Minimaler Schutz der Wässermatten

ShortId
15.5255
Id
20155255
Updated
14.11.2025 08:10
Language
de
Title
Minimaler Schutz der Wässermatten
AdditionalIndexing
55;52
1
Texts
  • <p>1. Der Naturschutz ist eine Verbundaufgabe zwischen dem Bund und den Kantonen, wobei der Vollzug bei den Kantonen liegt. Der Bund erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (BLN). Die Wässermatten in den Tälern der Langete, der Rot und der Tönz in den Kantonen Bern und Luzern gehören zum BLN. Die Einhaltung des Schutzes der BLN-Gebiete ist für den Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich verbindlich. Die Bewirtschaftung einer Fläche durch die Landwirtschaft ist jedoch keine Bundesaufgabe wie beispielsweise Nationalstrassen, Rodungen oder Konzessionen. Aus diesem Grund übernimmt der Bund auch keine Aufsicht. Die Kantone haben bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten das BLN zu berücksichtigen. Kantone und Gemeinden können zudem weitere Schutzbestimmungen in ihren Zuständigkeiten beschliessen. Der Bundesrat kann im Fall der Wässermatten nicht beurteilen, ob Schutzbestimmungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt worden sind.</p><p>2. Die GPK-N untersuchte 2003 die Wirksamkeit des BLN und kam zu einem ernüchternden Ergebnis. Die GPK-N verwies auf die fehlenden Schutzziele, die sehr allgemein gehaltenen Objektbeschreibungen und die damit ungenügende Planungs- und Rechtssicherheit für Gesuchsteller und Behörden. Sie formulierte Empfehlungen zur Verbesserung der Wirkung des BLN. Insbesondere empfahl die GPK-N die Modernisierung der Objektbeschreibungen und der Verordnung über das BLN von 1977; die Anhörung dazu fand im Frühling 2014 statt. Die Vorlage sollte dem Bundesrat vor Ende 2015 vorliegen. Die Revision führt aber zu keiner Änderung der Rechtswirkungen des Inventars.</p>
  • <p>Die Wässermatten sind "ungeschmälert zu erhalten" und "grösstmöglich zu schonen" (Faktenblatt Bafu zum BLN).</p><p>Da ein Landwirt angeblich nicht angemessen für seine Oberaargauer Wässermatte (BLN, Objekt 1312) entschädigt wird, spritzte er Totalherbizid und baut nun Mais an. Das läuft Schutzzielen und BLN-Grundsätzen zuwider, hat in Bern - anders als etwa in Luzern - aber keine rechtliche Folge.</p><p>- Wie garantiert der Bundesrat in allen Kantonen minimalen Schutz?</p><p>- Gibt es beim BLN ein Vollzugsdefizit?</p>
  • Minimaler Schutz der Wässermatten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Naturschutz ist eine Verbundaufgabe zwischen dem Bund und den Kantonen, wobei der Vollzug bei den Kantonen liegt. Der Bund erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (BLN). Die Wässermatten in den Tälern der Langete, der Rot und der Tönz in den Kantonen Bern und Luzern gehören zum BLN. Die Einhaltung des Schutzes der BLN-Gebiete ist für den Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich verbindlich. Die Bewirtschaftung einer Fläche durch die Landwirtschaft ist jedoch keine Bundesaufgabe wie beispielsweise Nationalstrassen, Rodungen oder Konzessionen. Aus diesem Grund übernimmt der Bund auch keine Aufsicht. Die Kantone haben bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten das BLN zu berücksichtigen. Kantone und Gemeinden können zudem weitere Schutzbestimmungen in ihren Zuständigkeiten beschliessen. Der Bundesrat kann im Fall der Wässermatten nicht beurteilen, ob Schutzbestimmungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt worden sind.</p><p>2. Die GPK-N untersuchte 2003 die Wirksamkeit des BLN und kam zu einem ernüchternden Ergebnis. Die GPK-N verwies auf die fehlenden Schutzziele, die sehr allgemein gehaltenen Objektbeschreibungen und die damit ungenügende Planungs- und Rechtssicherheit für Gesuchsteller und Behörden. Sie formulierte Empfehlungen zur Verbesserung der Wirkung des BLN. Insbesondere empfahl die GPK-N die Modernisierung der Objektbeschreibungen und der Verordnung über das BLN von 1977; die Anhörung dazu fand im Frühling 2014 statt. Die Vorlage sollte dem Bundesrat vor Ende 2015 vorliegen. Die Revision führt aber zu keiner Änderung der Rechtswirkungen des Inventars.</p>
    • <p>Die Wässermatten sind "ungeschmälert zu erhalten" und "grösstmöglich zu schonen" (Faktenblatt Bafu zum BLN).</p><p>Da ein Landwirt angeblich nicht angemessen für seine Oberaargauer Wässermatte (BLN, Objekt 1312) entschädigt wird, spritzte er Totalherbizid und baut nun Mais an. Das läuft Schutzzielen und BLN-Grundsätzen zuwider, hat in Bern - anders als etwa in Luzern - aber keine rechtliche Folge.</p><p>- Wie garantiert der Bundesrat in allen Kantonen minimalen Schutz?</p><p>- Gibt es beim BLN ein Vollzugsdefizit?</p>
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