Leer eingelegte Wahlzettel sind gültige Stimmen
- ShortId
-
15.4266
- Id
-
20154266
- Updated
-
14.11.2025 09:06
- Language
-
de
- Title
-
Leer eingelegte Wahlzettel sind gültige Stimmen
- AdditionalIndexing
-
04;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Es ist nicht korrekt, einen leer eingelegten Wahlzettel als ungültig anzusehen. Die so stimmende Person hat durchaus die Absicht zu wählen, betrachtet die vorgeschlagene Auswahl aber als ungeeignet. Der Kanton Waadt hat beispielsweise seine Verfassung so geändert, dass leere Wahlzettel berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass ein zweiter Wahlgang nötig werden kann, was neuen Personen die Möglichkeit eröffnet zu kandidieren.</p><p>Bei den Bundesratswahlen kann man die Parlamentsmitglieder nicht dazu zwingen, für eine Person zu stimmen, von der sie denken, sie halte sich nicht an die grundlegenden Regeln, die von einer Bundesratskandidatin oder einem Bundesratskandidaten respektiert werden sollten. Demzufolge sollte das Parlamentsmitglied die Möglichkeit haben, seine Missbilligung durch einen leeren Wahlzettel auszudrücken; dies wäre keinesfalls ein ungültiger Wahlzettel. Ein ungültiger Wahlzettel ist ein Wahlzettel, der die Regeln zur Wählbarkeit von Personen verletzt. </p><p>Gemäss Artikel 136 Absatz 2 ParlG werden bei den Wahlen in die eidgenössischen Gerichte die Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, dennoch für die Berechnung des absoluten Mehrs gezählt. Das schafft ganz klar eine Verzerrung zwischen den verschiedenen Wahlen der Bundesversammlung. </p><p>Man kann sich ausserdem fragen, ob die bestehenden Regeln verfassungskonform sind, denn sie ignorieren den Willen der wählenden Person, indem sie ihre Stimmabgabe nicht berücksichtigen.</p>
- <p>Artikel 130 des Parlamentsgesetzes (ParlG) ist die erste Bestimmung des 6. Titels, "Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit", sowie dessen 1. Kapitels, "Allgemeine Bestimmungen für Wahlen". Darin sind die "Grundsätze" festgehalten. Absatz 3 sieht vor, dass "für die Bestimmung des absoluten Mehrs ... die leeren und die ungültigen Wahlzettel [nicht gezählt werden]". Diese Regelung gibt es materiell seit 1848 und in ihrer heutigen Form seit 1859.</p><p>Die Motion fordert das Büro auf, Artikel 130 Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass die leeren Wahlzettel nicht mehr gleich behandelt werden wie die ungültigen; erstere sollen für die Bestimmung des absoluten Mehrs zählen, das heisst dieses entsprechend erhöhen. Die Motion basiert auf der Vorstellung, dass die bestmögliche Berücksichtigung des Wählerwillens höher zu gewichten ist als andere, utilitaristische Überlegungen: Ein leerer Wahlzettel sei "keinesfalls ein ungültiger Wahlzettel", sondern Ausdruck der "Missbilligung" der Kandidatenauswahl; diesem sei Rechnung zu tragen, selbst wenn unter Umständen ein zusätzlicher Wahlgang durchgeführt werden müsse, der - so hofft die Motionärin - zu neuen, als geeignet erachteten Kandidaturen führt.</p><p>Da die Motion vom 18. Dezember 2015 datiert ist und ausdrücklich die Bundesratswahlen erwähnt, ist sie in den Kontext der Session zu setzen, in der sie eingereicht wurde. Am 9. Dezember 2015 hatte die Vereinigte Bundesversammlung sechs Bundesrätinnen bzw. Bundesräten erneut das Vertrauen auszusprechen und für Eveline Widmer-Schlumpf, die sich nicht mehr zur Wahl stellte, einen Nachfolger zu wählen. Die Fraktionen anerkannten grossmehrheitlich den Anspruch der SVP auf den freigewordenen Sitz; es wurden jedoch Stimmen laut, welche die Kandidatenauswahl der SVP-Fraktion kritisierten. Dabei wurde unter anderem betont, dass die statutarische Ausschlussklausel eine zusätzliche Hürde darstellt. Diese Klausel sieht vor, dass jede nichtoffizielle Kandidatin beziehungsweise jeder nichtoffizielle Kandidat, die oder der die Wahl annimmt, aus der Partei ausgeschlossen wird.