Wie viel kosten die strafrechtlichen therapeutischen Massnahmen?

ShortId
15.4246
Id
20154246
Updated
28.07.2023 05:29
Language
de
Title
Wie viel kosten die strafrechtlichen therapeutischen Massnahmen?
AdditionalIndexing
1216;2841;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit die Revision des Strafgesetzbuches 2007 in Kraft getreten ist, haben die Kosten der therapeutischen Massnahmen zulasten der Kantone offensichtlich explosionsartig zugenommen, und zwar unkontrolliert und exponentiell.</p><p>Den Kanton Wallis kosteten die Massnahmen im Jahr 2010 noch 814 000 Franken, im Jahr 2014 hingegen schon 5 Millionen Franken für 34 Häftlinge. Es wurde sogar ein Fall bekannt, in dem ein Häftling 39 000 Franken pro Monat kostet.</p><p>Ich kenne die Zahlen der anderen Kantone nicht. Ich bitte deshalb den Bundesrat, diese Kosten anzugeben, zumindest diejenigen der zehn bevölkerungsreichsten Kantone.</p>
  • <p>Artikel 56 des Strafgesetzbuches (StGB) erläutert die Grundsätze für die Anordnung von stationären und ambulanten Massnahmen. Als stationäre therapeutische Massnahmen kennt das StGB die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB), die Behandlung der Drogen- und Alkoholsucht (Art. 60 StGB) sowie Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB). Psychiatrisch-psychologische Massnahmen und Massnahmen zur Suchtbehandlung können auch ambulant angeordnet werden. In seiner Stellungnahme zu den obengenannten Kosten und deren Entwicklung stützt sich der Bundesrat in erster Linie auf seinen Bericht "Kosten des Strafvollzugs in der Schweiz" in Erfüllung des Postulates Rickli Natalie 10.3693 vom 17. Mai 2013 ab.</p><p>Die in diesem Zusammenhang durchgeführte Erhebung zeigt auf, dass die Mehrheit der Kantone die Gesamtkosten für den Vollzug der therapeutischen Massnahmen nicht beziffern kann. Hingegen konnten die Kantone - mit fünf Ausnahmen - Angaben zu den finanziellen Aufwendungen für den Massnahmenvollzug nach Artikel 59 StGB machen. Die Entwicklung der Betriebskosten zwischen 2007 und 2011 der Vollzugseinrichtungen und der Einrichtungen des Gesundheitswesens wurde aufgeschlüsselt: Während diese Kosten 2007 rund 45 Millionen Franken betrugen, beliefen sie sich im Jahr 2011 auf 93 Millionen Franken. Da die Praxis in der Rechnungslegung der Kantone unterschiedlich ist, sind diese Kostenangaben weder genau noch vollständig. Dennoch ist in diesem Bereich in allen Kantonen eine markante Kostensteigerung festzustellen.</p><p>Der Anstieg dieser Kosten erklärt sich hauptsächlich mit der Zunahme der angeordneten Massnahmen nach Artikel 59 StGB. Diese Entwicklung ist auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen. Zunächst wurden mit Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts die damals 229 nach altem Recht angeordneten Verwahrungen überprüft. Bei 80 Straftätern wurde die altrechtliche Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB umgewandelt. Auch die Dauer der einzelnen Massnahme spielt bei der Entwicklung der Kosten eine Rolle. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Ist jedoch zu erwarten, dass der Täter weitere Delikte begehen wird, kann die stationäre Massnahme wiederkehrend um fünf Jahre verlängert werden.</p><p>Ausserdem sieht das Gesetz für stationäre therapeutische Massnahmen vor, dass diese in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung, in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt mit geeigneten Strukturen durchgeführt werden. Das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter (CPT) und die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) kritisierten den Umstand, dass in der Schweiz viele nach Artikel 59 StGB verurteilte Straftäter am Vollzugsort ungeeignete Strukturen antreffen. Inzwischen wurden Massnahmenzentren und spezialisierte Fachabteilungen innerhalb der Psychiatrie oder im Umfeld von Gefängnissen gebaut bzw. eingerichtet, was sowohl Baukosten als auch zusätzliche Betriebskosten verursachte. Gleichzeitig wurde die Fachkompetenz des Personals durch die Anstellung von zusätzlichem Fachpersonal (Psychiater, Psychologen, Kriminologen usw.) erhöht. Insbesondere in kleinen Kantonen können einzelne zusätzliche nach Artikel 59 StGB angeordnete Massnahmen zu erheblichen Budgetüberschreitungen führen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie viel kosten die therapeutischen Massnahmen, die von den Kantonen im Sinne von Artikel 56 des Strafgesetzbuches angeordnet werden? Wie haben sich die Kosten seit dem Inkrafttreten der Revision des Strafgesetzbuches entwickelt?</p>
