Wird Atomstrom quersubventioniert?
- ShortId
-
15.5446
- Id
-
20155446
- Updated
-
28.07.2023 05:44
- Language
-
de
- Title
-
Wird Atomstrom quersubventioniert?
- AdditionalIndexing
-
66;2446
- 1
-
- Texts
-
- <p>Wie bereits in der Antwort zur Frage Böhni 15.5344 festgehalten, antwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>Für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten gilt das Verursacherprinzip. Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Dazu leisten sie jährliche Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, bilden Rückstellungen oder bezahlen die laufenden Entsorgungskosten direkt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Beiträge bezogen auf Kilowattstunden, sondern bezogen auf die geschätzten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.</p><p>Die Betreiber dürfen die anfallenden Kosten für Stilllegung und Entsorgung den Gestehungskosten anrechnen. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission überprüft die Energietarife, die festen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden.</p><p>Diese Tarife müssen angemessen sein und haben sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion zu orientieren. Den festen Endverbrauchern dürfen demnach nur Kosten überwälzt werden, die sich aus einer effizienten Produktion ergeben.</p><p>Die Kosten dürfen über dem Marktpreis liegen.</p>
- <p>Die Eidgenössische Elektrizitätskommission überprüft die Energietarife, die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden. Diese Tarife müssen "angemessen" sein und haben sich an den Gestehungskosten einer "effizienten Produktion" und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilneubetreibers zu orientieren (vgl. Interpellation 15.3479, Ziff. 6).</p><p>- Müssen in die Tarife für Atomstrom auch die Stilllegungs- und Entsorgungskosten eingerechnet werden?</p><p>- Wenn nein, von wem werden diese Kosten quersubventioniert?</p>
- Wird Atomstrom quersubventioniert?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie bereits in der Antwort zur Frage Böhni 15.5344 festgehalten, antwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>Für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten gilt das Verursacherprinzip. Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Dazu leisten sie jährliche Beiträge in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, bilden Rückstellungen oder bezahlen die laufenden Entsorgungskosten direkt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Beiträge bezogen auf Kilowattstunden, sondern bezogen auf die geschätzten Stilllegungs- und Entsorgungskosten.</p><p>Die Betreiber dürfen die anfallenden Kosten für Stilllegung und Entsorgung den Gestehungskosten anrechnen. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission überprüft die Energietarife, die festen Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden.</p><p>Diese Tarife müssen angemessen sein und haben sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion zu orientieren. Den festen Endverbrauchern dürfen demnach nur Kosten überwälzt werden, die sich aus einer effizienten Produktion ergeben.</p><p>Die Kosten dürfen über dem Marktpreis liegen.</p>
- <p>Die Eidgenössische Elektrizitätskommission überprüft die Energietarife, die den Endverbrauchern in Rechnung gestellt werden. Diese Tarife müssen "angemessen" sein und haben sich an den Gestehungskosten einer "effizienten Produktion" und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilneubetreibers zu orientieren (vgl. Interpellation 15.3479, Ziff. 6).</p><p>- Müssen in die Tarife für Atomstrom auch die Stilllegungs- und Entsorgungskosten eingerechnet werden?</p><p>- Wenn nein, von wem werden diese Kosten quersubventioniert?</p>
- Wird Atomstrom quersubventioniert?
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