Reflektierende Markierungen bei Einsatzfahrzeugen zulassen. Anpassung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
- ShortId
-
15.5161
- Id
-
20155161
- Updated
-
28.07.2023 06:06
- Language
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de
- Title
-
Reflektierende Markierungen bei Einsatzfahrzeugen zulassen. Anpassung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
- AdditionalIndexing
-
48
- 1
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- Texts
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- <p>Das Bundesamt für Strassen ist bereit, eine solche Verordnungsanpassung im Rahmen eines - voraussichtlich noch im Jahr 2015 stattfindenden - Anhörungsverfahrens den Kantonen und interessierten Organisationen vorzuschlagen. Nach Auswertung der Anhörung wird der Bundesrat entscheiden, ob und inwiefern die massgebende Verordnung geändert werden soll.</p>
- <p>In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Artikel 69 Absatz 3, ist definiert, dass Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, nur fluoreszierend oder retroreflektierend gekennzeichnet werden dürfen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bei der nächsten Revision diese Bestimmung dahingehend zu ändern, dass beide Arten von Markierungen zugelassen werden?</p>
- Reflektierende Markierungen bei Einsatzfahrzeugen zulassen. Anpassung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesamt für Strassen ist bereit, eine solche Verordnungsanpassung im Rahmen eines - voraussichtlich noch im Jahr 2015 stattfindenden - Anhörungsverfahrens den Kantonen und interessierten Organisationen vorzuschlagen. Nach Auswertung der Anhörung wird der Bundesrat entscheiden, ob und inwiefern die massgebende Verordnung geändert werden soll.</p>
- <p>In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Artikel 69 Absatz 3, ist definiert, dass Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und 82 Abs. 2) versehen sind, nur fluoreszierend oder retroreflektierend gekennzeichnet werden dürfen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bei der nächsten Revision diese Bestimmung dahingehend zu ändern, dass beide Arten von Markierungen zugelassen werden?</p>
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