Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds für Kernanlagen. Sicherheitszuschlag

ShortId
15.5118
Id
20155118
Updated
28.07.2023 06:07
Language
de
Title
Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds für Kernanlagen. Sicherheitszuschlag
AdditionalIndexing
52;66
1
Texts
  • <p>1. Gestützt auf die revidierte Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 hat die Kommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds am 25. November 2014 die beitragspflichtigen Anlageinhaber für die Jahre 2015 und 2016 neu veranlagt. Aufgrund dieser Zwischenveranlagung hat die Kommission der Fonds am 23. Januar 2015 die von den Anlageinhabern in den Jahren 2015 und 2016 in den Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds einzuzahlenden provisorischen Jahresbeiträge verfügt.</p><p>2. Ja, gegen diese höheren Beiträge haben mehrere Anlageinhaber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.</p>
  • <p>Damit die finanziellen Mittel für die Stilllegung der Kernanlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle verursachergerecht durch die Betreiber der Kernanlagen rechtzeitig und in ausreichender Höhe bereitgestellt werden können, hat der Bundesrat einen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten ab 2015 beschlossen.</p><p>- Sind diese neuen Beiträge für die Betreiber wie angekündigt umgesetzt worden?</p><p>- Wurde gegen diese Beiträge Beschwerde eingereicht?</p>
  • Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds für Kernanlagen. Sicherheitszuschlag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gestützt auf die revidierte Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 hat die Kommission des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds am 25. November 2014 die beitragspflichtigen Anlageinhaber für die Jahre 2015 und 2016 neu veranlagt. Aufgrund dieser Zwischenveranlagung hat die Kommission der Fonds am 23. Januar 2015 die von den Anlageinhabern in den Jahren 2015 und 2016 in den Stilllegungs- bzw. Entsorgungsfonds einzuzahlenden provisorischen Jahresbeiträge verfügt.</p><p>2. Ja, gegen diese höheren Beiträge haben mehrere Anlageinhaber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.</p>
    • <p>Damit die finanziellen Mittel für die Stilllegung der Kernanlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle verursachergerecht durch die Betreiber der Kernanlagen rechtzeitig und in ausreichender Höhe bereitgestellt werden können, hat der Bundesrat einen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent auf die berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten ab 2015 beschlossen.</p><p>- Sind diese neuen Beiträge für die Betreiber wie angekündigt umgesetzt worden?</p><p>- Wurde gegen diese Beiträge Beschwerde eingereicht?</p>
    • Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds für Kernanlagen. Sicherheitszuschlag

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