Beibehaltung des derzeitigen Zulassungsstopps für neue Arztpraxen

ShortId
16.304
Id
20160304
Updated
20.05.2026 01:55
Language
de
Title
Beibehaltung des derzeitigen Zulassungsstopps für neue Arztpraxen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Zulassungsstopp für neue Arztpraxen, der 2002 mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union eingeführt wurde, erwies sich in Grenzregionen wie dem Kanton Tessin als unerlässliches Instrument, um den Zustrom neuer Ärztinnen und Ärzte, die zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen, zu steuern und einzudämmen und somit den Anstieg der Krankenkassenprämien im Rahmen zu halten.</p><p>Das zeigt sich klar an der Entwicklung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im Tessin über die OKP abrechnen dürfen: Nachdem der mehrmals verlängerte Zulassungsstopp, der nicht immer gleich ausgestaltet war, Ende 2011 aufgehoben worden war, kam es zu einer massiven Zunahme. Wie der Tessiner Staatsrat in einer unlängst verfassten Antwort auf zwei parlamentarische Vorstösse (Antwort vom 7. Oktober 2015 auf die Anfragen 257.11 und 36.12) festgehalten hat, gab es am 31. Dezember 2002 826 Ärztinnen und Ärzte mit der erforderlichen ZSR-Nummer, am 31. Dezember 2009 dann nur noch deren 789. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Zulassungsstopp für Hausärztinnen und -ärzte aufgehoben. Am 31. Dezember 2011 betrug die Zahl 901. In den nachfolgenden eineinhalb Jahren, also bis zur Wiedereinführung des Zulassungsstopps am 2. Juli 2013, war im Kanton Tessin eine drastische Zunahme um gut 28 Prozent auf 1150 Ärztinnen und Ärzte mit Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zu verzeichnen. Ein grosser Teil dieser Ärztinnen und Ärzte, nämlich etwa zwei Drittel, sind ausländische Staatsangehörige.</p><p>Diese besorgniserregende Entwicklung wirkt sich auch auf die Kosten der Leistungen zulasten der OKP aus. Private Arztpraxen verursachen im Tessin rund 23 Prozent der Gesundheitskosten (300 Millionen Franken von insgesamt 1,3 Milliarden Franken pro Jahr), während die ambulante Tätigkeit der öffentlichen und privaten Spitäler weitere 17 Prozent (220 Millionen Franken pro Jahr) ausmacht. In diesen Sektoren wird das höchste Ausgabenwachstum verzeichnet: Von 2012 bis 2014 sind im Tessin die von Arztpraxen verursachten Kosten pro Kopf um 14,6 Prozent gestiegen, während die Zunahme im ambulanten Bereich der Spitäler 20,6 Prozent betrug. Das bereitet nicht nur aus finanzieller Sicht Sorgen: Ein solches Kostenwachstum kann nur bedeuten, dass es deutlich mehr Untersuchungen und medizinische Massnahmen gibt, die unnötig oder sogar schädlich für die Patientinnen und Patienten sind.</p><p>Da die Aufhebung des Zulassungsstopps nicht ohne Konsequenzen blieb, haben die eidgenössischen Räte ihn nach nur eineinhalb Jahren im Juli 2013 wieder eingeführt; dies für einen Zeitraum von drei Jahren, bis eine dauerhafte Lösung für die Steuerung des ambulanten Bereichs vorliegt. Das heutige System ist stark föderalistisch, denn es gestattet den einzelnen Kantonen, die Möglichkeit zur Begrenzung der Ärztezahl je nach lokalen Besonderheiten mehr oder weniger strikt oder gar nicht zu nutzen. Es gibt nämlich ländliche Kantone, die eher unter einem Ärztemangel leiden und Mühe haben, ihrer Bevölkerung eine angemessene Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Ausserdem behindert die heutige Lösung im Gegensatz zu den früheren die Laufbahn der in der Schweiz ausgebildeten Ärztinnen und Ärzte nicht, da diejenigen vom Zulassungsstopp ausgenommen sind, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Aufgrund dieser Regelung wurden von Juli 2013 bis November 2015 im Tessin 81 neue Zulassungen erteilt, was zeigt, dass die derzeitige Lösung einen guten Kompromiss darstellt.