anliegen der vorliegenden Motion, eine EU-analoge Regelung zu erreichen, somit bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um in der Schweiz ein analoges Verbot wie in der EU von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel zu beschliessen.</p>
- Verbot von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Belastende Tierversuche sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 17 TSchG). Als unzulässig hat der Bundesrat belastende Tierversuche erklärt für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist (Art. 138 Abs. 1 Bst. b TSchV).</p><p>Das Gros der heute in Kosmetika, aber auch Reinigungs- und Haushaltsmitteln eingesetzten Bestandteile wurde in der Vergangenheit eingehend geprüft und zugelassen. Zur Formulierung eines Kosmetikendproduktes kann jeder Hersteller heute auf Tausende geprüfter Substanzen zurückgreifen. Dabei werden auch immer wieder "neue" Substanzen verfügbar, die in einem anderen Zusammenhang als Kosmetika geprüft und zugelassen wurden. Aus diesen Gründen und gestützt auf Artikel 17 TSchG und Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b TSchV ist ein Verbot von Tierversuchen für Kosmetika gerechtfertigt.</p><p>Diesem Sachverhalt trug auch die EU Rechnung, als sie am 11. März 2013 die letzte Stufe einer Kosmetikrichtlinie in Kraft setzte. Seither dürfen EU-weit keine Tierversuche mehr für Kosmetikendprodukte, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen durchgeführt werden. Es ist unverständlich, warum die Schweiz nicht auch in diesem heiklen Bereich eine analoge Anpassung ihrer Gesetze oder Verordnungen vornimmt.</p>
- <p>Tierversuche dürfen in der Schweiz nur durchgeführt werden, wenn diese unverzichtbar sind. Belastende Tierversuche sind deshalb auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 17 des Tierschutzgesetzes; SR 455). Tierversuche für kosmetische Mittel erfüllen die dafür geltenden Anforderungen (Art. 137 Abs. 1 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1) nicht. Für kosmetische Mittel dürfen in der Schweiz deshalb schon heute keine Tierversuche mehr durchgeführt werden, auch wenn kein explizites Verbot besteht. Für die Testung von UV-Filtern für Sonnenschutzmittel wurde vor mehreren Jahren zwar eine Bewilligung gewährt, dies aber nur deshalb, weil diese Testung von UV-Filtern eindeutig der Erhaltung der Gesundheit des Menschen dient und somit die Anforderungen nach Artikel 137 TSchV erfüllt waren.</p><p>Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel der EU sieht neben einem Verbot für die Durchführung von Tierversuchen für Kosmetika auch ein Verbot für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung, Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen in Tierversuchen getestet wurden, vor. Der Bundesrat wird mit dem neuen Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; BBl 2014 5079) nach Artikel 20 Absatz 3 die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, einzuschränken oder zu verbieten. Es ist geplant, ein solches Verbot des Inverkehrbringens - analog zur EU - mit den Ausführungsbestimmungen zum LMG einzuführen. In der Schweiz werden somit kosmetische Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile im Ausland mit Tierversuchen getestet worden sind, grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Bezüglich der kosmetischen Mittel hat der Bundesrat die notwendigen Massnahmen somit bereits eingeleitet, um das Ziel der vorliegenden Motion zu erreichen.</p><p>Für Haushalts- und Reinigungsmittel gibt es weder in der Schweiz noch in der EU eine Pflicht zur Durchführung von Tierversuchen im Rahmen der Beurteilung der Produkte. Die von diesen Produkten ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden in der Praxis hauptsächlich im sogenannten Berechnungsverfahren anhand der Toxizität und Ökotoxizität der Inhaltsstoffe ermittelt. Alternativ kann die Beurteilung von Gesundheits- oder Umweltgefahren eines Produktes auch durch Einbezug bestehender Daten von Produkten mit vergleichbarer Zusammensetzung erfolgen. Die europäische Reinigungsmittelbranche macht von dieser aus der Einführung des weltweit harmonisierten Systems zur Gefahrenbewertung (GHS) resultierenden Neuerung ausführlich Gebrauch und hat 2014 eine Datenbank mit Vergleichsrezepturen und dazugehörigen Prüfdaten erstellt. Schweizer Firmen können für die Beurteilung ihrer Produkte ebenfalls darauf zugreifen. In Einzelfällen kann es im Rahmen der Produktbeurteilung dennoch notwendig sein, neue Prüfdaten zu generieren. Zur Ermittlung der von Wasch- und Reinigungsmitteln am häufigsten ausgehenden Gesundheitsgefahren (Reizwirkung auf Haut und Auge, Hautallergien) stehen heute aber tierversuchsfreie OECD-Prüfmethoden zur Verfügung. Die Schweiz wird sich wie bisher im Rahmen des OECD-Testrichtlinien-Programms aktiv an der Ausarbeitung solcher alternativer Methoden zum Tierversuch beteiligen. Stehen Alternativmethoden zur Verfügung, sind Tierversuche - wie in der EU auch - bereits heute unzulässig und dürfen nicht bewilligt werden (Art. 137 Abs. 2 und 140 Abs. 1 Bst. a TSchV). Auch in diesem Bereich ist das Anliegen der vorliegenden Motion, eine EU-analoge Regelung zu erreichen, somit bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um in der Schweiz ein analoges Verbot wie in der EU von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel zu beschliessen.</p>
- Verbot von Tierversuchen für Kosmetika, Reinigungs- und Haushaltsmittel
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