Neue Verkehrszulassungsverordnung. Anonymes Denunziantentum wegen angeblicher Fahreignungsmängel

ShortId
15.5000
Id
20155000
Updated
14.11.2025 06:41
Language
de
Title
Neue Verkehrszulassungsverordnung. Anonymes Denunziantentum wegen angeblicher Fahreignungsmängel
AdditionalIndexing
48
1
Texts
  • <p>Meldungen von Privatpersonen, die Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person haben, waren schon früher möglich. Am 1. Juli 2014 ist die heute geltende Bestimmung (Art. 30a der Verkehrszulassungsverordnung) in Kraft getreten: Seither gilt schweizweit eine einheitliche Regelung. Neu muss die kantonale Behörde der meldenden Person auf deren Wunsch Vertraulichkeit zusichern. Umgekehrt verlangt die kantonale Behörde regelmässig, dass die meldende Person der Behörde gegenüber ihre Identität offenlegt. Dadurch werden missbräuchliche, anonyme Meldungen im Gegensatz zu früher erschwert und eingeschränkt. Dem Denunziantentum wird somit entgegengewirkt. Der Bundesrat gedenkt deshalb, an der heute geltenden Bestimmung festzuhalten.</p><p>Über die laufende Revision der Verkehrszulassungsverordnung wird er voraussichtlich Mitte 2015 beschliessen. </p>
  • <p>Gemäss geltender Verkehrszulassungsverordnung (VZV) können Privatpersonen unter Anonymitätswahrung irgendwelche Autofahrer wegen Zweifel an deren Fahrtauglichkeit polizeilich verzeigen. Davon wird oft missbräuchlich Gebrauch gemacht, nachgerade gegenüber älteren Fahrern, die sich nicht immer mit höchstzulässiger Geschwindigkeit fortbewegen. Das führt häufig zu amtlich fragwürdig angeordneten Arzt- und Fahrtests.</p><p>- Übernimmt die neue VZV diese Regel undifferenziert, oder wird sie persönlichkeitswürdiger?</p><p>- Wann tritt sie in Kraft?</p>
  • Neue Verkehrszulassungsverordnung. Anonymes Denunziantentum wegen angeblicher Fahreignungsmängel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Meldungen von Privatpersonen, die Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person haben, waren schon früher möglich. Am 1. Juli 2014 ist die heute geltende Bestimmung (Art. 30a der Verkehrszulassungsverordnung) in Kraft getreten: Seither gilt schweizweit eine einheitliche Regelung. Neu muss die kantonale Behörde der meldenden Person auf deren Wunsch Vertraulichkeit zusichern. Umgekehrt verlangt die kantonale Behörde regelmässig, dass die meldende Person der Behörde gegenüber ihre Identität offenlegt. Dadurch werden missbräuchliche, anonyme Meldungen im Gegensatz zu früher erschwert und eingeschränkt. Dem Denunziantentum wird somit entgegengewirkt. Der Bundesrat gedenkt deshalb, an der heute geltenden Bestimmung festzuhalten.</p><p>Über die laufende Revision der Verkehrszulassungsverordnung wird er voraussichtlich Mitte 2015 beschliessen. </p>
    • <p>Gemäss geltender Verkehrszulassungsverordnung (VZV) können Privatpersonen unter Anonymitätswahrung irgendwelche Autofahrer wegen Zweifel an deren Fahrtauglichkeit polizeilich verzeigen. Davon wird oft missbräuchlich Gebrauch gemacht, nachgerade gegenüber älteren Fahrern, die sich nicht immer mit höchstzulässiger Geschwindigkeit fortbewegen. Das führt häufig zu amtlich fragwürdig angeordneten Arzt- und Fahrtests.</p><p>- Übernimmt die neue VZV diese Regel undifferenziert, oder wird sie persönlichkeitswürdiger?</p><p>- Wann tritt sie in Kraft?</p>
    • Neue Verkehrszulassungsverordnung. Anonymes Denunziantentum wegen angeblicher Fahreignungsmängel

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