Untersteht auch der Haushund wegen eines Begriffsdurcheinanders der Jagdverordnung?
- ShortId
-
15.5529
- Id
-
20155529
- Updated
-
28.07.2023 05:54
- Language
-
de
- Title
-
Untersteht auch der Haushund wegen eines Begriffsdurcheinanders der Jagdverordnung?
- AdditionalIndexing
-
52
- 1
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- Texts
-
- <p>Der Haushund untersteht nicht dem eidgenössischen Jagdrecht, und es gibt keinen Bedarf, die Abgrenzung zwischen Wolf und Hund im eidgenössischen Recht näher zu klären.</p><p>Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel bezieht sich klar auf wildlebende Säugetier- und Vogelarten. Dabei lehnt sich die Jagdverordnung bezüglich der Artnamen an die Berner Konvention an, die für den Begriff Wolf auch "Canis lupus" verwendet (z. B. Anhang II der Berner Konvention). Haushunde werden in der Schweiz hingegen ausschliesslich in der Obhut des Menschen gehalten. Der Umgang mit dem Haushund wird in der eidgenössischen Tierschutzverordnung geregelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 10. Abschnitt, Haushunde).</p><p>Die taxonomische Nähe zwischen Hund (Canis lupus familiaris) und Wolf (Canis lupus lupus) ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Haushund aus dem Wolf entwickelt hat. Die Trennung der beiden Arten fand vor über 30 000 Jahren statt. Der wissenschaftliche Name widerspiegelt bloss diese evolutive Nähe der beiden Arten, er hat jedoch keine Bedeutung für den rechtlichen Umgang mit diesen doch sehr unterschiedlichen Arten.</p>
- <p>In unserer Gesetzgebung wird vom Wolf (Canis lupus) gesprochen. "Wolf" oder "Canis lupus" ist jedoch nur ein abstrakter Überbegriff in der Taxonomie zur Einordnung einer Raubtierart. Der Canis lupus umfasst mehr als dreissig Unterarten. Wissenschaftlich gesehen ist das der Name einer Art, die wir in der Natur nicht antreffen. In Mitteleuropa wäre nur der Canis lupus lupus (Europäischer Grauwolf) heimisch. Aktuell untersteht sogar der Haushund (Canis lupus familiaris) der Jagdverordnung.</p><p>Wird der Bundesrat dies korrigieren?</p>
- Untersteht auch der Haushund wegen eines Begriffsdurcheinanders der Jagdverordnung?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Haushund untersteht nicht dem eidgenössischen Jagdrecht, und es gibt keinen Bedarf, die Abgrenzung zwischen Wolf und Hund im eidgenössischen Recht näher zu klären.</p><p>Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel bezieht sich klar auf wildlebende Säugetier- und Vogelarten. Dabei lehnt sich die Jagdverordnung bezüglich der Artnamen an die Berner Konvention an, die für den Begriff Wolf auch "Canis lupus" verwendet (z. B. Anhang II der Berner Konvention). Haushunde werden in der Schweiz hingegen ausschliesslich in der Obhut des Menschen gehalten. Der Umgang mit dem Haushund wird in der eidgenössischen Tierschutzverordnung geregelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 10. Abschnitt, Haushunde).</p><p>Die taxonomische Nähe zwischen Hund (Canis lupus familiaris) und Wolf (Canis lupus lupus) ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Haushund aus dem Wolf entwickelt hat. Die Trennung der beiden Arten fand vor über 30 000 Jahren statt. Der wissenschaftliche Name widerspiegelt bloss diese evolutive Nähe der beiden Arten, er hat jedoch keine Bedeutung für den rechtlichen Umgang mit diesen doch sehr unterschiedlichen Arten.</p>
- <p>In unserer Gesetzgebung wird vom Wolf (Canis lupus) gesprochen. "Wolf" oder "Canis lupus" ist jedoch nur ein abstrakter Überbegriff in der Taxonomie zur Einordnung einer Raubtierart. Der Canis lupus umfasst mehr als dreissig Unterarten. Wissenschaftlich gesehen ist das der Name einer Art, die wir in der Natur nicht antreffen. In Mitteleuropa wäre nur der Canis lupus lupus (Europäischer Grauwolf) heimisch. Aktuell untersteht sogar der Haushund (Canis lupus familiaris) der Jagdverordnung.</p><p>Wird der Bundesrat dies korrigieren?</p>
- Untersteht auch der Haushund wegen eines Begriffsdurcheinanders der Jagdverordnung?
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