Folgen der Ablehnung oder Annahme der Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)"

ShortId
15.4261
Id
20154261
Updated
28.07.2023 05:25
Language
de
Title
Folgen der Ablehnung oder Annahme der Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)"
AdditionalIndexing
04;2811;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 28. Februar 2016 entscheiden Volk und Stände über die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Inititative)". Zum ersten Mal in der Geschichte unseres Landes sollen mit einer Volksinitiative auf der Stufe der Verfassung Einzelheiten zur Umsetzung einer Volksinitiative (Ausschaffungs-Initiative) geregelt werden, obwohl das Parlament rechtzeitig am 20. März 2015 die entsprechende Vollzugsgesetzgebung verabschiedet hat, gegen die kein Referendum ergriffen wurde. Dieses Vorgehen respektiert den bewährten Gesetzgebungsprozess nicht und schafft zahlreiche ernsthafte rechtliche und politische Probleme.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, einen Beitrag zur Klärung dieser Rechtsunsicherheit zu leisten.</p>
  • <p>a. Wird die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)" am 28. Februar 2016 abgelehnt, so wird der Bundesrat unmittelbar danach über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der am 20. März 2015 vom Parlament beschlossenen Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung (BV) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (BBl 2015 2735) entscheiden.</p><p>b.1. Wird die Durchsetzungs-Initiative am 28. Februar 2016 angenommen, so treten die neuen Verfassungsbestimmungen gemäss Artikel 195 BV sofort in Kraft.</p><p>b.2. Der Bundesrat wird vor der Abstimmung über die Durchsetzungs-Initiative keinen Beschluss über das Inkrafttreten der vom Parlament am 20. März 2015 beschlossenen Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 BV fassen. Bei Annahme der Durchsetzungs-Initiative könnten die Gesetzesänderungen vom 20. März 2015 nicht unverändert in Kraft gesetzt werden (vgl. Ziff. b.6). Es würde somit den Gerichten obliegen, zu entscheiden, ob das spätere (direkt anwendbare) Verfassungsrecht, soweit es einem älteren Bundesgesetz widerspricht, den Vorrang beansprucht. Der Bundesrat kann hier keine genaue Vorhersage treffen. Das gilt auch in Bezug auf den Umgang der Gerichte mit der in der Durchsetzungs-Initiative enthaltenen Konfliktregel, wonach das neue Verfassungsrecht dem nichtzwingenden Völkerrecht vorgehen soll.</p><p>b.3. Die Durchsetzungs-Initiative enthält detaillierte Regelungen über die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, die von den rechtsanwendenden Behörden direkt angewendet werden sollen. Es fehlen aber beispielsweise Regelungen an den Schnittstellen zum Ausländer- und Asylrecht sowie zum Strafprozess- und Strafregisterrecht. Der Bundesrat würde daher dem Parlament mit einer Botschaft die nötigen Gesetzesänderungen beantragen.</p><p>b.4. In der Übergangsphase zwischen dem Abstimmungstermin und dem Inkrafttreten der nötigen Ausführungsbestimmungen wären Rechtsunsicherheiten und unterschiedliche Praxen in den Kantonen unvermeidlich. Die Durchsetzungs-Initiative enthält nämlich einerseits direkt anwendbare Bestimmungen. Andererseits müssen der eidgenössische und die kantonalen Gesetzgeber noch weitere Regelungen erlassen (siehe soeben Ziff. b.3). Bis zum Erlass dieser Vollzugsregelungen wäre es an den Straf- und Vollzugsbehörden sowie an den Gerichten, selber in den Einzelfällen Lösungen zu entwickeln.</p><p>b.5. Würden die Vollzugsregelungen in einer Referendumsabstimmung abgelehnt, so würden sich die Übergangsphase und damit die Dauer der Rechtsunsicherheit verlängern. Der Bundesrat müsste eine neue Gesetzesvorlage erarbeiten und diese dem Parlament zur Beratung und Verabschiedung unterbreiten. Auch dagegen könnte wiederum das Referendum ergriffen werden.