Klimaauflagen des Bundes. Gelten für das VBS andere Regeln?
- ShortId
-
15.5323
- Id
-
20155323
- Updated
-
28.07.2023 05:44
- Language
-
de
- Title
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Klimaauflagen des Bundes. Gelten für das VBS andere Regeln?
- AdditionalIndexing
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52;04;09
- 1
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- Texts
-
- <p>Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trägt die Klimapolitik des Bundes mit und reduziert seine CO2-Emissionen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.</p><p>Gemäss Artikel 26 Absatz 1 des CO2-Gesetzes muss, wer nach dem Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einen Teil der durch die energetische Nutzung entstehenden CO2-Emissionen kompensieren. Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen. Das VBS zahlt die Mineralölsteuer. Es laufen zurzeit vertiefte juristische Abklärungen, ob das VBS in der Konsequenz auch kompensationspflichtig ist.</p><p>Einer Kompensationspflicht wird das VBS voraussichtlich durch den Kauf und die Abgabe von Bescheinigungen nachkommen. Das VBS prüft in diesem Zusammenhang beschaffungsrechtliche Fragen.</p>
- <p>Der "Tages-Anzeiger" titelte in der Ausgabe vom 6. Juni 2015, die Armee bezweifle, dass die Klimaauflagen des Bundes für sie gälten.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine kompensationspflichtige Person im Sinne von Artikel 27 des CO2-Gesetzes ist?</p><p>2. Falls ja, wie gedenkt das VBS bis zur vom Bundesamt für Umwelt gesetzten Nachfrist vom 1. September 2015 seine Kompensationspflicht für das Jahr 2014 zu erfüllen, um die ansonsten fällige Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes zu vermeiden?</p>
- Klimaauflagen des Bundes. Gelten für das VBS andere Regeln?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) trägt die Klimapolitik des Bundes mit und reduziert seine CO2-Emissionen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.</p><p>Gemäss Artikel 26 Absatz 1 des CO2-Gesetzes muss, wer nach dem Mineralölsteuergesetz Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einen Teil der durch die energetische Nutzung entstehenden CO2-Emissionen kompensieren. Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtigen Personen. Das VBS zahlt die Mineralölsteuer. Es laufen zurzeit vertiefte juristische Abklärungen, ob das VBS in der Konsequenz auch kompensationspflichtig ist.</p><p>Einer Kompensationspflicht wird das VBS voraussichtlich durch den Kauf und die Abgabe von Bescheinigungen nachkommen. Das VBS prüft in diesem Zusammenhang beschaffungsrechtliche Fragen.</p>
- <p>Der "Tages-Anzeiger" titelte in der Ausgabe vom 6. Juni 2015, die Armee bezweifle, dass die Klimaauflagen des Bundes für sie gälten.</p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine kompensationspflichtige Person im Sinne von Artikel 27 des CO2-Gesetzes ist?</p><p>2. Falls ja, wie gedenkt das VBS bis zur vom Bundesamt für Umwelt gesetzten Nachfrist vom 1. September 2015 seine Kompensationspflicht für das Jahr 2014 zu erfüllen, um die ansonsten fällige Sanktion nach Artikel 28 des CO2-Gesetzes zu vermeiden?</p>
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