Lohnunterschiede. "Nicht erklärbar" darf nicht mit "Diskriminierung" gleichgesetzt werden

ShortId
15.5270
Id
20155270
Updated
28.07.2023 05:50
Language
de
Title
Lohnunterschiede. "Nicht erklärbar" darf nicht mit "Diskriminierung" gleichgesetzt werden
AdditionalIndexing
28;44
1
Texts
  • <p>Die Feststellung einer Lohndiskriminierung kann auf drei verschiedenen Ebenen erfolgen: die individuelle Ebene im Rahmen einer Lohnklage, die Analyse der Lohnpraxis auf Unternehmensebene sowie auf volkswirtschaftlicher Ebene (Erhebung von Informationen zu den Löhnen).</p><p>Das Bundesgericht stellt im Rahmen einer individuellen Lohnklage gemäss Artikel 3 des Gleichstellungsgesetzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Zu den objektiven Kriterien, die einen Lohnunterschied rechtfertigen können, gehören namentlich Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich im Arbeitsergebnis niederschlägt.</p><p>Von dieser individuellen Ebene im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sind die Lohnanalysen auf Unternehmensebene zu unterscheiden. Dabei wird anhand des Standard-Analysemodells (Logib) des Bundes - welches schrittweise in ganz Europa eingeführt wird - geprüft, ob die Lohnpraxis eines Unternehmens zu einer systematischen Lohndiskriminierung führt. Mittels einer Regressionsanalyse wird einzeln bestimmt, welche Faktoren für Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern in einem Unternehmen relevant sind.</p>
  • <p>Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt Lohndiskriminierung zwischen Mann und Frau vor, wenn bei gleichen Leistungen eine unterschiedliche Entlöhnung resultiert.</p><p>Warum setzt das Büro für Gleichstellung den "nichterklärbaren Teil" des Lohnunterschiedes zwischen Frau und Mann mit "Lohndiskriminierung" gleich, obwohl dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtes widerspricht?</p>
  • Lohnunterschiede. "Nicht erklärbar" darf nicht mit "Diskriminierung" gleichgesetzt werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Feststellung einer Lohndiskriminierung kann auf drei verschiedenen Ebenen erfolgen: die individuelle Ebene im Rahmen einer Lohnklage, die Analyse der Lohnpraxis auf Unternehmensebene sowie auf volkswirtschaftlicher Ebene (Erhebung von Informationen zu den Löhnen).</p><p>Das Bundesgericht stellt im Rahmen einer individuellen Lohnklage gemäss Artikel 3 des Gleichstellungsgesetzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Zu den objektiven Kriterien, die einen Lohnunterschied rechtfertigen können, gehören namentlich Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich im Arbeitsergebnis niederschlägt.</p><p>Von dieser individuellen Ebene im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sind die Lohnanalysen auf Unternehmensebene zu unterscheiden. Dabei wird anhand des Standard-Analysemodells (Logib) des Bundes - welches schrittweise in ganz Europa eingeführt wird - geprüft, ob die Lohnpraxis eines Unternehmens zu einer systematischen Lohndiskriminierung führt. Mittels einer Regressionsanalyse wird einzeln bestimmt, welche Faktoren für Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern in einem Unternehmen relevant sind.</p>
    • <p>Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt Lohndiskriminierung zwischen Mann und Frau vor, wenn bei gleichen Leistungen eine unterschiedliche Entlöhnung resultiert.</p><p>Warum setzt das Büro für Gleichstellung den "nichterklärbaren Teil" des Lohnunterschiedes zwischen Frau und Mann mit "Lohndiskriminierung" gleich, obwohl dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtes widerspricht?</p>
    • Lohnunterschiede. "Nicht erklärbar" darf nicht mit "Diskriminierung" gleichgesetzt werden

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