Schützen Banken, die am US-Programm teilnehmen, ihre Mitarbeiter wie vorgesehen?

ShortId
15.5317
Id
20155317
Updated
28.07.2023 05:43
Language
de
Title
Schützen Banken, die am US-Programm teilnehmen, ihre Mitarbeiter wie vorgesehen?
AdditionalIndexing
08;24
1
Texts
  • <p>Die erteilten Bewilligungen nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB) zwecks Bereinigung der rechtlichen Situation der betroffenen Banken mit den US-Behörden entsprechen der öffentlich auf der Internetseite des Eidgenössischen Finanzdepartementes abrufbaren Musterverfügung des Bundesrates vom 3. Juli 2013. Diese verlangt in Ziffer 1.5 des Bewilligungsdispositivs, dass vor Übermittlung von Mitarbeiterdaten für den höchstmöglichen Schutz der Mitarbeitenden mit den Personalverbänden eine Vereinbarung geschlossen werden muss, und gibt gleichzeitig den wesentlichen Inhalt einer solchen Vereinbarung vor. Bereits am 29. Mai 2013 wurde eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bankpersonalverband, dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz und der Schweizerischen Bankiervereinigung unterzeichnet. Diese trat am Tag der Bekanntgabe des US-Programms in Kraft.</p><p>Die Einhaltung der Mitarbeiterschutzbestimmung in Ziffer 1.5 des Dispositivs der Musterverfügung hat der Bundesrat dadurch sichergestellt, dass die Bewilligung nach Artikel 271 StGB nur gilt, wenn diese Voraussetzung eingehalten wird. Wer sich nicht an die Vorgabe hält, handelt ohne Bewilligung und macht sich nach Artikel 271 StGB strafbar. Diese Lösung ist sachgerecht, weil faktisch nur die betroffenen Mitarbeitenden feststellen können, ob sich ein Bewilligungsträger in ihrem konkreten Fall an die Vorgaben der Bewilligung zum Schutz des Personals tatsächlich hält. Ist dies nicht der Fall, setzt sich der Bewilligungsträger der Gefahr einer Strafanzeige durch die betroffenen Mitarbeitenden aus.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat mehreren Banken die Bewilligung erteilt, am US-Programm teilzunehmen. Eine Voraussetzung dafür war, eine Vereinbarung geschlossen zu haben, die die Rechte der Mitarbeitenden gewährleistet. Daraufhin sind mehrere Banken eine Kooperation mit dem US-Justizdepartement eingegangen.</p><p>- Kann der Bundesrat gewährleisten, dass sich alle betroffenen Banken an die Vereinbarung zum Schutz der Mitarbeitenden halten?</p><p>- Werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten?</p><p>- Wird der Bundesrat im Falle einer Erneuerung der Bewilligung zur Teilnahme am US-Programm weiterhin auf der Einhaltung der Vereinbarung bestehen?</p>
  • Schützen Banken, die am US-Programm teilnehmen, ihre Mitarbeiter wie vorgesehen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die erteilten Bewilligungen nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB) zwecks Bereinigung der rechtlichen Situation der betroffenen Banken mit den US-Behörden entsprechen der öffentlich auf der Internetseite des Eidgenössischen Finanzdepartementes abrufbaren Musterverfügung des Bundesrates vom 3. Juli 2013. Diese verlangt in Ziffer 1.5 des Bewilligungsdispositivs, dass vor Übermittlung von Mitarbeiterdaten für den höchstmöglichen Schutz der Mitarbeitenden mit den Personalverbänden eine Vereinbarung geschlossen werden muss, und gibt gleichzeitig den wesentlichen Inhalt einer solchen Vereinbarung vor. Bereits am 29. Mai 2013 wurde eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bankpersonalverband, dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz und der Schweizerischen Bankiervereinigung unterzeichnet. Diese trat am Tag der Bekanntgabe des US-Programms in Kraft.</p><p>Die Einhaltung der Mitarbeiterschutzbestimmung in Ziffer 1.5 des Dispositivs der Musterverfügung hat der Bundesrat dadurch sichergestellt, dass die Bewilligung nach Artikel 271 StGB nur gilt, wenn diese Voraussetzung eingehalten wird. Wer sich nicht an die Vorgabe hält, handelt ohne Bewilligung und macht sich nach Artikel 271 StGB strafbar. Diese Lösung ist sachgerecht, weil faktisch nur die betroffenen Mitarbeitenden feststellen können, ob sich ein Bewilligungsträger in ihrem konkreten Fall an die Vorgaben der Bewilligung zum Schutz des Personals tatsächlich hält. Ist dies nicht der Fall, setzt sich der Bewilligungsträger der Gefahr einer Strafanzeige durch die betroffenen Mitarbeitenden aus.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat mehreren Banken die Bewilligung erteilt, am US-Programm teilzunehmen. Eine Voraussetzung dafür war, eine Vereinbarung geschlossen zu haben, die die Rechte der Mitarbeitenden gewährleistet. Daraufhin sind mehrere Banken eine Kooperation mit dem US-Justizdepartement eingegangen.</p><p>- Kann der Bundesrat gewährleisten, dass sich alle betroffenen Banken an die Vereinbarung zum Schutz der Mitarbeitenden halten?</p><p>- Werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten?</p><p>- Wird der Bundesrat im Falle einer Erneuerung der Bewilligung zur Teilnahme am US-Programm weiterhin auf der Einhaltung der Vereinbarung bestehen?</p>
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