</p><p>b.6. Die Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 BV könnten nicht in der vom Parlament am 20. März 2015 beschlossenen Fassung in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat würde in einer Botschaft die Aufhebung dieser Gesetze beantragen und gleichzeitig dem Parlament die nötigen Gesetzesänderungen im Sinne von Ziffer b.3 unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Für den Fall, dass die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)" am 28. Februar 2016 von Volk oder/und Ständen abgelehnt wird:</p><p>Das Parlament hat am 20. März 2015 die Vollzugsgesetzgebung zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungs-Initiative)" verabschiedet. Wann will der Bundesrat diese Gesetzgebung in Kraft setzen?</p><p>b. Für den Fall, dass die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)" von Volk und Ständen am 28. Februar 2016 angenommen wird:</p><p>1. Wann treten diese Verfassungsbestimmungen in Kraft?</p><p>2. Wenn diese Normen unmittelbar nach der Annahme der Initiative in Kraft treten, welches Recht müssten die richterlichen Behörden unter Berücksichtigung von Artikel 190 der Bundesverfassung (BV) anwenden? Und wie sollen die Widersprüche zwischen den detaillierten Verfassungsbestimmungen und der bestehenden Gesetzgebung einerseits und den völkerrechtlichen Verpflichtungen (z. B. EMRK und FZA) andererseits bei der Rechtsanwendung aufgelöst werden?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, obwohl diese Verfassungsbestimmungen unmittelbar anwendbar sind, dem Parlament eine Vollzugsgesetzgebung zur Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer" zur Annahme vorzulegen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?</p><p>4. Wie kann sichergestellt werden, dass in der Übergangsphase die Rechtssicherheit bewahrt wird? </p><p>5. Was geschieht, wenn diese Vollzugsgesetzgebung in einer Referendumsabstimmung abgelehnt wird?</p><p>6. Was geschieht mit der am 20. März 2015 vom Parlament verabschiedeten Vollzugsgesetzgebung zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer"?</p>
  • Folgen der Ablehnung oder Annahme der Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 28. Februar 2016 entscheiden Volk und Stände über die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Inititative)". Zum ersten Mal in der Geschichte unseres Landes sollen mit einer Volksinitiative auf der Stufe der Verfassung Einzelheiten zur Umsetzung einer Volksinitiative (Ausschaffungs-Initiative) geregelt werden, obwohl das Parlament rechtzeitig am 20. März 2015 die entsprechende Vollzugsgesetzgebung verabschiedet hat, gegen die kein Referendum ergriffen wurde. Dieses Vorgehen respektiert den bewährten Gesetzgebungsprozess nicht und schafft zahlreiche ernsthafte rechtliche und politische Probleme.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, einen Beitrag zur Klärung dieser Rechtsunsicherheit zu leisten.</p>
    • <p>a. Wird die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)" am 28. Februar 2016 abgelehnt, so wird der Bundesrat unmittelbar danach über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der am 20. März 2015 vom Parlament beschlossenen Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung (BV) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (BBl 2015 2735) entscheiden.</p><p>b.1. Wird die Durchsetzungs-Initiative am 28. Februar 2016 angenommen, so treten die neuen Verfassungsbestimmungen gemäss Artikel 195 BV sofort in Kraft.</p><p>b.2. Der Bundesrat wird vor der Abstimmung über die Durchsetzungs-Initiative keinen Beschluss über das Inkrafttreten der vom Parlament am 20. März 2015 beschlossenen Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 BV fassen. Bei Annahme der Durchsetzungs-Initiative könnten die Gesetzesänderungen vom 20. März 2015 nicht unverändert in Kraft gesetzt werden (vgl. Ziff. b.6). Es würde somit den Gerichten obliegen, zu entscheiden, ob das spätere (direkt anwendbare) Verfassungsrecht, soweit es einem älteren Bundesgesetz widerspricht, den Vorrang beansprucht. Der Bundesrat kann hier keine genaue Vorhersage treffen. Das gilt auch in Bezug auf den Umgang der Gerichte mit der in der Durchsetzungs-Initiative enthaltenen Konfliktregel, wonach das neue Verfassungsrecht dem nichtzwingenden Völkerrecht vorgehen soll.