  • Wie viel kosten die strafrechtlichen therapeutischen Massnahmen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit die Revision des Strafgesetzbuches 2007 in Kraft getreten ist, haben die Kosten der therapeutischen Massnahmen zulasten der Kantone offensichtlich explosionsartig zugenommen, und zwar unkontrolliert und exponentiell.</p><p>Den Kanton Wallis kosteten die Massnahmen im Jahr 2010 noch 814 000 Franken, im Jahr 2014 hingegen schon 5 Millionen Franken für 34 Häftlinge. Es wurde sogar ein Fall bekannt, in dem ein Häftling 39 000 Franken pro Monat kostet.</p><p>Ich kenne die Zahlen der anderen Kantone nicht. Ich bitte deshalb den Bundesrat, diese Kosten anzugeben, zumindest diejenigen der zehn bevölkerungsreichsten Kantone.</p>
    • <p>Artikel 56 des Strafgesetzbuches (StGB) erläutert die Grundsätze für die Anordnung von stationären und ambulanten Massnahmen. Als stationäre therapeutische Massnahmen kennt das StGB die Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB), die Behandlung der Drogen- und Alkoholsucht (Art. 60 StGB) sowie Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB). Psychiatrisch-psychologische Massnahmen und Massnahmen zur Suchtbehandlung können auch ambulant angeordnet werden. In seiner Stellungnahme zu den obengenannten Kosten und deren Entwicklung stützt sich der Bundesrat in erster Linie auf seinen Bericht "Kosten des Strafvollzugs in der Schweiz" in Erfüllung des Postulates Rickli Natalie 10.3693 vom 17. Mai 2013 ab.</p><p>Die in diesem Zusammenhang durchgeführte Erhebung zeigt auf, dass die Mehrheit der Kantone die Gesamtkosten für den Vollzug der therapeutischen Massnahmen nicht beziffern kann. Hingegen konnten die Kantone - mit fünf Ausnahmen - Angaben zu den finanziellen Aufwendungen für den Massnahmenvollzug nach Artikel 59 StGB machen. Die Entwicklung der Betriebskosten zwischen 2007 und 2011 der Vollzugseinrichtungen und der Einrichtungen des Gesundheitswesens wurde aufgeschlüsselt: Während diese Kosten 2007 rund 45 Millionen Franken betrugen, beliefen sie sich im Jahr 2011 auf 93 Millionen Franken. Da die Praxis in der Rechnungslegung der Kantone unterschiedlich ist, sind diese Kostenangaben weder genau noch vollständig. Dennoch ist in diesem Bereich in allen Kantonen eine markante Kostensteigerung festzustellen.</p><p>Der Anstieg dieser Kosten erklärt sich hauptsächlich mit der Zunahme der angeordneten Massnahmen nach Artikel 59 StGB. Diese Entwicklung ist auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen. Zunächst wurden mit Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts die damals 229 nach altem Recht angeordneten Verwahrungen überprüft. Bei 80 Straftätern wurde die altrechtliche Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB umgewandelt. Auch die Dauer der einzelnen Massnahme spielt bei der Entwicklung der Kosten eine Rolle. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Ist jedoch zu erwarten, dass der Täter weitere Delikte begehen wird, kann die stationäre Massnahme wiederkehrend um fünf Jahre verlängert werden.</p><p>Ausserdem sieht das Gesetz für stationäre therapeutische Massnahmen vor, dass diese in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung, in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt mit geeigneten Strukturen durchgeführt werden. Das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter (CPT) und die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) kritisierten den Umstand, dass in der Schweiz viele nach Artikel 59 StGB verurteilte Straftäter am Vollzugsort ungeeignete Strukturen antreffen. Inzwischen wurden Massnahmenzentren und spezialisierte Fachabteilungen innerhalb der Psychiatrie oder im Umfeld von Gefängnissen gebaut bzw. eingerichtet, was sowohl Baukosten als auch zusätzliche Betriebskosten verursachte. Gleichzeitig wurde die Fachkompetenz des Personals durch die Anstellung von zusätzlichem Fachpersonal (Psychiater, Psychologen, Kriminologen usw.) erhöht. Insbesondere in kleinen Kantonen können einzelne zusätzliche nach Artikel 59 StGB angeordnete Massnahmen zu erheblichen Budgetüberschreitungen führen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie viel kosten die therapeutischen Massnahmen, die von den Kantonen im Sinne von Artikel 56 des Strafgesetzbuches angeordnet werden? Wie haben sich die Kosten seit dem Inkrafttreten der Revision des Strafgesetzbuches entwickelt?</p>
    • Wie viel kosten die strafrechtlichen therapeutischen Massnahmen?

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