</p><p>Wie eine ab Aufhebung des Zulassungsstopps (2012 bis 2013) durchgeführte nationale Obsan-Studie zeigt, können die Konsequenzen einer solchen Aufhebung je nach Kanton ziemlich unterschiedlich ausfallen. Gesamtschweizerisch war im Zeitraum der Aufhebung zwischen Januar 2012 und Juni 2013 eine starke Zunahme der Ärztedichte zu beobachten. Nach der Wiedereinführung des Zulassungsstopps im Juli 2013 hielt sich der Ärztezuwachs dagegen in Grenzen. Nicht alle Kantone waren gleichermassen von den Folgen der Aufhebung des Zulassungsstopps betroffen. In einigen Kantonen war der Fachärztezuwachs nach der Aufhebung mässig, während er in den Kantonen Tessin, Genf, Thurgau, Schwyz, Nidwalden, Schaffhausen und Zürich sehr ausgeprägt ausfiel und 8 bis 10 Prozent betrug. Deshalb ist es wichtig, dass die Kantone die Zulassung neuer Fachpersonen je nach ihren spezifischen Bedürfnissen weiterhin autonom steuern können.</p><p>Im Hinblick auf den Ablauf dieses Zulassungsstopps hatte der Bundesrat im Februar vergangenen Jahres eine Botschaft vorgelegt mit dem Ziel, ein System zur langfristigen strategischen Steuerung des ambulanten Bereichs ins KVG aufzunehmen. Die vorgeschlagene Lösung stiess im Parlament auf Widerstand, und zwar hauptsächlich, weil sie als zu einschneidend und zu dirigistisch erachtet wurde. Die beiden Kammern einigten sich jedoch darauf, das heutige System unbefristet weiterzuführen: Der Nationalrat nahm diesen Vorschlag am 7. September 2015 mit 128 zu 55 Stimmen bei 4 Enthaltungen an, der Ständerat am 30. November 2015 mit 32 zu 12 Stimmen. Überraschend wurde dann an der Schlussabstimmung vom 18. Dezember, die gewöhnlich reine Formsache ist, beschlossen, nach Ablauf der heutigen Regelung Anfang Juli 2016 jegliche Begrenzung abzuschaffen. Damit wird den Kantonen ein wirksames Instrument zur Steuerung der Gesundheitskosten genommen. Der Ständerat hat die Vorlage zwar angenommen, der Nationalrat aber lehnte sie mit 97 zu 96 Stimmen ab.</p><p>Der Tessiner Grossrat bedauert diesen Entscheid, der schwerwiegende Konsequenzen für die Entwicklung der Gesundheitskosten und der Krankenkassenprämien der Tessiner Versicherten hat, da unser Gesundheitswesen durch die hohen Löhne sehr attraktiv ist und die daraus resultierende hohe Ärztedichte, insbesondere in der Fachmedizin, sehr teuer wird. Insbesondere die bevölkerungsreichen Grenzgebiete ziehen weitere Ärztinnen und Ärzte an. Angesichts dieser finanziellen Auswirkungen, der bereits notorischen Kostenzunahme und des voraussichtlichen Ärztezuwachses im Tessin ist realistischerweise damit zu rechnen, dass die Aufhebung des Zulassungsstopps im Kanton zu einem Anstieg der Kosten zulasten der Krankenversicherung in zweistelliger Millionenhöhe führen wird. </p><p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin somit die vorliegende Standesinitiative ein, die angesichts des Ablaufdatums vom 30. Juni 2016 dringlich ist. Die Initiative fordert die Bundesversammlung auf, ihren Beschluss zu überdenken, das heisst, das heutige System des Zulassungsstopps beizubehalten und das KVG gemäss der am 18. Dezember 2015 zur Schlussabstimmung vorgelegten Vorlage zu ändern. Als Kompromiss schlägt der Kanton Tessin statt eines unbefristeten Zulassungsstopps eine Verlängerung von drei Jahren vor. So sind die Bundesbehörden gezwungen, weiter nach alternativen Lösungen zu suchen, ohne dass in der Zwischenzeit die Wirkung des Zulassungsstopps zunichte gemacht wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Folgendes vorzusehen:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen:</p><p>a. Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;</p><p>b. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.</p><p>Abs. 2</p><p>Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.</p><p>Abs. 4</p><p>Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen.</p><p>Ab. 5</p><p>Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.</p><p>II</p><p>Übergangsbestimmunen zur Änderung vom ... (Regulierung der Zulassungen)</p><p>Abs. 1</p><p>Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... nach Artikel 36 zugelassen wurden und in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren.</p><p>Abs. 2</p><p>Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 ausgeübt haben, müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben.</p><p>III</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz wird gemäss Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung für dringlich erklärt und untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.</p>
