Widersprüche im Bauprodukterecht?

ShortId
15.5473
Id
20155473
Updated
28.07.2023 05:43
Language
de
Title
Widersprüche im Bauprodukterecht?
AdditionalIndexing
15;2846
1
Texts
  • <p>1. Konflikte des kantonalen Rechts mit den Bundeserlassen über Bauprodukte sind dem Bund derzeit nicht bekannt. Das Bauprodukterecht des Bundes regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Sinne des bilateralen Abkommens der Schweiz mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.</p><p>Die Vorschriften für das Inverkehrbringen regeln keine konkreten Leistungen, die die Bauprodukte erreichen müssen. Vielmehr regeln sie produktbezogen, welche Methoden für die Ermittlung der Leistungen angewendet werden müssen. Die so ermittelten Leistungen werden dort, wo harmonisierte Normen bestehen, von der Herstellerin in einer Leistungserklärung deklariert. Nur so sind die Produkteinformationen auf dem gemeinsamen Markt in Europa und der Schweiz vergleichbar und können die technischen Handelshemmnisse im Interesse unserer Wirtschaft vermieden werden. Die Kantone regeln ihrerseits Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, im Besonderen regeln sie die Grundanforderungen an Bauwerke. Wenn für die Verwendung von Bauprodukten kantonale Regelungen erlassen werden, müssen die Kantone die harmonisierten Normen berücksichtigen, damit keine Widersprüche entstehen können.</p><p>Konflikte des kantonalen Rechts mit den Bundeserlassen über Bauprodukte gab es in der Vergangenheit wegen der bisherigen kantonalen Brandschutzvorschriften. Diese Konflikte wurden mit der Neuregelung der Brandschutznorm gelöst. Gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden neuen Brandschutznorm werden für Produkte, die unter eine harmonisierte Produktnorm fallen, nur noch Leistungserklärungen als Nachweise verlangt. Damit verlangen Bundesrecht und kantonales Recht einheitlich und widerspruchsfrei die gleichen Dokumente.</p><p>2. Die Schnittstellen zwischen Bund und Kantonen stimmt das beim Bund zuständige Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) fortlaufend mit den Kantonen ab. Kantonales Recht darf dem Bundesrecht und dem bilateralen Abkommen nicht widersprechen. Es besteht deshalb ein ständiger Dialog zwischen BBL und dem Interkantonalen Organ technische Handelshemmnisse im Allgemeinen und - für den Brandschutz - zwischen dem BBL und der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen im Besonderen. Sollten dennoch Widersprüche zwischen dem kantonalen und dem Bundesrecht bzw. dem bilateralen Abkommen festgestellt werden, wird die Unternehmung, welche das feststellt, gebeten, dies dem BBL zu melden.</p><p>Bei der Produkteinformationsstelle beim BBL können sich die Unternehmen über die Bundesvorschriften und allfällige kantonale Verwendungsregelungen informieren, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen. Solche Produkteinformationsstellen wurden in allen EU- und Efta-Ländern mit der neuen Bauproduktegesetzgebung eingeführt, um den Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Informationen für die jeweilige Exportdestination geben zu können.</p>
  • <p>Hersteller von Bauprodukten sind aufgrund des neuen Bauproduktegesetzes mit widersprüchlichen Regeln zwischen Kanton und Bund für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Produkten konfrontiert.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Sind dem Bund Konflikte zwischen den kantonalen Anforderungen an Bauprodukte und dem neuen Bauprodukterecht bekannt?</p><p>2. Wie soll eine Firma mit sich allfällig widersprechendem kantonalem Recht und Bundesrecht in diesem Bereich umgehen?</p>
  • Widersprüche im Bauprodukterecht?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Konflikte des kantonalen Rechts mit den Bundeserlassen über Bauprodukte sind dem Bund derzeit nicht bekannt. Das Bauprodukterecht des Bundes regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten im Sinne des bilateralen Abkommens der Schweiz mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.</p><p>Die Vorschriften für das Inverkehrbringen regeln keine konkreten Leistungen, die die Bauprodukte erreichen müssen. Vielmehr regeln sie produktbezogen, welche Methoden für die Ermittlung der Leistungen angewendet werden müssen. Die so ermittelten Leistungen werden dort, wo harmonisierte Normen bestehen, von der Herstellerin in einer Leistungserklärung deklariert. Nur so sind die Produkteinformationen auf dem gemeinsamen Markt in Europa und der Schweiz vergleichbar und können die technischen Handelshemmnisse im Interesse unserer Wirtschaft vermieden werden. Die Kantone regeln ihrerseits Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, im Besonderen regeln sie die Grundanforderungen an Bauwerke. Wenn für die Verwendung von Bauprodukten kantonale Regelungen erlassen werden, müssen die Kantone die harmonisierten Normen berücksichtigen, damit keine Widersprüche entstehen können.</p><p>Konflikte des kantonalen Rechts mit den Bundeserlassen über Bauprodukte gab es in der Vergangenheit wegen der bisherigen kantonalen Brandschutzvorschriften. Diese Konflikte wurden mit der Neuregelung der Brandschutznorm gelöst. Gemäss der seit dem 1. Januar 2015 geltenden neuen Brandschutznorm werden für Produkte, die unter eine harmonisierte Produktnorm fallen, nur noch Leistungserklärungen als Nachweise verlangt. Damit verlangen Bundesrecht und kantonales Recht einheitlich und widerspruchsfrei die gleichen Dokumente.</p><p>2. Die Schnittstellen zwischen Bund und Kantonen stimmt das beim Bund zuständige Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) fortlaufend mit den Kantonen ab. Kantonales Recht darf dem Bundesrecht und dem bilateralen Abkommen nicht widersprechen. Es besteht deshalb ein ständiger Dialog zwischen BBL und dem Interkantonalen Organ technische Handelshemmnisse im Allgemeinen und - für den Brandschutz - zwischen dem BBL und der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen im Besonderen. Sollten dennoch Widersprüche zwischen dem kantonalen und dem Bundesrecht bzw. dem bilateralen Abkommen festgestellt werden, wird die Unternehmung, welche das feststellt, gebeten, dies dem BBL zu melden.</p><p>Bei der Produkteinformationsstelle beim BBL können sich die Unternehmen über die Bundesvorschriften und allfällige kantonale Verwendungsregelungen informieren, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen. Solche Produkteinformationsstellen wurden in allen EU- und Efta-Ländern mit der neuen Bauproduktegesetzgebung eingeführt, um den Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Informationen für die jeweilige Exportdestination geben zu können.</p>
    • <p>Hersteller von Bauprodukten sind aufgrund des neuen Bauproduktegesetzes mit widersprüchlichen Regeln zwischen Kanton und Bund für die Verwendung und das Inverkehrbringen von Produkten konfrontiert.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Sind dem Bund Konflikte zwischen den kantonalen Anforderungen an Bauprodukte und dem neuen Bauprodukterecht bekannt?</p><p>2. Wie soll eine Firma mit sich allfällig widersprechendem kantonalem Recht und Bundesrecht in diesem Bereich umgehen?</p>
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