Hilflose Bürger bei ungerechtfertigt einbezahlten Steuern?
- ShortId
-
15.5594
- Id
-
20155594
- Updated
-
28.07.2023 05:30
- Language
-
de
- Title
-
Hilflose Bürger bei ungerechtfertigt einbezahlten Steuern?
- AdditionalIndexing
-
2446;34
- 1
-
- Texts
-
- <p>Das Mehrwertsteuergesetz regelt, unter welchen Bedingungen die steuerpflichtigen Personen zu viel deklarierte und bezahlte Mehrwertsteuern zurückfordern können. Das Mehrwertsteuergesetz regelt ebenfalls, dass steuerpflichtige Kunden die ihnen überwälzte Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs berücksichtigen können. Darüber hinausgehende Rückerstattungsansprüche an die Adresse des Staates sieht das Mehrwertsteuergesetz nicht vor.</p><p>Der Bundesrat hat bereits früher ausgeführt, dass die Allgemeinheit seiner Meinung nach keinen generellen Anspruch auf Rückzahlung der vor dem bundesgerichtlichen Urteil vom 13. April 2015 überwälzten Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren hat. Diese Frage ist nun bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Der Bundesrat geht davon aus, dass dabei auch das vom Fragesteller angesprochene Treu-und-Glauben-Prinzip thematisiert wird.</p>
- <p>Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beträgt fünf Jahre (Art. 61 RTVV). Analog ist es bei der Mehrwertsteuer (Art. 91 MWSTG).</p><p>Schuldet jemand entsprechende Abgaben, kann der Fiskus diese rückwirkend auf fünf Jahre eintreiben.</p><p>- Erfordert der Grundsatz von Treu und Glauben aus Sicht des Bundesrates nicht zwingend, dass dieses Recht auch umgekehrt gilt?</p><p>- Müsste ein Bürger nicht zu Unrecht eingeforderte Steuern (wie z. B. die Mehrwertsteuer bei TV-Empfangsgebühren) vom Staat zurückfordern können?</p>
- Hilflose Bürger bei ungerechtfertigt einbezahlten Steuern?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Mehrwertsteuergesetz regelt, unter welchen Bedingungen die steuerpflichtigen Personen zu viel deklarierte und bezahlte Mehrwertsteuern zurückfordern können. Das Mehrwertsteuergesetz regelt ebenfalls, dass steuerpflichtige Kunden die ihnen überwälzte Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs berücksichtigen können. Darüber hinausgehende Rückerstattungsansprüche an die Adresse des Staates sieht das Mehrwertsteuergesetz nicht vor.</p><p>Der Bundesrat hat bereits früher ausgeführt, dass die Allgemeinheit seiner Meinung nach keinen generellen Anspruch auf Rückzahlung der vor dem bundesgerichtlichen Urteil vom 13. April 2015 überwälzten Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren hat. Diese Frage ist nun bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Der Bundesrat geht davon aus, dass dabei auch das vom Fragesteller angesprochene Treu-und-Glauben-Prinzip thematisiert wird.</p>
- <p>Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beträgt fünf Jahre (Art. 61 RTVV). Analog ist es bei der Mehrwertsteuer (Art. 91 MWSTG).</p><p>Schuldet jemand entsprechende Abgaben, kann der Fiskus diese rückwirkend auf fünf Jahre eintreiben.</p><p>- Erfordert der Grundsatz von Treu und Glauben aus Sicht des Bundesrates nicht zwingend, dass dieses Recht auch umgekehrt gilt?</p><p>- Müsste ein Bürger nicht zu Unrecht eingeforderte Steuern (wie z. B. die Mehrwertsteuer bei TV-Empfangsgebühren) vom Staat zurückfordern können?</p>
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