Verlängerung des Gentechmoratoriums
- ShortId
-
16.303
- Id
-
20160303
- Updated
-
20.05.2026 01:51
- Language
-
de
- Title
-
Verlängerung des Gentechmoratoriums
- AdditionalIndexing
-
55;36
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Qualitätsstrategie - Positionierung auf dem Markt</p><p>Gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung hat der Bund dafür zu sorgen, "dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:</p><p>a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;</p><p>b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft".</p><p>In der Agrarpolitik 2014-2017 wurde eine Qualitätsstrategie (Art. 2 Abs. 3 LwG) bekräftigt, die eine hohe Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse garantiert. Gemäss eigener Charta "verzichtet die Landwirtschaft zur Nutzung von Marktchancen auf die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen". Zahlreiche Unternehmen und Organisationen der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft haben die Charta unterzeichnet und stehen ein für ein verantwortliches, unternehmerisches Handeln am Markt. Die Konsumentinnen und Konsumenten wollen keine gentechnisch veränderten Produkte in den Regalen und vertrauen in die hohe Qualität der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft. Für die Schweizer Landwirtschaft ist die gentechfreie Produktion auch im Hinblick auf den internationalen Markt ein zentrales Alleinstellungsmerkmal. Mittels klarer Deklaration müssen sich die Lebensmittel aus gentechfreier inländischer Produktion klar von billigen GVO-Importprodukten abheben.</p><p>Neues Rechtsgutachten</p><p>Der Schweizer Bauernverband (SBV) und die Schweizerische Arbeitsgruppe Gentechnologie (SAG) liessen gemeinsam mit einem Rechtsgutachten durch Professor Rausch klären, ob ein Anbauverbot für gentechnisch veränderte Pflanzen bzw. eine Verlängerung des Gentechmoratoriums verfassungskonform wäre. Dieses Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: "Ein Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen (und somit eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit) ist verfassungskonform, wenn es der Wahrung von in Verfassungsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Anliegen dient." Eine Verlängerung des Gentechmoratoriums, ein Verbot auf Zeit, dient den Anliegen des Verfassungsartikels 104 und ist somit verfassungskonform.</p><p>Agrarkanton Bern und Koexistenz</p><p>Der Kanton Bern ist ein Agrarkanton, gut jeder fünfte Schweizer Bauernbetrieb liegt im Kanton Bern. Berner Landwirtschaftsbetriebe bewirtschaften auf vielfältige Weise 18 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Schweiz. Ein Nebeneinander von herkömmlichen Kulturen und gentechnisch veränderten Pflanzen ist ein praxisferner, kostenintensiver Vorschlag - sowohl für den Kanton Bern als auch für die kleinräumige Schweiz. Die in der Vernehmlassung vom Januar 2013 vorgeschlagenen Änderungen des Gentechnikgesetzes und der Koexistenzverordnung schützen die gentechnikfreie Produktion ungenügend. Der Kanton Bern hat diesen Vorschlag deshalb auch abgelehnt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Änderung der Bundesverfassung, 6. Titel, 2. Kapitel, Artikel 197 Ziffer 7, Übergangsbestimmung zu Artikel 120 der Bundesverfassung:</p><p>"Das Gentechmoratorium in der Schweizer Landwirtschaft wird nach dessen Ablauf Ende 2017 bis Ende 2021 verlängert. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:</p><p>a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, die für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;</p><p>b. gentechnisch veränderte Tiere, die für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind."</p>
- Verlängerung des Gentechmoratoriums
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Qualitätsstrategie - Positionierung auf dem Markt</p><p>Gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung hat der Bund dafür zu sorgen, "dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:</p><p>a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;</p><p>b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft".</p><p>In der Agrarpolitik 2014-2017 wurde eine Qualitätsstrategie (Art. 2 Abs. 3 LwG) bekräftigt, die eine hohe Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse garantiert. Gemäss eigener Charta "verzichtet die Landwirtschaft zur Nutzung von Marktchancen auf die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen". Zahlreiche Unternehmen und Organisationen der Schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft haben die Charta unterzeichnet und stehen ein für ein verantwortliches, unternehmerisches Handeln am Markt. Die Konsumentinnen und Konsumenten wollen keine gentechnisch veränderten Produkte in den Regalen und vertrauen in die hohe Qualität der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft. Für die Schweizer Landwirtschaft ist die gentechfreie Produktion auch im Hinblick auf den internationalen Markt ein zentrales Alleinstellungsmerkmal. Mittels klarer Deklaration müssen sich die Lebensmittel aus gentechfreier inländischer Produktion klar von billigen GVO-Importprodukten abheben.</p><p>Neues Rechtsgutachten</p><p>Der Schweizer Bauernverband (SBV) und die Schweizerische Arbeitsgruppe Gentechnologie (SAG) liessen gemeinsam mit einem Rechtsgutachten durch Professor Rausch klären, ob ein Anbauverbot für gentechnisch veränderte Pflanzen bzw. eine Verlängerung des Gentechmoratoriums verfassungskonform wäre. Dieses Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: "Ein Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen (und somit eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit) ist verfassungskonform, wenn es der Wahrung von in Verfassungsbestimmungen zum Ausdruck gebrachten Anliegen dient." Eine Verlängerung des Gentechmoratoriums, ein Verbot auf Zeit, dient den Anliegen des Verfassungsartikels 104 und ist somit verfassungskonform.</p><p>Agrarkanton Bern und Koexistenz</p><p>Der Kanton Bern ist ein Agrarkanton, gut jeder fünfte Schweizer Bauernbetrieb liegt im Kanton Bern. Berner Landwirtschaftsbetriebe bewirtschaften auf vielfältige Weise 18 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Schweiz. Ein Nebeneinander von herkömmlichen Kulturen und gentechnisch veränderten Pflanzen ist ein praxisferner, kostenintensiver Vorschlag - sowohl für den Kanton Bern als auch für die kleinräumige Schweiz. Die in der Vernehmlassung vom Januar 2013 vorgeschlagenen Änderungen des Gentechnikgesetzes und der Koexistenzverordnung schützen die gentechnikfreie Produktion ungenügend. Der Kanton Bern hat diesen Vorschlag deshalb auch abgelehnt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Änderung der Bundesverfassung, 6. Titel, 2. Kapitel, Artikel 197 Ziffer 7, Übergangsbestimmung zu Artikel 120 der Bundesverfassung:</p><p>"Das Gentechmoratorium in der Schweizer Landwirtschaft wird nach dessen Ablauf Ende 2017 bis Ende 2021 verlängert. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:</p><p>a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, die für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;</p><p>b. gentechnisch veränderte Tiere, die für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind."</p>
- Verlängerung des Gentechmoratoriums
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