Änderung des Ausländergesetzes. Mehr Verbindlichkeit und Durchsetzung des geltenden Rechts bei Integration, Sozialhilfe, Schulpflichten und strafrechtlichen Massnahmen
- ShortId
-
16.307
- Id
-
20160307
- Updated
-
20.05.2026 02:04
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Ausländergesetzes. Mehr Verbindlichkeit und Durchsetzung des geltenden Rechts bei Integration, Sozialhilfe, Schulpflichten und strafrechtlichen Massnahmen
- AdditionalIndexing
-
28;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen setzt sich dafür ein, dass Ausländerinnen und Ausländer die Sprachen, Kultur, Regeln und Rechtsordnung unseres Landes lernen und akzeptieren. Dass dies leider nicht immer der Fall ist, zeigt beispielhaft ein jüngst öffentlich bekanntgewordener Fall einer bosnischen Familie im Kanton St. Gallen, welcher bei der Bevölkerung grossen Unmut ausgelöst hat. Auch für den Kantonsrat des Kantons St. Gallen ist absolut unverständlich, weshalb in diesem Fall die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden kann, obwohl handfeste Gründe vorhanden sind. Es wird seitens der Erziehungspflichtigen eine fortführende Verweigerungshaltung und Missachtung der schulischen Pflichten gemäss kantonalem Volksschulgesetz betrieben. Gemäss vorliegenden Fakten besteht zudem eine erhebliche und fortführende Sozialhilfeabhängigkeit. Dann wurde seitens des Vaters in strafrechtlichem Ausmass die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt. Zudem sind und werden auch aktuell extremistische oder fundamentalistische Ansichten vertreten, die sich mit unserem Rechtsstaat und unserer Demokratie nicht vereinbaren lassen.</p><p>Die Regierung des Kantons St. Gallen hat bei der Behandlung der Motion 42.08.18 (Standesinitiative zur Präzisierung des Ausländergesetzes - Integration verlangt Anpassung) im Jahre 2008 ausgeführt, dass die Stossrichtung dieser Standesinitiative offene Türen aufstosse und die Mängel des damaligen neuen Ausländergesetzes auf Bundesebene bereits erkannt und Änderungen aufgegleist seien. Es sei deshalb nicht notwendig, für die angestossene Revision des Ausländergesetzes mittels Standesinitiative nachzudoppeln.</p><p>Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen ist davon ausgegangen, dass die Integrationskriterien dahingehend rechtlich festgelegt werden, dass "gescheiterte" und "verweigerte" Integration zu einer Sanktion mit Entzug der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung führt. Gemäss öffentlichen Aussagen vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der oben erwähnten bosnischen Familie aufgrund des aktuellen Ausländergesetzes jedoch nicht möglich. Dies obwohl die Familie absolut ungenügend integriert ist, seit Jahren von der Sozialhilfe lebt, nicht mit den verschiedenen Behörden kooperiert und die Eltern mehrfach vor Gericht standen.</p><p>Da offensichtlich nun die migrationsrechtlichen Bestimmungen im Bundesrecht einen Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung für Nicht-EU/Efta-Staatsangehörige nicht zulassen, selbst wenn wiederholtes und absichtliches Verhalten gegen unsere Rechtsordnung betrieben wird sowie eine dauerhaft nicht gegebene Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und eine konsequent verweigerte Integration vorherrschen, muss die Politik handeln. Eine klare Gesetzgebung ist vor allem auch im Interesse der vielen integrations- und anpassungswilligen Ausländerinnen und Ausländer angezeigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer ist in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>1. Eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung an Nicht-EU/Efta-Staatsangehörige wird nur erteilt und verlängert, wenn eine verbindlich abzuschliessende Integrationsvereinbarung mit klar messbaren Kriterien eingehalten wird. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass die schweizerische Rechtsordnung und die hiesigen Wertvorstellungen akzeptiert werden sowie ausreichende Sprachkenntnisse ausgewiesen werden können.</p><p>2. Fortführende Verweigerung der Integrationsbemühungen und insbesondere Missachtung der schulischen Pflichten von Erziehungspersonen gemäss kantonaler Schulgesetzgebung sind als Gründe zum Widerruf von Bewilligungen gesetzlich zu verankern.</p><p>3. Die strafrechtlichen Gründe zum Bewilligungswiderruf sind zu konkretisieren, und rechtskräftige Strafen sind zu kumulieren.</p><p>4. Gestützt auf das Ausländergesetz ist ein Widerruf zulässig, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Schwellenwert oder rechtlich durchsetzbare Angaben zur Höhe der Sozialhilfe, die einen Widerruf ermöglichen, sind zu konkretisieren.</p><p>5. Bei niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich Integrationsbemühungen konsequent widersetzen, ist die Möglichkeit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder zur Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung vorzusehen.</p>
