Wann werden Mindeststandards für die Sicherheit von Kernkraftwerken festgelegt?

ShortId
15.5142
Id
20155142
Updated
14.11.2025 06:26
Language
de
Title
Wann werden Mindeststandards für die Sicherheit von Kernkraftwerken festgelegt?
AdditionalIndexing
66
1
Texts
  • <p>In der Schweiz bestehen klare Kriterien, die zu einer vorläufigen Ausserbetriebnahme bzw. zu Nachrüstungen führen. Diese Sicherheitskriterien sind in Artikel 44 der Kernenergieverordnung und in der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken festgeschrieben.</p><p>Bereits in der Botschaft zum neuen Kernenergiegesetz wurde 2001 auf die Nachteile hingewiesen, welche die gesetzliche Verankerung konkreter Sicherheitsmassstäbe mit sich brächte. So würden neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik unberücksichtigt bleiben, obwohl sie realisierbar wären und höhere Sicherheit bringen würden. Deshalb ist es hinsichtlich der nuklearen Sicherheit zielführender, im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Nachrüstungen notwendig sind. Dabei wird jeweils auch der aktuelle internationale Quervergleich berücksichtigt. Damit kommt die Praxis des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates den gesetzlichen Anforderungen an den Stand der Nachrüsttechnik nach.</p>
  • <p>Bisher wurden keine Mindeststandards für die Sicherheit der in Betrieb stehenden Kernkraftwerke in der Schweiz festgelegt, weil niemand den im Gesetz verankerten "Stand der Nachrüstungstechnik" (Art. 22 Abs. 2g KEG) klar umschreiben kann.</p><p>- Findet das der Bundesrat akzeptabel?</p><p>- Was gedenkt er zu unternehmen, um diesen Mangel zu beheben?</p>
  • Wann werden Mindeststandards für die Sicherheit von Kernkraftwerken festgelegt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz bestehen klare Kriterien, die zu einer vorläufigen Ausserbetriebnahme bzw. zu Nachrüstungen führen. Diese Sicherheitskriterien sind in Artikel 44 der Kernenergieverordnung und in der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken festgeschrieben.</p><p>Bereits in der Botschaft zum neuen Kernenergiegesetz wurde 2001 auf die Nachteile hingewiesen, welche die gesetzliche Verankerung konkreter Sicherheitsmassstäbe mit sich brächte. So würden neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik unberücksichtigt bleiben, obwohl sie realisierbar wären und höhere Sicherheit bringen würden. Deshalb ist es hinsichtlich der nuklearen Sicherheit zielführender, im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, welche Nachrüstungen notwendig sind. Dabei wird jeweils auch der aktuelle internationale Quervergleich berücksichtigt. Damit kommt die Praxis des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates den gesetzlichen Anforderungen an den Stand der Nachrüsttechnik nach.</p>
    • <p>Bisher wurden keine Mindeststandards für die Sicherheit der in Betrieb stehenden Kernkraftwerke in der Schweiz festgelegt, weil niemand den im Gesetz verankerten "Stand der Nachrüstungstechnik" (Art. 22 Abs. 2g KEG) klar umschreiben kann.</p><p>- Findet das der Bundesrat akzeptabel?</p><p>- Was gedenkt er zu unternehmen, um diesen Mangel zu beheben?</p>
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