Unternehmenssteuerreform III. Dringend nötige Korrekturen der Unternehmenssteuerreform II
- ShortId
-
15.5523
- Id
-
20155523
- Updated
-
28.07.2023 05:57
- Language
-
de
- Title
-
Unternehmenssteuerreform III. Dringend nötige Korrekturen der Unternehmenssteuerreform II
- AdditionalIndexing
-
15;2446;2836
- 1
-
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hält am Kapitaleinlageprinzip fest. Es ist im Grundsatz steuersystematisch richtig und befolgt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hingegen ergeben sich Unterbesteuerungen in Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne. Im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III hat der Bundesrat vorgeschlagen, private Kapitalgewinne auf Wertschriften für einkommenssteuerpflichtig zu erklären. Aufgrund der überwiegenden Ablehnung dieser Massnahme im Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat aber davon abgesehen, die Kapitalgewinnbesteuerung in die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III aufzunehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft im Übrigen jede Anfrage und weist allfällige Anfragen, welche zu einem eventuellen Missbrauch führen könnten, zurück. Schliesslich hat das Kapitaleinlageprinzip keine Auswirkungen auf die AHV-Einnahmen.</p>
- <p>Seit 1. Januar 2011 wurden über 1 130 000 000 000 (d. h. über 1130 Milliarden) Franken Kapitaleinlagereserven von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur einkommens- und verrechnungssteuerfreien Ausschüttung an Aktionäre genehmigt.</p><p>1. Wie will der Bundesrat diesen in der Unternehmenssteuerreform II den Stimmberechtigten verheimlichten, international einmaligen Multi-Milliarden-GAU korrigieren?</p><p>2. Wird mit den Kapitaleinlagereserven Missbrauch getrieben? Wenn ja, welcher?</p><p>3. Sind vier Milliarden Franken Mehrkosten für die AHV nicht finanzierbar?</p>
- Unternehmenssteuerreform III. Dringend nötige Korrekturen der Unternehmenssteuerreform II
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hält am Kapitaleinlageprinzip fest. Es ist im Grundsatz steuersystematisch richtig und befolgt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hingegen ergeben sich Unterbesteuerungen in Kombination mit der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne. Im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Unternehmenssteuerreform III hat der Bundesrat vorgeschlagen, private Kapitalgewinne auf Wertschriften für einkommenssteuerpflichtig zu erklären. Aufgrund der überwiegenden Ablehnung dieser Massnahme im Vernehmlassungsverfahren hat der Bundesrat aber davon abgesehen, die Kapitalgewinnbesteuerung in die Botschaft zur Unternehmenssteuerreform III aufzunehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft im Übrigen jede Anfrage und weist allfällige Anfragen, welche zu einem eventuellen Missbrauch führen könnten, zurück. Schliesslich hat das Kapitaleinlageprinzip keine Auswirkungen auf die AHV-Einnahmen.</p>
- <p>Seit 1. Januar 2011 wurden über 1 130 000 000 000 (d. h. über 1130 Milliarden) Franken Kapitaleinlagereserven von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur einkommens- und verrechnungssteuerfreien Ausschüttung an Aktionäre genehmigt.</p><p>1. Wie will der Bundesrat diesen in der Unternehmenssteuerreform II den Stimmberechtigten verheimlichten, international einmaligen Multi-Milliarden-GAU korrigieren?</p><p>2. Wird mit den Kapitaleinlagereserven Missbrauch getrieben? Wenn ja, welcher?</p><p>3. Sind vier Milliarden Franken Mehrkosten für die AHV nicht finanzierbar?</p>
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