  • Beibehaltung des derzeitigen Zulassungsstopps für neue Arztpraxen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Zulassungsstopp für neue Arztpraxen, der 2002 mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union eingeführt wurde, erwies sich in Grenzregionen wie dem Kanton Tessin als unerlässliches Instrument, um den Zustrom neuer Ärztinnen und Ärzte, die zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen dürfen, zu steuern und einzudämmen und somit den Anstieg der Krankenkassenprämien im Rahmen zu halten.</p><p>Das zeigt sich klar an der Entwicklung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im Tessin über die OKP abrechnen dürfen: Nachdem der mehrmals verlängerte Zulassungsstopp, der nicht immer gleich ausgestaltet war, Ende 2011 aufgehoben worden war, kam es zu einer massiven Zunahme. Wie der Tessiner Staatsrat in einer unlängst verfassten Antwort auf zwei parlamentarische Vorstösse (Antwort vom 7. Oktober 2015 auf die Anfragen 257.11 und 36.12) festgehalten hat, gab es am 31. Dezember 2002 826 Ärztinnen und Ärzte mit der erforderlichen ZSR-Nummer, am 31. Dezember 2009 dann nur noch deren 789. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Zulassungsstopp für Hausärztinnen und -ärzte aufgehoben. Am 31. Dezember 2011 betrug die Zahl 901. In den nachfolgenden eineinhalb Jahren, also bis zur Wiedereinführung des Zulassungsstopps am 2. Juli 2013, war im Kanton Tessin eine drastische Zunahme um gut 28 Prozent auf 1150 Ärztinnen und Ärzte mit Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP zu verzeichnen. Ein grosser Teil dieser Ärztinnen und Ärzte, nämlich etwa zwei Drittel, sind ausländische Staatsangehörige.</p><p>Diese besorgniserregende Entwicklung wirkt sich auch auf die Kosten der Leistungen zulasten der OKP aus. Private Arztpraxen verursachen im Tessin rund 23 Prozent der Gesundheitskosten (300 Millionen Franken von insgesamt 1,3 Milliarden Franken pro Jahr), während die ambulante Tätigkeit der öffentlichen und privaten Spitäler weitere 17 Prozent (220 Millionen Franken pro Jahr) ausmacht. In diesen Sektoren wird das höchste Ausgabenwachstum verzeichnet: Von 2012 bis 2014 sind im Tessin die von Arztpraxen verursachten Kosten pro Kopf um 14,6 Prozent gestiegen, während die Zunahme im ambulanten Bereich der Spitäler 20,6 Prozent betrug. Das bereitet nicht nur aus finanzieller Sicht Sorgen: Ein solches Kostenwachstum kann nur bedeuten, dass es deutlich mehr Untersuchungen und medizinische Massnahmen gibt, die unnötig oder sogar schädlich für die Patientinnen und Patienten sind.</p><p>Da die Aufhebung des Zulassungsstopps nicht ohne Konsequenzen blieb, haben die eidgenössischen Räte ihn nach nur eineinhalb Jahren im Juli 2013 wieder eingeführt; dies für einen Zeitraum von drei Jahren, bis eine dauerhafte Lösung für die Steuerung des ambulanten Bereichs vorliegt. Das heutige System ist stark föderalistisch, denn es gestattet den einzelnen Kantonen, die Möglichkeit zur Begrenzung der Ärztezahl je nach lokalen Besonderheiten mehr oder weniger strikt oder gar nicht zu nutzen. Es gibt nämlich ländliche Kantone, die eher unter einem Ärztemangel leiden und Mühe haben, ihrer Bevölkerung eine angemessene Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Ausserdem behindert die heutige Lösung im Gegensatz zu den früheren die Laufbahn der in der Schweiz ausgebildeten Ärztinnen und Ärzte nicht, da diejenigen vom Zulassungsstopp ausgenommen sind, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Aufgrund dieser Regelung wurden von Juli 2013 bis November 2015 im Tessin 81 neue Zulassungen erteilt, was zeigt, dass die derzeitige Lösung einen guten Kompromiss darstellt.</p><p>Wie eine ab Aufhebung des Zulassungsstopps (2012 bis 2013) durchgeführte nationale Obsan-Studie zeigt, können die Konsequenzen einer solchen Aufhebung je nach Kanton ziemlich unterschiedlich ausfallen. Gesamtschweizerisch war im Zeitraum der Aufhebung zwischen Januar 2012 und Juni 2013 eine starke Zunahme der Ärztedichte zu beobachten. Nach der Wiedereinführung des Zulassungsstopps im Juli 2013 hielt sich der Ärztezuwachs dagegen in Grenzen. Nicht alle Kantone waren gleichermassen von den Folgen der Aufhebung des Zulassungsstopps betroffen. In einigen Kantonen war der Fachärztezuwachs nach der Aufhebung mässig, während er in den Kantonen Tessin, Genf, Thurgau, Schwyz, Nidwalden, Schaffhausen und Zürich sehr ausgeprägt ausfiel und 8 bis 10 Prozent betrug. Deshalb ist es wichtig, dass die Kantone die Zulassung neuer Fachpersonen je nach ihren spezifischen Bedürfnissen weiterhin autonom steuern können.