</p><p>Die Motion führt das Recht des Kantons Waadt an: Artikel 76 seiner Verfassung vom 14. April 2003 (SR 131.231; "Ausübung der politischen Rechte") lautet wie folgt: "1. Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte. 2. Es sieht vor, dass leere Stimmzettel, die in Wahlen und Abstimmungen getrennt ausgezählt werden, für die Berechnung der absoluten Mehrheit in Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren berücksichtigt werden." Diese Regelung wird umgesetzt durch Artikel 41a des Waadtländer Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte (loi sur l'exercice des droits politiques, LEDP, RSV 160.01; "Etablissement des résultats"): "1. Les bulletins nuls n'entrent pas en compte pour l'établissement des résultats. 2. En cas d'élection selon le système proportionnel ou majoritaire à un tour, les bulletins blancs n'entrent pas en compte pour l'établissement des résultats. 3. En cas d'élection selon le système majoritaire à deux tours, les bulletins blancs sont considérés comme valables pour le calcul de la majorité absolue [das absolute Mehr ist nur im ersten Wahlgang erforderlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 LEDP über die Wahl der Mitglieder der Kantonsregierung])."</p><p>Die Wahl der Mitglieder des Bundesrates ist anders geregelt: "Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt" (Art. 175 Abs. 2 BV). Dabei präzisiert das Parlamentsgesetz, dass diese Wahlen "in der Session nach (dieser) Gesamterneuerung" stattfinden (Art. 132 Abs. 1 ParlG). Mit dieser zeitlichen Vorgabe soll das Wahlverfahren auf eine vernünftige Weise begrenzt werden; die Wahlgänge können somit nicht nach Belieben vervielfacht werden. "In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig" (Art. 132 Abs. 3 ParlG). Aus der Wahl scheidet einerseits aus, wer ab dem zweiten Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält (Kandidaturen ohne jegliche Erfolgsaussichten), andererseits, wer ab dem dritten Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhält (allmähliche Konzentration des Verfahrens auf die Kandidaturen mit den grössten Erfolgsaussichten) (Art. 132 Abs. 4 ParlG).</p><p>Diese Regelung ist eindeutig utilitaristisch. Sie bezweckt, dass innert angemessener Frist und ohne Wahlgänge, die nicht zu einer Klärung der Lage beitragen, ein Ergebnis erzielt wird, d. h. ein vollständiger Bundesrat gewählt ist. Entgegen dem, was die Motionärin anzunehmen scheint, ist das bestehende System gleichzeitig jedoch sehr offen: So haben in den ersten beiden Wahlgängen auch andere Personen als die offiziellen Kandidatinnen und Kandidaten einer Fraktion eine Chance. Das Parlament hat sich im Übrigen bereits mehrfach für Personen entschieden, die von einer Fraktion nicht offiziell vorgeschlagen worden waren; letztmals war dies im Dezember 2007 der Fall.</p><p>Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtberücksichtigung der leeren Wahlzettel verfassungswidrig ist. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum kantonalen Recht festgehalten, dass mehrere Systeme möglich sind und nicht gesagt werden kann, dass eines den Wählerwillen besser wiedergibt als das andere (BGE 108 Ia 243).</p><p>Die Bundesrichterwahl, auf welche die Motionärin zur Begründung ihres Anliegens verweist, ist ein Sonderfall, der sich von der Bundesratswahl unterscheidet. Die Gesamterneuerung der eidgenössischen Gerichte geschieht durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder (Art. 135 Abs. 2 ParlG). Als Wahlzettel dient dabei eine vorgedruckte Liste mit den Namen dieser Mitglieder, in der Reihenfolge ihres Amtsalters (Art. 136 Abs. 1 ParlG). Die Wählenden können einzelne Kandidierende streichen, jedoch keine hinzufügen (Art. 136 Abs. 2 in initio ParlG). Es findet nur ein Wahlgang