Verhältnismässigkeit zwischen statistischer Lohndifferenz und gesetzlichem Handlungsbedarf

ShortId
15.5271
Id
20155271
Updated
14.11.2025 08:31
Language
de
Title
Verhältnismässigkeit zwischen statistischer Lohndifferenz und gesetzlichem Handlungsbedarf
AdditionalIndexing
28;44
1
Texts
  • <p>Im Rahmen einer individuellen Lohnklage gemäss Artikel 3 des Gleichstellungsgesetzes stellt das Bundesgericht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Zu den objektiven Kriterien, die einen Lohnunterschied rechtfertigen können, gehören namentlich Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich im Arbeitsergebnis niederschlägt.</p><p>Von der individuellen Ebene im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist die Lohnstrukturerhebung (LSE) zu unterscheiden. Diese wird alle zwei Jahre vom Bundesamt für Statistik durchgeführt und erhebt Informationen zu Löhnen und Arbeitsbedingungen im volkswirtschaftlichen Kontext. In einer Spezialauswertung der in der LSE erhobenen Daten wurde für 2010 ein nichterklärbarer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern von 8,7 Prozent (677 Franken pro Monat) festgestellt.</p><p>Die Erhebung weiterer Faktoren, die das Bundesgericht in individuellen Lohnklagen berücksichtigt, würde auf der volkswirtschaftlichen Ebene nicht zwangsläufig zu tieferen Werten bei der Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern führen. Zudem ist davon auszugehen, dass z. B. für die Leistung keine systematischen Unterschiede zwischen Frauen und Männern bestehen. Eine Erhebung dieser Informationen wäre ausserdem mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand für die Unternehmen verbunden.</p>
  • <p>Der Bundesrat sieht im Bereich der Lohndiskriminierung gesetzlichen Handlungsbedarf, weil statistisch 2010 der "nichterklärbare" Lohnunterschied zwischen Frau und Mann 8,7 Prozent betrug. Für das Bundesgericht sind andere Faktoren wie effektive Erfahrung oder konkrete Leistung ebenso massgebend, um eine Lohndiskriminierung zu prüfen.</p><p>- Akzeptiert der Bundesrat diese statistisch nicht erfasste Differenz?</p><p>- Wenn ja, weshalb relativiert er den statistischen Wert von 8,7 Prozent nicht und damit seine gesetzliche Forderung?</p>
  • Verhältnismässigkeit zwischen statistischer Lohndifferenz und gesetzlichem Handlungsbedarf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen einer individuellen Lohnklage gemäss Artikel 3 des Gleichstellungsgesetzes stellt das Bundesgericht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Zu den objektiven Kriterien, die einen Lohnunterschied rechtfertigen können, gehören namentlich Ausbildung, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, konkreter Aufgabenbereich, Leistung, soweit sie sich im Arbeitsergebnis niederschlägt.</p><p>Von der individuellen Ebene im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist die Lohnstrukturerhebung (LSE) zu unterscheiden. Diese wird alle zwei Jahre vom Bundesamt für Statistik durchgeführt und erhebt Informationen zu Löhnen und Arbeitsbedingungen im volkswirtschaftlichen Kontext. In einer Spezialauswertung der in der LSE erhobenen Daten wurde für 2010 ein nichterklärbarer Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern von 8,7 Prozent (677 Franken pro Monat) festgestellt.</p><p>Die Erhebung weiterer Faktoren, die das Bundesgericht in individuellen Lohnklagen berücksichtigt, würde auf der volkswirtschaftlichen Ebene nicht zwangsläufig zu tieferen Werten bei der Lohndifferenz zwischen Frauen und Männern führen. Zudem ist davon auszugehen, dass z. B. für die Leistung keine systematischen Unterschiede zwischen Frauen und Männern bestehen. Eine Erhebung dieser Informationen wäre ausserdem mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand für die Unternehmen verbunden.</p>
    • <p>Der Bundesrat sieht im Bereich der Lohndiskriminierung gesetzlichen Handlungsbedarf, weil statistisch 2010 der "nichterklärbare" Lohnunterschied zwischen Frau und Mann 8,7 Prozent betrug. Für das Bundesgericht sind andere Faktoren wie effektive Erfahrung oder konkrete Leistung ebenso massgebend, um eine Lohndiskriminierung zu prüfen.</p><p>- Akzeptiert der Bundesrat diese statistisch nicht erfasste Differenz?</p><p>- Wenn ja, weshalb relativiert er den statistischen Wert von 8,7 Prozent nicht und damit seine gesetzliche Forderung?</p>
    • Verhältnismässigkeit zwischen statistischer Lohndifferenz und gesetzlichem Handlungsbedarf

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