</p><p>b.3. Die Durchsetzungs-Initiative enthält detaillierte Regelungen über die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer, die von den rechtsanwendenden Behörden direkt angewendet werden sollen. Es fehlen aber beispielsweise Regelungen an den Schnittstellen zum Ausländer- und Asylrecht sowie zum Strafprozess- und Strafregisterrecht. Der Bundesrat würde daher dem Parlament mit einer Botschaft die nötigen Gesetzesänderungen beantragen.</p><p>b.4. In der Übergangsphase zwischen dem Abstimmungstermin und dem Inkrafttreten der nötigen Ausführungsbestimmungen wären Rechtsunsicherheiten und unterschiedliche Praxen in den Kantonen unvermeidlich. Die Durchsetzungs-Initiative enthält nämlich einerseits direkt anwendbare Bestimmungen. Andererseits müssen der eidgenössische und die kantonalen Gesetzgeber noch weitere Regelungen erlassen (siehe soeben Ziff. b.3). Bis zum Erlass dieser Vollzugsregelungen wäre es an den Straf- und Vollzugsbehörden sowie an den Gerichten, selber in den Einzelfällen Lösungen zu entwickeln.</p><p>b.5. Würden die Vollzugsregelungen in einer Referendumsabstimmung abgelehnt, so würden sich die Übergangsphase und damit die Dauer der Rechtsunsicherheit verlängern. Der Bundesrat müsste eine neue Gesetzesvorlage erarbeiten und diese dem Parlament zur Beratung und Verabschiedung unterbreiten. Auch dagegen könnte wiederum das Referendum ergriffen werden.</p><p>b.6. Die Gesetze zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 BV könnten nicht in der vom Parlament am 20. März 2015 beschlossenen Fassung in Kraft gesetzt werden. Der Bundesrat würde in einer Botschaft die Aufhebung dieser Gesetze beantragen und gleichzeitig dem Parlament die nötigen Gesetzesänderungen im Sinne von Ziffer b.3 unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>a. Für den Fall, dass die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)" am 28. Februar 2016 von Volk oder/und Ständen abgelehnt wird:</p><p>Das Parlament hat am 20. März 2015 die Vollzugsgesetzgebung zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungs-Initiative)" verabschiedet. Wann will der Bundesrat diese Gesetzgebung in Kraft setzen?</p><p>b. Für den Fall, dass die Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)" von Volk und Ständen am 28. Februar 2016 angenommen wird:</p><p>1. Wann treten diese Verfassungsbestimmungen in Kraft?</p><p>2. Wenn diese Normen unmittelbar nach der Annahme der Initiative in Kraft treten, welches Recht müssten die richterlichen Behörden unter Berücksichtigung von Artikel 190 der Bundesverfassung (BV) anwenden? Und wie sollen die Widersprüche zwischen den detaillierten Verfassungsbestimmungen und der bestehenden Gesetzgebung einerseits und den völkerrechtlichen Verpflichtungen (z. B. EMRK und FZA) andererseits bei der Rechtsanwendung aufgelöst werden?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, obwohl diese Verfassungsbestimmungen unmittelbar anwendbar sind, dem Parlament eine Vollzugsgesetzgebung zur Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer" zur Annahme vorzulegen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?</p><p>4. Wie kann sichergestellt werden, dass in der Übergangsphase die Rechtssicherheit bewahrt wird? </p><p>5. Was geschieht, wenn diese Vollzugsgesetzgebung in einer Referendumsabstimmung abgelehnt wird?</p><p>6. Was geschieht mit der am 20. März 2015 vom Parlament verabschiedeten Vollzugsgesetzgebung zur Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer"?</p>
    • Folgen der Ablehnung oder Annahme der Volksinitiative "zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungs-Initiative)"

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