Neuer Finanzausgleich. Welche Statistik gilt?

ShortId
15.5420
Id
20155420
Updated
28.07.2023 05:53
Language
de
Title
Neuer Finanzausgleich. Welche Statistik gilt?
AdditionalIndexing
24
1
Texts
  • <p>Die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen, wie sie im Ressourcenpotenzial berücksichtigt werden, entsprechen gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) dem steuerbaren Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Analog dazu entsprechen die massgebenden Gewinne der juristischen Personen dem steuerbaren Reingewinn gemäss Artikel 58 DBG abzüglich der Nettoerträge aus Beteiligungen gemäss DBG (Art. 15 Abs. 1 FiLaV). Diese Bestimmung gilt für ordentlich besteuerte juristische Personen, während für Gesellschaften mit besonderen Steuerstatus spezielle Regelungen gelten (Art. 17 FiLaV). Ausgangspunkt ist aber auch dort der Gewinn gemäss DBG, wobei die Auslandserträge jeweils mit den sogenannten Beta-Faktoren gewichtet werden.</p><p>Die Datengrundlage für die massgebenden Einkommen und Gewinne bildet somit das DBG. Damit ist gewährleistet, dass diese Daten in allen Kantonen nach den gleichen Kriterien erhoben werden.</p><p>Kantonale Steuerstatistiken spielen bei der Festlegung des Ressourcenpotenzials keine Rolle. Für den Ressourcenausgleich ist die Bemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer relevant und nicht die der kantonalen Steuern. Wenn nun zwischen diesen beiden Bemessungsgrundlagen Differenzen bestehen, so sind diese für den Ressourcenausgleich nicht von Bedeutung.</p>
  • <p>Die steuerbaren Einkommen und die massgebenden Gewinne 2009 bis 2011 sind u. a. die Basis für die Einzahlungen 2015 der ressourcenstarken Kantone. Der Vergleich dieser Einkommen und Gewinne mit den kantonalen Steuerstatistiken fördert teils massive Differenzen zutage.</p><p>a. Sind diese Differenzen dem Bundesrat bekannt? Ist er bereit, die Zahlungen neu zu berechnen?</p><p>b. Werden die steuerbaren Einkommen und massgebenden Gewinne in allen Kantonen nach den gleichen Kriterien erhoben?</p>
  • Neuer Finanzausgleich. Welche Statistik gilt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen, wie sie im Ressourcenpotenzial berücksichtigt werden, entsprechen gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) dem steuerbaren Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Analog dazu entsprechen die massgebenden Gewinne der juristischen Personen dem steuerbaren Reingewinn gemäss Artikel 58 DBG abzüglich der Nettoerträge aus Beteiligungen gemäss DBG (Art. 15 Abs. 1 FiLaV). Diese Bestimmung gilt für ordentlich besteuerte juristische Personen, während für Gesellschaften mit besonderen Steuerstatus spezielle Regelungen gelten (Art. 17 FiLaV). Ausgangspunkt ist aber auch dort der Gewinn gemäss DBG, wobei die Auslandserträge jeweils mit den sogenannten Beta-Faktoren gewichtet werden.</p><p>Die Datengrundlage für die massgebenden Einkommen und Gewinne bildet somit das DBG. Damit ist gewährleistet, dass diese Daten in allen Kantonen nach den gleichen Kriterien erhoben werden.</p><p>Kantonale Steuerstatistiken spielen bei der Festlegung des Ressourcenpotenzials keine Rolle. Für den Ressourcenausgleich ist die Bemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer relevant und nicht die der kantonalen Steuern. Wenn nun zwischen diesen beiden Bemessungsgrundlagen Differenzen bestehen, so sind diese für den Ressourcenausgleich nicht von Bedeutung.</p>
    • <p>Die steuerbaren Einkommen und die massgebenden Gewinne 2009 bis 2011 sind u. a. die Basis für die Einzahlungen 2015 der ressourcenstarken Kantone. Der Vergleich dieser Einkommen und Gewinne mit den kantonalen Steuerstatistiken fördert teils massive Differenzen zutage.</p><p>a. Sind diese Differenzen dem Bundesrat bekannt? Ist er bereit, die Zahlungen neu zu berechnen?</p><p>b. Werden die steuerbaren Einkommen und massgebenden Gewinne in allen Kantonen nach den gleichen Kriterien erhoben?</p>
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