Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen

ShortId
16.302
Id
20160302
Updated
20.05.2026 01:53
Language
de
Title
Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung sieht für streitige Zivilsachen grundsätzlich einen obligatorischen, vorgängigen Schlichtungsversuch vor. In gewissen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde den Parteien sogar einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder auf Antrag der klagenden Partei gar entscheiden (Art. 212 ZPO).</p><p>Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke "schlichten statt richten" ist zu begrüssen und bewirkt eine Entlastung der Zivilgerichte. Gerade für den Kanton Bern ist die Schlichtungsbehörde ein Erfolgsmodell. Das zeigt sich namentlich in der hohen Gesamterledigungsquote von 85 Prozent. Mit einer weiter gefassten Möglichkeit der Schlichtungsbehörde, Rechtsstreitigkeiten per Entscheid zu erledigen, könnten die Zivilgerichte noch zusätzlich entlastet und möglicherweise aufwendige Prozesse vermieden werden. Das stärkt den Rechtsfrieden. Konkret soll das kantonale Recht die Kompetenzen der Schlichtungsbehörden wie folgt erweitern können:</p><p>- Die Schlichtungsbehörden sollen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 212 Absatz 1 ZPO neu bis zu einem Streitwert von maximal 4000 Franken auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen können. Heute ist dies nur bis zu einem Streitwert von 2000 Franken möglich.</p><p>- Die Schlichtungsbehörden sollen in den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe c ZPO neu bis zu einem Streitwert von 8000 Franken den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten können. Heute ist dies nur bis zu einem Streitwert von 5000 Franken möglich.</p><p>- Schliesslich sollen die Kantone, die (wie der Kanton Bern) ein Handelsgericht eingesetzt haben, auch für die durch dieses nach Artikel 6 ZPO zu beurteilenden Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren vorsehen können (in Kantonen ohne Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten bereits heute grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren durchzuführen).</p><p>Da die Schlichtungsbehörden heute nicht in jedem Kanton nach dem gleichen Modell arbeiten (denkbar sind ein Schlichtungsmodell wie im Kanton Bern, ein Friedensrichtermodell oder das Modell einer gerichtsinternen Schlichtung) und auch die Gesamterledigungsquote nicht überall gleich hoch ist, wäre hier eine gesamtschweizerisch gleichgeschaltete Lösung suboptimal. Es soll vielmehr den Kantonen vorbehalten bleiben, von dieser erweiterten Regelungskompetenz auch Gebrauch machen zu können. Angesichts der bereits heute unterschiedlichen Modelle von Schlichtungsbehörden und der Tatsache, dass Kantone nicht zur Errichtung von Handelsgerichten verpflichtet sind, sind auch allfällige Befürchtungen, dass das Zivilprozessrecht durch die vorgeschlagene Änderung zersplittert, unbegründet.</p><p>Da die Schlichtungsbehörden im Kanton Bern besonders effizient arbeiten, hat der Kanton Bern ein entsprechendes Interesse an einer Teilrevision der ZPO. Der Weg der Standesinitiative drängt sich deshalb auf.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. Art. 212 Abs. 1 zweiter Satz (neu):</p><p>"Die Kantone können diese Streitwertgrenze bis auf maximal 4000 Franken erhöhen."</p><p>2. Art. 210 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz (neu):</p><p>"Die Kantone können diese Streitwertgrenze bis auf maximal 8000 Franken erhöhen."</p><p>3. Art. 198 Bst. f zweiter Satz (neu):</p><p>"Die Kantone, die ein Handelsgericht nach Artikel 6 ZPO eingesetzt haben, können vorsehen, dass auch für Streitigkeiten nach diesem Artikel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist;"</p>
  • Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung sieht für streitige Zivilsachen grundsätzlich einen obligatorischen, vorgängigen Schlichtungsversuch vor. In gewissen Streitigkeiten kann die Schlichtungsbehörde den Parteien sogar einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) oder auf Antrag der klagenden Partei gar entscheiden (Art. 212 ZPO).</p><p>Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke "schlichten statt richten" ist zu begrüssen und bewirkt eine Entlastung der Zivilgerichte. Gerade für den Kanton Bern ist die Schlichtungsbehörde ein Erfolgsmodell. Das zeigt sich namentlich in der hohen Gesamterledigungsquote von 85 Prozent. Mit einer weiter gefassten Möglichkeit der Schlichtungsbehörde, Rechtsstreitigkeiten per Entscheid zu erledigen, könnten die Zivilgerichte noch zusätzlich entlastet und möglicherweise aufwendige Prozesse vermieden werden. Das stärkt den Rechtsfrieden. Konkret soll das kantonale Recht die Kompetenzen der Schlichtungsbehörden wie folgt erweitern können:</p><p>- Die Schlichtungsbehörden sollen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 212 Absatz 1 ZPO neu bis zu einem Streitwert von maximal 4000 Franken auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen können. Heute ist dies nur bis zu einem Streitwert von 2000 Franken möglich.</p><p>- Die Schlichtungsbehörden sollen in den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe c ZPO neu bis zu einem Streitwert von 8000 Franken den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten können. Heute ist dies nur bis zu einem Streitwert von 5000 Franken möglich.</p><p>- Schliesslich sollen die Kantone, die (wie der Kanton Bern) ein Handelsgericht eingesetzt haben, auch für die durch dieses nach Artikel 6 ZPO zu beurteilenden Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren vorsehen können (in Kantonen ohne Handelsgericht ist für handelsrechtliche Streitigkeiten bereits heute grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren durchzuführen).</p><p>Da die Schlichtungsbehörden heute nicht in jedem Kanton nach dem gleichen Modell arbeiten (denkbar sind ein Schlichtungsmodell wie im Kanton Bern, ein Friedensrichtermodell oder das Modell einer gerichtsinternen Schlichtung) und auch die Gesamterledigungsquote nicht überall gleich hoch ist, wäre hier eine gesamtschweizerisch gleichgeschaltete Lösung suboptimal. Es soll vielmehr den Kantonen vorbehalten bleiben, von dieser erweiterten Regelungskompetenz auch Gebrauch machen zu können. Angesichts der bereits heute unterschiedlichen Modelle von Schlichtungsbehörden und der Tatsache, dass Kantone nicht zur Errichtung von Handelsgerichten verpflichtet sind, sind auch allfällige Befürchtungen, dass das Zivilprozessrecht durch die vorgeschlagene Änderung zersplittert, unbegründet.</p><p>Da die Schlichtungsbehörden im Kanton Bern besonders effizient arbeiten, hat der Kanton Bern ein entsprechendes Interesse an einer Teilrevision der ZPO. Der Weg der Standesinitiative drängt sich deshalb auf.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. Art. 212 Abs. 1 zweiter Satz (neu):</p><p>"Die Kantone können diese Streitwertgrenze bis auf maximal 4000 Franken erhöhen."</p><p>2. Art. 210 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz (neu):</p><p>"Die Kantone können diese Streitwertgrenze bis auf maximal 8000 Franken erhöhen."</p><p>3. Art. 198 Bst. f zweiter Satz (neu):</p><p>"Die Kantone, die ein Handelsgericht nach Artikel 6 ZPO eingesetzt haben, können vorsehen, dass auch für Streitigkeiten nach diesem Artikel ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist;"</p>
    • Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen

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