Einen anerkannten Flüchtling aufgrund der Verfolgungsgründe in Auslieferungshaft setzen?
- ShortId
-
15.5261
- Id
-
20155261
- Updated
-
28.07.2023 05:45
- Language
-
de
- Title
-
Einen anerkannten Flüchtling aufgrund der Verfolgungsgründe in Auslieferungshaft setzen?
- AdditionalIndexing
-
2811;1216
- 1
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- Texts
-
- <p>Der Flüchtlingsstatus schützt eine Person nur vor Auslieferung oder Wegweisung aus der Schweiz in den Verfolgerstaat, nicht aber vor einer Strafverfolgung in der Schweiz oder in einem Drittstaat. Ein Drittstaat kann mit anderen Worten von der Schweiz umfassend Rechtshilfe verlangen und auch um Auslieferung ersuchen. Allerdings darf ein Drittstaat nach einer Auslieferung weder eine Weiterlieferung noch eine Wegweisung an den Verfolgerstaat vornehmen. Im vorliegenden Fall ist dazu von Deutschland keine spezielle Garantie einzuholen, weil nach dem anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine Weiterlieferung an die Türkei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz möglich wäre. Im Übrigen ist auch Deutschland an das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne von Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention gebunden.</p>
- <p>Mehmet Yesilçali kam 2007 in die Schweiz. Unser Land anerkannte ihn 2010 als politischen Flüchtling. Heute sitzt er in Freiburg in Haft. Die deutsche Justiz verlangte am 15. April 2015 seine Verhaftung zur Auslieferung. Der Haftbefehl wiederholt jene Vorwürfe der Türkei, die zu Flucht und Asylantrag geführt haben.</p><p>- Können anerkannte Verfolgungsgründe eine Auslieferung auslösen?</p><p>- Wohin könnte sich ein politischer Flüchtling absetzen?</p><p>- Wie verhindert der Bundesrat die Abschiebung nach der Türkei?</p>
- Einen anerkannten Flüchtling aufgrund der Verfolgungsgründe in Auslieferungshaft setzen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Flüchtlingsstatus schützt eine Person nur vor Auslieferung oder Wegweisung aus der Schweiz in den Verfolgerstaat, nicht aber vor einer Strafverfolgung in der Schweiz oder in einem Drittstaat. Ein Drittstaat kann mit anderen Worten von der Schweiz umfassend Rechtshilfe verlangen und auch um Auslieferung ersuchen. Allerdings darf ein Drittstaat nach einer Auslieferung weder eine Weiterlieferung noch eine Wegweisung an den Verfolgerstaat vornehmen. Im vorliegenden Fall ist dazu von Deutschland keine spezielle Garantie einzuholen, weil nach dem anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine Weiterlieferung an die Türkei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz möglich wäre. Im Übrigen ist auch Deutschland an das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne von Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention gebunden.</p>
- <p>Mehmet Yesilçali kam 2007 in die Schweiz. Unser Land anerkannte ihn 2010 als politischen Flüchtling. Heute sitzt er in Freiburg in Haft. Die deutsche Justiz verlangte am 15. April 2015 seine Verhaftung zur Auslieferung. Der Haftbefehl wiederholt jene Vorwürfe der Türkei, die zu Flucht und Asylantrag geführt haben.</p><p>- Können anerkannte Verfolgungsgründe eine Auslieferung auslösen?</p><p>- Wohin könnte sich ein politischer Flüchtling absetzen?</p><p>- Wie verhindert der Bundesrat die Abschiebung nach der Türkei?</p>
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