SAC-Hütten sowie private Berghütten unterstehen gegen ihren Willen dem Gesamtarbeitsvertrag Gastro
- ShortId
-
15.5479
- Id
-
20155479
- Updated
-
28.07.2023 05:41
- Language
-
de
- Title
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SAC-Hütten sowie private Berghütten unterstehen gegen ihren Willen dem Gesamtarbeitsvertrag Gastro
- AdditionalIndexing
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15;44;28
- 1
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- Texts
-
- <p>Die Hütten des Schweizerischen Alpen-Clubs (SAC) sind im betrieblichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erwähnt. Der Bundesrat geht davon aus, dass die zuständigen Organe des L-GAV des Gastgewerbes die SAC-Hütten erfasst haben, weil diese die Kriterien des betrieblichen Geltungsbereichs erfüllen.</p><p>Die Organe, die für die Beurteilung der Frage zuständig sind, ob ein bestimmter Betrieb oder eine Betriebsgruppe vom betrieblichen Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklärung erfasst ist oder nicht, sind die von den GAV-Parteien eingesetzten paritätischen Organe. Im Gastgewerbe sind dies die Kontrollstelle und die Aufsichtskommission des Gastgewerbes sowie in einem Streitfall die zuständigen Gerichte. Der Bundesrat oder die Bundesverwaltung haben diesbezüglich kein Weisungsrecht gegenüber diesen Organen.</p><p>Der SAC hat die Möglichkeit, anlässlich eines nächsten Gesuchs der Sozialpartner um Allgemeinverbindlicherklärung, sein Anliegen in Form einer Einsprache gegen den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung einzubringen. Der Bundesrat geht davon aus, dass das nächste Gesuch spätestens in der zweiten Hälfte 2017 eintreffen könnte.</p>
- <p>Die SAC-Hütten (inklusive privater Berghütten) wurden gegen ihren Willen über die Allgemeinverbindlicherklärung dem L-GAV Gastro unterstellt. Die Hütten sind "non-profit" und auf Gönner und Freiwillige angewiesen. Eine Unterstellung unter den L-GAV ist unsinnig, verunmöglicht die Arbeit der Hüttenteams durch die so entstehenden Staatsfesseln und gefährdet eine 150-jährige Tradition.</p><p>Ist der Bundesrat vor diesem Hintergrund bereit, für eine sofortige deregulierende Lösung Hand zu bieten bzw. die Hütten wieder von der Allgemeinverbindlicherklärung zu befreien?</p>
- SAC-Hütten sowie private Berghütten unterstehen gegen ihren Willen dem Gesamtarbeitsvertrag Gastro
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Hütten des Schweizerischen Alpen-Clubs (SAC) sind im betrieblichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erwähnt. Der Bundesrat geht davon aus, dass die zuständigen Organe des L-GAV des Gastgewerbes die SAC-Hütten erfasst haben, weil diese die Kriterien des betrieblichen Geltungsbereichs erfüllen.</p><p>Die Organe, die für die Beurteilung der Frage zuständig sind, ob ein bestimmter Betrieb oder eine Betriebsgruppe vom betrieblichen Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklärung erfasst ist oder nicht, sind die von den GAV-Parteien eingesetzten paritätischen Organe. Im Gastgewerbe sind dies die Kontrollstelle und die Aufsichtskommission des Gastgewerbes sowie in einem Streitfall die zuständigen Gerichte. Der Bundesrat oder die Bundesverwaltung haben diesbezüglich kein Weisungsrecht gegenüber diesen Organen.</p><p>Der SAC hat die Möglichkeit, anlässlich eines nächsten Gesuchs der Sozialpartner um Allgemeinverbindlicherklärung, sein Anliegen in Form einer Einsprache gegen den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung einzubringen. Der Bundesrat geht davon aus, dass das nächste Gesuch spätestens in der zweiten Hälfte 2017 eintreffen könnte.</p>
- <p>Die SAC-Hütten (inklusive privater Berghütten) wurden gegen ihren Willen über die Allgemeinverbindlicherklärung dem L-GAV Gastro unterstellt. Die Hütten sind "non-profit" und auf Gönner und Freiwillige angewiesen. Eine Unterstellung unter den L-GAV ist unsinnig, verunmöglicht die Arbeit der Hüttenteams durch die so entstehenden Staatsfesseln und gefährdet eine 150-jährige Tradition.</p><p>Ist der Bundesrat vor diesem Hintergrund bereit, für eine sofortige deregulierende Lösung Hand zu bieten bzw. die Hütten wieder von der Allgemeinverbindlicherklärung zu befreien?</p>
- SAC-Hütten sowie private Berghütten unterstehen gegen ihren Willen dem Gesamtarbeitsvertrag Gastro
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