Kick-backs unter Ärzten und unter Ärzten und Spitälern

ShortId
15.5295
Id
20155295
Updated
28.07.2023 05:52
Language
de
Title
Kick-backs unter Ärzten und unter Ärzten und Spitälern
AdditionalIndexing
2841
1
Texts
  • <p>Wie in der vor einer Woche verabschiedeten Stellungnahme zu vier Vorstössen festgehalten, erachtet der Bundesrat die Unterbindung von sogenannten Kick-back-Zahlungen als notwendige Massnahme zur Erreichung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten.</p><p>Gegen die "Kick-back-Zahlungen" kann auf zwei verschiedenen Ebenen vorgegangen werden. Einerseits besteht bei Verdacht auf solche Praktiken die Möglichkeit der Krankenversicherer, im Rahmen der Prüfung der Rechnung des Leistungserbringers im Einzelfall das Schiedsgericht anzurufen. Andererseits obliegt den Kantonen als zuständigen Aufsichtsbehörden die Pflicht, solche Praktiken zu unterbinden und entsprechende Massnahmen zu treffen respektive Sanktionen zu veranlassen.</p><p>Der Bundesrat wird mit den betroffenen Akteuren das Thema weiterverfolgen und darauf hinwirken, dass gegen sogenannte Kick-back-Zahlungen schweizweit vorgegangen werden wird.</p>
  • <p>In der Antwort auf die verschiedenen Vorstösse zum Thema "Kick-backs unter Ärzten und Spitälern" weist der Bundesrat auf die Aufsichtspflicht der Kantone hin.</p><p>Kann der Bundesrat nachweisen, dass die Kantone in diesem Bereich ihre Aufsicht wahrnehmen, und aufzeigen, wie sie diese wahrnehmen können?</p><p>Immerhin widersprechen die öffentlich bekanntgewordenen Feststellungen den Aussagen von Krankenkassen und Bundesrat, denen keine solchen Praktiken bekannt sind.</p>
  • Kick-backs unter Ärzten und unter Ärzten und Spitälern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie in der vor einer Woche verabschiedeten Stellungnahme zu vier Vorstössen festgehalten, erachtet der Bundesrat die Unterbindung von sogenannten Kick-back-Zahlungen als notwendige Massnahme zur Erreichung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten.</p><p>Gegen die "Kick-back-Zahlungen" kann auf zwei verschiedenen Ebenen vorgegangen werden. Einerseits besteht bei Verdacht auf solche Praktiken die Möglichkeit der Krankenversicherer, im Rahmen der Prüfung der Rechnung des Leistungserbringers im Einzelfall das Schiedsgericht anzurufen. Andererseits obliegt den Kantonen als zuständigen Aufsichtsbehörden die Pflicht, solche Praktiken zu unterbinden und entsprechende Massnahmen zu treffen respektive Sanktionen zu veranlassen.</p><p>Der Bundesrat wird mit den betroffenen Akteuren das Thema weiterverfolgen und darauf hinwirken, dass gegen sogenannte Kick-back-Zahlungen schweizweit vorgegangen werden wird.</p>
    • <p>In der Antwort auf die verschiedenen Vorstösse zum Thema "Kick-backs unter Ärzten und Spitälern" weist der Bundesrat auf die Aufsichtspflicht der Kantone hin.</p><p>Kann der Bundesrat nachweisen, dass die Kantone in diesem Bereich ihre Aufsicht wahrnehmen, und aufzeigen, wie sie diese wahrnehmen können?</p><p>Immerhin widersprechen die öffentlich bekanntgewordenen Feststellungen den Aussagen von Krankenkassen und Bundesrat, denen keine solchen Praktiken bekannt sind.</p>
    • Kick-backs unter Ärzten und unter Ärzten und Spitälern

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