- Änderung des Ausländergesetzes. Mehr Verbindlichkeit und Durchsetzung des geltenden Rechts bei Integration, Sozialhilfe, Schulpflichten und strafrechtlichen Massnahmen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen setzt sich dafür ein, dass Ausländerinnen und Ausländer die Sprachen, Kultur, Regeln und Rechtsordnung unseres Landes lernen und akzeptieren. Dass dies leider nicht immer der Fall ist, zeigt beispielhaft ein jüngst öffentlich bekanntgewordener Fall einer bosnischen Familie im Kanton St. Gallen, welcher bei der Bevölkerung grossen Unmut ausgelöst hat. Auch für den Kantonsrat des Kantons St. Gallen ist absolut unverständlich, weshalb in diesem Fall die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden kann, obwohl handfeste Gründe vorhanden sind. Es wird seitens der Erziehungspflichtigen eine fortführende Verweigerungshaltung und Missachtung der schulischen Pflichten gemäss kantonalem Volksschulgesetz betrieben. Gemäss vorliegenden Fakten besteht zudem eine erhebliche und fortführende Sozialhilfeabhängigkeit. Dann wurde seitens des Vaters in strafrechtlichem Ausmass die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt. Zudem sind und werden auch aktuell extremistische oder fundamentalistische Ansichten vertreten, die sich mit unserem Rechtsstaat und unserer Demokratie nicht vereinbaren lassen.</p><p>Die Regierung des Kantons St. Gallen hat bei der Behandlung der Motion 42.08.18 (Standesinitiative zur Präzisierung des Ausländergesetzes - Integration verlangt Anpassung) im Jahre 2008 ausgeführt, dass die Stossrichtung dieser Standesinitiative offene Türen aufstosse und die Mängel des damaligen neuen Ausländergesetzes auf Bundesebene bereits erkannt und Änderungen aufgegleist seien. Es sei deshalb nicht notwendig, für die angestossene Revision des Ausländergesetzes mittels Standesinitiative nachzudoppeln.</p><p>Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen ist davon ausgegangen, dass die Integrationskriterien dahingehend rechtlich festgelegt werden, dass "gescheiterte" und "verweigerte" Integration zu einer Sanktion mit Entzug der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung führt. Gemäss öffentlichen Aussagen vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der oben erwähnten bosnischen Familie aufgrund des aktuellen Ausländergesetzes jedoch nicht möglich. Dies obwohl die Familie absolut ungenügend integriert ist, seit Jahren von der Sozialhilfe lebt, nicht mit den verschiedenen Behörden kooperiert und die Eltern mehrfach vor Gericht standen.</p><p>Da offensichtlich nun die migrationsrechtlichen Bestimmungen im Bundesrecht einen Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung für Nicht-EU/Efta-Staatsangehörige nicht zulassen, selbst wenn wiederholtes und absichtliches Verhalten gegen unsere Rechtsordnung betrieben wird sowie eine dauerhaft nicht gegebene Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und eine konsequent verweigerte Integration vorherrschen, muss die Politik handeln. Eine klare Gesetzgebung ist vor allem auch im Interesse der vielen integrations- und anpassungswilligen Ausländerinnen und Ausländer angezeigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer ist in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>1. Eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung an Nicht-EU/Efta-Staatsangehörige wird nur erteilt und verlängert, wenn eine verbindlich abzuschliessende Integrationsvereinbarung mit klar messbaren Kriterien eingehalten wird. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass die schweizerische Rechtsordnung und die hiesigen Wertvorstellungen akzeptiert werden sowie ausreichende Sprachkenntnisse ausgewiesen werden können.