statt. Kandidierende, welche das absolute Mehr nicht erreichen, können in der Ergänzungswahl antreten (Art. 136 Abs. 3 ParlG); diese wird auch im Falle von Vakanzen durchgeführt (Art. 135 Abs. 1 in fine ParlG). Mit diesen Regelungen werden die bisherigen Richterinnen und Richter klar bevorteilt, was die Stabilität des Gerichtes fördert. Will die Bundesversammlung einen bisherigen Richter oder eine bisherige Richterin ersetzen, so muss sie schrittweise vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist auch Artikel 136 Absatz 2 in fine ParlG zu verstehen, der besagt, dass - entgegen dem Grundsatz von Artikel 130 Absatz 3 ParlG - Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, gültig bleiben und für die Berechnung des absoluten Mehrs zählen: Da die Ratsmitglieder nur Namen streichen, nicht jedoch neue hinzufügen können, müssen sie auch mit einem Wahlzettel, auf dem alle Namen gestrichen sind, ihren Willen bekunden können, ohne dass dieser seine Gültigkeit verliert.</p><p>In den Augen des Büros ist die heutige Regelung für die Wahl der Bundesratsmitglieder kohärent, offen genug und ausgewogen, weshalb es keiner Gesetzesänderung bedürfe. Es betont, dass sich die Protestwahl zwar manchmal durch besondere Umstände erklären lässt, sie jedoch rasch konstruktiven Vorschlägen Platz machen sollte - insbesondere in einem auf einen breiten Konsens ausgerichteten politischen System.</p><p>Falls das Parlament entgegen dem Antrag des Büros eine Gesetzesänderung für wünschenswert erachtet, so sollte diese über eine parlamentarische Initiative erfolgen. Die Diskussion sollte somit breiter gefasst werden und sich nicht nur auf die Frage der Berücksichtigung der leeren Wahlzettel beschränken.</p> Das Büro beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Büro wird beauftragt, Artikel 130 des Parlamentsgesetzes (ParlG) dahingehend zu ändern, dass leere Wahlzettel nicht mehr als ungültig gezählt werden.</p>
- Leer eingelegte Wahlzettel sind gültige Stimmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es ist nicht korrekt, einen leer eingelegten Wahlzettel als ungültig anzusehen. Die so stimmende Person hat durchaus die Absicht zu wählen, betrachtet die vorgeschlagene Auswahl aber als ungeeignet. Der Kanton Waadt hat beispielsweise seine Verfassung so geändert, dass leere Wahlzettel berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass ein zweiter Wahlgang nötig werden kann, was neuen Personen die Möglichkeit eröffnet zu kandidieren.</p><p>Bei den Bundesratswahlen kann man die Parlamentsmitglieder nicht dazu zwingen, für eine Person zu stimmen, von der sie denken, sie halte sich nicht an die grundlegenden Regeln, die von einer Bundesratskandidatin oder einem Bundesratskandidaten respektiert werden sollten. Demzufolge sollte das Parlamentsmitglied die Möglichkeit haben, seine Missbilligung durch einen leeren Wahlzettel auszudrücken; dies wäre keinesfalls ein ungültiger Wahlzettel. Ein ungültiger Wahlzettel ist ein Wahlzettel, der die Regeln zur Wählbarkeit von Personen verletzt. </p><p>Gemäss Artikel 136 Absatz 2 ParlG werden bei den Wahlen in die eidgenössischen Gerichte die Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, dennoch für die Berechnung des absoluten Mehrs gezählt. Das schafft ganz klar eine Verzerrung zwischen den verschiedenen Wahlen der Bundesversammlung. </p><p>Man kann sich ausserdem fragen, ob die bestehenden Regeln verfassungskonform sind, denn sie ignorieren den Willen der wählenden Person, indem sie ihre Stimmabgabe nicht berücksichtigen.</p>
