Lotteriegesetz. Die Bürokratie treibt absurde Blüten
- ShortId
-
15.5232
- Id
-
20155232
- Updated
-
28.07.2023 05:59
- Language
-
de
- Title
-
Lotteriegesetz. Die Bürokratie treibt absurde Blüten
- AdditionalIndexing
-
1211
- 1
-
- Texts
-
- <p>Lotterien sind grundsätzlich verboten. So will es Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten. Allerdings können die Kantone auf ihrem Gebiet ausnahmsweise dann eine Lotterie bewilligen, wenn sie einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck dient. Das Gesetz räumt den Kantonen ferner die Kompetenz ein, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien noch weiter einzuschränken oder ganz auszuschliessen (Art. 16). Das Bundesgesetz trifft jedoch eine Unterscheidung zwischen Lotterien und Tombolas. Für Tombolas gilt das eingangs erwähnte Verbot nicht (Art. 2).</p><p>Offenbar ist der Kanton im konkreten Fall zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für die Durchführung einer Lotterie seien nicht erfüllt. Was im konkreten Fall für diese Beurteilung ausschlaggebend war, ist nicht bekannt.</p><p>Die Regelung der Geldspiele wird gegenwärtig revidiert. Die eidgenössischen Räte werden im Jahr 2016 die Vorlage für ein neues Geldspielgesetz beraten können und Gelegenheit haben, bei Bedarf auf Fragen wie die voriiegende näher einzugehen.</p>
- <p>Im Rahmen einer Gewerbeausstellung im Kanton Baselland sollte eine Kleinlotterie durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen Zustupf für die Kasse der Organisatoren zu erzielen, um das Defizit zu decken. Die Anfrage an den Kanton führte zu einer klaren Absage mit Verweis auf das Geldspielgesetz, welches bei Gewerbeausstellungen Kleinlotterien verbiete, Tombolas hingegen erlaube. Dies scheint unbegründet, absurd und kleinkariert.</p><p>Wie kann der Bundesrat solche Schildbürgerei korrigieren?</p>
- Lotteriegesetz. Die Bürokratie treibt absurde Blüten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Lotterien sind grundsätzlich verboten. So will es Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten. Allerdings können die Kantone auf ihrem Gebiet ausnahmsweise dann eine Lotterie bewilligen, wenn sie einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck dient. Das Gesetz räumt den Kantonen ferner die Kompetenz ein, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien noch weiter einzuschränken oder ganz auszuschliessen (Art. 16). Das Bundesgesetz trifft jedoch eine Unterscheidung zwischen Lotterien und Tombolas. Für Tombolas gilt das eingangs erwähnte Verbot nicht (Art. 2).</p><p>Offenbar ist der Kanton im konkreten Fall zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für die Durchführung einer Lotterie seien nicht erfüllt. Was im konkreten Fall für diese Beurteilung ausschlaggebend war, ist nicht bekannt.</p><p>Die Regelung der Geldspiele wird gegenwärtig revidiert. Die eidgenössischen Räte werden im Jahr 2016 die Vorlage für ein neues Geldspielgesetz beraten können und Gelegenheit haben, bei Bedarf auf Fragen wie die voriiegende näher einzugehen.</p>
- <p>Im Rahmen einer Gewerbeausstellung im Kanton Baselland sollte eine Kleinlotterie durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen Zustupf für die Kasse der Organisatoren zu erzielen, um das Defizit zu decken. Die Anfrage an den Kanton führte zu einer klaren Absage mit Verweis auf das Geldspielgesetz, welches bei Gewerbeausstellungen Kleinlotterien verbiete, Tombolas hingegen erlaube. Dies scheint unbegründet, absurd und kleinkariert.</p><p>Wie kann der Bundesrat solche Schildbürgerei korrigieren?</p>
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