Umsetzung des RTVG

ShortId
15.5328
Id
20155328
Updated
28.07.2023 05:59
Language
de
Title
Umsetzung des RTVG
AdditionalIndexing
34
1
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht knüpft die Empfangsgebühr an ein betriebsbereites Empfangsgerät an. Schon heute sind also auch Betriebe mit Empfangsgerät grundsätzlich verpflichtet, für Radio und Fernsehen eine Gebühr zu zahlen. Dennoch sind mit Stand 2012 rund 82,4 Prozent der Betriebe bei der Billag nicht gemeldet.</p><p>Nicht alle Betriebe, die der gewerblichen Gebührenpflicht unterliegen würden, müssen eine Empfangsgebühr bezahlen. Betriebe, die ausschliesslich multifunktionale Empfangsgeräte wie Computer, Laptop usw. haben, sind nicht gebührenpflichtig, wenn sie den Empfang mit informatiktechnischen Mitteln blockieren oder mit einer schriftlichen Weisung untersagen.</p><p>Die Billag schreibt jedes Jahr mehrere Zehntausend Betriebe an und macht sie auf die Gebührenpflicht aufmerksam. Besteht ein Verdacht, dass nichtgemeldete Empfangsgeräte vorhanden sind, so erstattet die Billag beim Bakom eine Anzeige, damit dieses ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen kann.</p><p>Wie in allen Rechtsgebieten üblich, dürfte sich die Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Rahmen des gesetzten Rechts früher oder später weiterentwickeln.</p>
  • <p>In Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen steht, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithalte oder betreibe, müsse eine Empfangsgebühr bezahlen. Heute bezahlen 85 Prozent der Unternehmen keine Empfangsgebühr.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, das eben bestätigte Gesetz in seinem Wortlaut umzusetzen?</p>
  • Umsetzung des RTVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht knüpft die Empfangsgebühr an ein betriebsbereites Empfangsgerät an. Schon heute sind also auch Betriebe mit Empfangsgerät grundsätzlich verpflichtet, für Radio und Fernsehen eine Gebühr zu zahlen. Dennoch sind mit Stand 2012 rund 82,4 Prozent der Betriebe bei der Billag nicht gemeldet.</p><p>Nicht alle Betriebe, die der gewerblichen Gebührenpflicht unterliegen würden, müssen eine Empfangsgebühr bezahlen. Betriebe, die ausschliesslich multifunktionale Empfangsgeräte wie Computer, Laptop usw. haben, sind nicht gebührenpflichtig, wenn sie den Empfang mit informatiktechnischen Mitteln blockieren oder mit einer schriftlichen Weisung untersagen.</p><p>Die Billag schreibt jedes Jahr mehrere Zehntausend Betriebe an und macht sie auf die Gebührenpflicht aufmerksam. Besteht ein Verdacht, dass nichtgemeldete Empfangsgeräte vorhanden sind, so erstattet die Billag beim Bakom eine Anzeige, damit dieses ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen kann.</p><p>Wie in allen Rechtsgebieten üblich, dürfte sich die Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Rahmen des gesetzten Rechts früher oder später weiterentwickeln.</p>
    • <p>In Artikel 68 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen steht, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithalte oder betreibe, müsse eine Empfangsgebühr bezahlen. Heute bezahlen 85 Prozent der Unternehmen keine Empfangsgebühr.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, das eben bestätigte Gesetz in seinem Wortlaut umzusetzen?</p>
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