</p><p>Im Hinblick auf den Ablauf dieses Zulassungsstopps hatte der Bundesrat im Februar vergangenen Jahres eine Botschaft vorgelegt mit dem Ziel, ein System zur langfristigen strategischen Steuerung des ambulanten Bereichs ins KVG aufzunehmen. Die vorgeschlagene Lösung stiess im Parlament auf Widerstand, und zwar hauptsächlich, weil sie als zu einschneidend und zu dirigistisch erachtet wurde. Die beiden Kammern einigten sich jedoch darauf, das heutige System unbefristet weiterzuführen: Der Nationalrat nahm diesen Vorschlag am 7. September 2015 mit 128 zu 55 Stimmen bei 4 Enthaltungen an, der Ständerat am 30. November 2015 mit 32 zu 12 Stimmen. Überraschend wurde dann an der Schlussabstimmung vom 18. Dezember, die gewöhnlich reine Formsache ist, beschlossen, nach Ablauf der heutigen Regelung Anfang Juli 2016 jegliche Begrenzung abzuschaffen. Damit wird den Kantonen ein wirksames Instrument zur Steuerung der Gesundheitskosten genommen. Der Ständerat hat die Vorlage zwar angenommen, der Nationalrat aber lehnte sie mit 97 zu 96 Stimmen ab.</p><p>Der Tessiner Grossrat bedauert diesen Entscheid, der schwerwiegende Konsequenzen für die Entwicklung der Gesundheitskosten und der Krankenkassenprämien der Tessiner Versicherten hat, da unser Gesundheitswesen durch die hohen Löhne sehr attraktiv ist und die daraus resultierende hohe Ärztedichte, insbesondere in der Fachmedizin, sehr teuer wird. Insbesondere die bevölkerungsreichen Grenzgebiete ziehen weitere Ärztinnen und Ärzte an. Angesichts dieser finanziellen Auswirkungen, der bereits notorischen Kostenzunahme und des voraussichtlichen Ärztezuwachses im Tessin ist realistischerweise damit zu rechnen, dass die Aufhebung des Zulassungsstopps im Kanton zu einem Anstieg der Kosten zulasten der Krankenversicherung in zweistelliger Millionenhöhe führen wird. </p><p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin somit die vorliegende Standesinitiative ein, die angesichts des Ablaufdatums vom 30. Juni 2016 dringlich ist. Die Initiative fordert die Bundesversammlung auf, ihren Beschluss zu überdenken, das heisst, das heutige System des Zulassungsstopps beizubehalten und das KVG gemäss der am 18. Dezember 2015 zur Schlussabstimmung vorgelegten Vorlage zu ändern. Als Kompromiss schlägt der Kanton Tessin statt eines unbefristeten Zulassungsstopps eine Verlängerung von drei Jahren vor. So sind die Bundesbehörden gezwungen, weiter nach alternativen Lösungen zu suchen, ohne dass in der Zwischenzeit die Wirkung des Zulassungsstopps zunichte gemacht wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, Folgendes vorzusehen:</p><p>I</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen:</p><p>a. Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 36, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;</p><p>b. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.</p><p>Abs. 2</p><p>Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie der Patientinnen und Patienten an.</p><p>Abs. 4</p><p>Die Kantone bestimmen die Personen nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen.</p><p>Ab. 5</p><p>Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert einer bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.</p><p>II</p><p>Übergangsbestimmunen zur Änderung vom ... (Regulierung der Zulassungen)</p><p>Abs. 1</p><p>Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... nach Artikel 36 zugelassen wurden und in eigener Praxis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren.</p><p>Abs. 2</p><p>Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich eines Spitals nach Artikel 39 ausgeübt haben, müssen den Bedürfnisnachweis nicht erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben.</p><p>III</p><p>Abs. 1</p><p>Dieses Gesetz wird gemäss Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung für dringlich erklärt und untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.</p>
    • Beibehaltung des derzeitigen Zulassungsstopps für neue Arztpraxen

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