- <p>Artikel 130 des Parlamentsgesetzes (ParlG) ist die erste Bestimmung des 6. Titels, "Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit", sowie dessen 1. Kapitels, "Allgemeine Bestimmungen für Wahlen". Darin sind die "Grundsätze" festgehalten. Absatz 3 sieht vor, dass "für die Bestimmung des absoluten Mehrs ... die leeren und die ungültigen Wahlzettel [nicht gezählt werden]". Diese Regelung gibt es materiell seit 1848 und in ihrer heutigen Form seit 1859.</p><p>Die Motion fordert das Büro auf, Artikel 130 Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass die leeren Wahlzettel nicht mehr gleich behandelt werden wie die ungültigen; erstere sollen für die Bestimmung des absoluten Mehrs zählen, das heisst dieses entsprechend erhöhen. Die Motion basiert auf der Vorstellung, dass die bestmögliche Berücksichtigung des Wählerwillens höher zu gewichten ist als andere, utilitaristische Überlegungen: Ein leerer Wahlzettel sei "keinesfalls ein ungültiger Wahlzettel", sondern Ausdruck der "Missbilligung" der Kandidatenauswahl; diesem sei Rechnung zu tragen, selbst wenn unter Umständen ein zusätzlicher Wahlgang durchgeführt werden müsse, der - so hofft die Motionärin - zu neuen, als geeignet erachteten Kandidaturen führt.</p><p>Da die Motion vom 18. Dezember 2015 datiert ist und ausdrücklich die Bundesratswahlen erwähnt, ist sie in den Kontext der Session zu setzen, in der sie eingereicht wurde. Am 9. Dezember 2015 hatte die Vereinigte Bundesversammlung sechs Bundesrätinnen bzw. Bundesräten erneut das Vertrauen auszusprechen und für Eveline Widmer-Schlumpf, die sich nicht mehr zur Wahl stellte, einen Nachfolger zu wählen. Die Fraktionen anerkannten grossmehrheitlich den Anspruch der SVP auf den freigewordenen Sitz; es wurden jedoch Stimmen laut, welche die Kandidatenauswahl der SVP-Fraktion kritisierten. Dabei wurde unter anderem betont, dass die statutarische Ausschlussklausel eine zusätzliche Hürde darstellt. Diese Klausel sieht vor, dass jede nichtoffizielle Kandidatin beziehungsweise jeder nichtoffizielle Kandidat, die oder der die Wahl annimmt, aus der Partei ausgeschlossen wird.</p><p>Die Motion führt das Recht des Kantons Waadt an: Artikel 76 seiner Verfassung vom 14. April 2003 (SR 131.231; "Ausübung der politischen Rechte") lautet wie folgt: "1. Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte. 2. Es sieht vor, dass leere Stimmzettel, die in Wahlen und Abstimmungen getrennt ausgezählt werden, für die Berechnung der absoluten Mehrheit in Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren berücksichtigt werden." Diese Regelung wird umgesetzt durch Artikel 41a des Waadtländer Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte (loi sur l'exercice des droits politiques, LEDP, RSV 160.01; "Etablissement des résultats"): "1. Les bulletins nuls n'entrent pas en compte pour l'établissement des résultats. 2. En cas d'élection selon le système proportionnel ou majoritaire à un tour, les bulletins blancs n'entrent pas en compte pour l'établissement des résultats. 3. En cas d'élection selon le système majoritaire à deux tours, les bulletins blancs sont considérés comme valables pour le calcul de la majorité absolue [das absolute Mehr ist nur im ersten Wahlgang erforderlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 LEDP über die Wahl der Mitglieder der Kantonsregierung])."</p><p>Die Wahl der Mitglieder des Bundesrates ist anders geregelt: "Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt" (Art. 175 Abs. 2 BV). Dabei präzisiert das Parlamentsgesetz, dass diese Wahlen "in der Session nach (dieser) Gesamterneuerung" stattfinden (Art. 132 Abs. 1 ParlG). Mit dieser zeitlichen Vorgabe soll das Wahlverfahren auf eine vernünftige Weise begrenzt werden; die Wahlgänge können somit nicht nach Belieben vervielfacht werden. "In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren Personen gewählt werden. Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen zulässig" (Art. 132 Abs. 3 ParlG). Aus der Wahl scheidet einerseits aus, wer ab dem zweiten Wahlgang weniger als zehn Stimmen erhält (Kandidaturen ohne jegliche Erfolgsaussichten), andererseits, wer ab dem dritten Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhält (allmähliche Konzentration des Verfahrens auf die Kandidaturen mit den grössten Erfolgsaussichten) (Art. 132 Abs. 4 ParlG).