Automobilisten mit Herzschrittmachern. Behandlung vor bzw. nach dem 70. Altersjahr gemäss Verkehrszulassungsverordnung

ShortId
15.5471
Id
20155471
Updated
28.07.2023 05:42
Language
de
Title
Automobilisten mit Herzschrittmachern. Behandlung vor bzw. nach dem 70. Altersjahr gemäss Verkehrszulassungsverordnung
AdditionalIndexing
28;48;2841
1
Texts
  • <p>Die vom Fragesteller vermutete unterschiedliche Behandlung trifft nicht zu. Vor dem 70. Altersjahr sind keine verkehrsmedizinischen Untersuchungen vorgeschrieben. Im Regelfall erfährt daher die kantonale Behörde gar nicht, dass ein Automobilist oder eine Automobilistin mit einem Herzschrittmacher fährt. Wenn aber im Einzelfall Zweifel an der Fahreignung bestehen, z. B. nach einem Verkehrsunfall, bietet sie die betreffende Person zu einer Fahreignungsuntersuchung auf.</p><p>Über 70-jährige Automobilisten und Automobilistinnen mit einem Herzschrittmacher, bei denen keine Zweifel an der Fahreignung bestehen, müssen sich im Zweijahresrhythmus untersuchen lassen.</p><p>Für beide Altersgruppen gilt: Sollten aufgrund der Fahreignungsuntersuchung negative Auswirkungen auf die Fahreignung zur Diskussion stehen, kann eine kardiologische Untersuchung oder ein kürzerer Untersuchungsrhythmus angeordnet werden.</p>
  • <p>- Trifft es zu, dass Automobilisten mit Herzschrittmacher nach Erreichen von Alter 70 gegenüber vorher krass rechtsungleich behandelt werden?</p><p>- Stimmt es, dass ab 70 gemäss Verkehrszulassungsverordnung eine jährliche spezialärztliche Kontrolluntersuchung unter Entzug der freien Arztwahl verfügt wird, während es vorher nichts Vergleichbares gibt?</p><p>- Falls dem so ist, worin denn besteht die unterschiedliche Gefahr, die von einem unter 70-jährigen gegenüber einem über 70-jährigen Autofahrer mit Herzschrittmacher auf den Strassenverkehr ausgeht?</p>
  • Automobilisten mit Herzschrittmachern. Behandlung vor bzw. nach dem 70. Altersjahr gemäss Verkehrszulassungsverordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vom Fragesteller vermutete unterschiedliche Behandlung trifft nicht zu. Vor dem 70. Altersjahr sind keine verkehrsmedizinischen Untersuchungen vorgeschrieben. Im Regelfall erfährt daher die kantonale Behörde gar nicht, dass ein Automobilist oder eine Automobilistin mit einem Herzschrittmacher fährt. Wenn aber im Einzelfall Zweifel an der Fahreignung bestehen, z. B. nach einem Verkehrsunfall, bietet sie die betreffende Person zu einer Fahreignungsuntersuchung auf.</p><p>Über 70-jährige Automobilisten und Automobilistinnen mit einem Herzschrittmacher, bei denen keine Zweifel an der Fahreignung bestehen, müssen sich im Zweijahresrhythmus untersuchen lassen.</p><p>Für beide Altersgruppen gilt: Sollten aufgrund der Fahreignungsuntersuchung negative Auswirkungen auf die Fahreignung zur Diskussion stehen, kann eine kardiologische Untersuchung oder ein kürzerer Untersuchungsrhythmus angeordnet werden.</p>
    • <p>- Trifft es zu, dass Automobilisten mit Herzschrittmacher nach Erreichen von Alter 70 gegenüber vorher krass rechtsungleich behandelt werden?</p><p>- Stimmt es, dass ab 70 gemäss Verkehrszulassungsverordnung eine jährliche spezialärztliche Kontrolluntersuchung unter Entzug der freien Arztwahl verfügt wird, während es vorher nichts Vergleichbares gibt?</p><p>- Falls dem so ist, worin denn besteht die unterschiedliche Gefahr, die von einem unter 70-jährigen gegenüber einem über 70-jährigen Autofahrer mit Herzschrittmacher auf den Strassenverkehr ausgeht?</p>
    • Automobilisten mit Herzschrittmachern. Behandlung vor bzw. nach dem 70. Altersjahr gemäss Verkehrszulassungsverordnung

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