</p><p>Diese Regelung ist eindeutig utilitaristisch. Sie bezweckt, dass innert angemessener Frist und ohne Wahlgänge, die nicht zu einer Klärung der Lage beitragen, ein Ergebnis erzielt wird, d. h. ein vollständiger Bundesrat gewählt ist. Entgegen dem, was die Motionärin anzunehmen scheint, ist das bestehende System gleichzeitig jedoch sehr offen: So haben in den ersten beiden Wahlgängen auch andere Personen als die offiziellen Kandidatinnen und Kandidaten einer Fraktion eine Chance. Das Parlament hat sich im Übrigen bereits mehrfach für Personen entschieden, die von einer Fraktion nicht offiziell vorgeschlagen worden waren; letztmals war dies im Dezember 2007 der Fall.</p><p>Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtberücksichtigung der leeren Wahlzettel verfassungswidrig ist. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum kantonalen Recht festgehalten, dass mehrere Systeme möglich sind und nicht gesagt werden kann, dass eines den Wählerwillen besser wiedergibt als das andere (BGE 108 Ia 243).</p><p>Die Bundesrichterwahl, auf welche die Motionärin zur Begründung ihres Anliegens verweist, ist ein Sonderfall, der sich von der Bundesratswahl unterscheidet. Die Gesamterneuerung der eidgenössischen Gerichte geschieht durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder (Art. 135 Abs. 2 ParlG). Als Wahlzettel dient dabei eine vorgedruckte Liste mit den Namen dieser Mitglieder, in der Reihenfolge ihres Amtsalters (Art. 136 Abs. 1 ParlG). Die Wählenden können einzelne Kandidierende streichen, jedoch keine hinzufügen (Art. 136 Abs. 2 in initio ParlG). Es findet nur ein Wahlgang statt. Kandidierende, welche das absolute Mehr nicht erreichen, können in der Ergänzungswahl antreten (Art. 136 Abs. 3 ParlG); diese wird auch im Falle von Vakanzen durchgeführt (Art. 135 Abs. 1 in fine ParlG). Mit diesen Regelungen werden die bisherigen Richterinnen und Richter klar bevorteilt, was die Stabilität des Gerichtes fördert. Will die Bundesversammlung einen bisherigen Richter oder eine bisherige Richterin ersetzen, so muss sie schrittweise vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist auch Artikel 136 Absatz 2 in fine ParlG zu verstehen, der besagt, dass - entgegen dem Grundsatz von Artikel 130 Absatz 3 ParlG - Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind, gültig bleiben und für die Berechnung des absoluten Mehrs zählen: Da die Ratsmitglieder nur Namen streichen, nicht jedoch neue hinzufügen können, müssen sie auch mit einem Wahlzettel, auf dem alle Namen gestrichen sind, ihren Willen bekunden können, ohne dass dieser seine Gültigkeit verliert.</p><p>In den Augen des Büros ist die heutige Regelung für die Wahl der Bundesratsmitglieder kohärent, offen genug und ausgewogen, weshalb es keiner Gesetzesänderung bedürfe. Es betont, dass sich die Protestwahl zwar manchmal durch besondere Umstände erklären lässt, sie jedoch rasch konstruktiven Vorschlägen Platz machen sollte - insbesondere in einem auf einen breiten Konsens ausgerichteten politischen System.</p><p>Falls das Parlament entgegen dem Antrag des Büros eine Gesetzesänderung für wünschenswert erachtet, so sollte diese über eine parlamentarische Initiative erfolgen. Die Diskussion sollte somit breiter gefasst werden und sich nicht nur auf die Frage der Berücksichtigung der leeren Wahlzettel beschränken.</p> Das Büro beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Büro wird beauftragt, Artikel 130 des Parlamentsgesetzes (ParlG) dahingehend zu ändern, dass leere Wahlzettel nicht mehr als ungültig gezählt werden.</p>
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