</p><p>2. Fortführende Verweigerung der Integrationsbemühungen und insbesondere Missachtung der schulischen Pflichten von Erziehungspersonen gemäss kantonaler Schulgesetzgebung sind als Gründe zum Widerruf von Bewilligungen gesetzlich zu verankern.</p><p>3. Die strafrechtlichen Gründe zum Bewilligungswiderruf sind zu konkretisieren, und rechtskräftige Strafen sind zu kumulieren.</p><p>4. Gestützt auf das Ausländergesetz ist ein Widerruf zulässig, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Schwellenwert oder rechtlich durchsetzbare Angaben zur Höhe der Sozialhilfe, die einen Widerruf ermöglichen, sind zu konkretisieren.</p><p>5. Bei niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich Integrationsbemühungen konsequent widersetzen, ist die Möglichkeit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder zur Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung vorzusehen.</p>
- Änderung des Ausländergesetzes. Mehr Verbindlichkeit und Durchsetzung des geltenden Rechts bei Integration, Sozialhilfe, Schulpflichten und strafrechtlichen Massnahmen
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- <p>Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen setzt sich dafür ein, dass Ausländerinnen und Ausländer die Sprachen, Kultur, Regeln und Rechtsordnung unseres Landes lernen und akzeptieren. Dass dies leider nicht immer der Fall ist, zeigt beispielhaft ein jüngst öffentlich bekanntgewordener Fall einer bosnischen Familie im Kanton St. Gallen, welcher bei der Bevölkerung grossen Unmut ausgelöst hat. Auch für den Kantonsrat des Kantons St. Gallen ist absolut unverständlich, weshalb in diesem Fall die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden kann, obwohl handfeste Gründe vorhanden sind. Es wird seitens der Erziehungspflichtigen eine fortführende Verweigerungshaltung und Missachtung der schulischen Pflichten gemäss kantonalem Volksschulgesetz betrieben. Gemäss vorliegenden Fakten besteht zudem eine erhebliche und fortführende Sozialhilfeabhängigkeit. Dann wurde seitens des Vaters in strafrechtlichem Ausmass die Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt. Zudem sind und werden auch aktuell extremistische oder fundamentalistische Ansichten vertreten, die sich mit unserem Rechtsstaat und unserer Demokratie nicht vereinbaren lassen.</p><p>Die Regierung des Kantons St. Gallen hat bei der Behandlung der Motion 42.08.18 (Standesinitiative zur Präzisierung des Ausländergesetzes - Integration verlangt Anpassung) im Jahre 2008 ausgeführt, dass die Stossrichtung dieser Standesinitiative offene Türen aufstosse und die Mängel des damaligen neuen Ausländergesetzes auf Bundesebene bereits erkannt und Änderungen aufgegleist seien. Es sei deshalb nicht notwendig, für die angestossene Revision des Ausländergesetzes mittels Standesinitiative nachzudoppeln.</p><p>Der Kantonsrat des Kantons St. Gallen ist davon ausgegangen, dass die Integrationskriterien dahingehend rechtlich festgelegt werden, dass "gescheiterte" und "verweigerte" Integration zu einer Sanktion mit Entzug der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung führt. Gemäss öffentlichen Aussagen vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der oben erwähnten bosnischen Familie aufgrund des aktuellen Ausländergesetzes jedoch nicht möglich. Dies obwohl die Familie absolut ungenügend integriert ist, seit Jahren von der Sozialhilfe lebt, nicht mit den verschiedenen Behörden kooperiert und die Eltern mehrfach vor Gericht standen.</p><p>Da offensichtlich nun die migrationsrechtlichen Bestimmungen im Bundesrecht einen Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung für Nicht-EU/Efta-Staatsangehörige nicht zulassen, selbst wenn wiederholtes und absichtliches Verhalten gegen unsere Rechtsordnung betrieben wird sowie eine dauerhaft nicht gegebene Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und eine konsequent verweigerte Integration vorherrschen, muss die Politik handeln. Eine klare Gesetzgebung ist vor allem auch im Interesse der vielen integrations- und anpassungswilligen Ausländerinnen und Ausländer angezeigt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer ist in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>1. Eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung an Nicht-EU/Efta-Staatsangehörige wird nur erteilt und verlängert, wenn eine verbindlich abzuschliessende Integrationsvereinbarung mit klar messbaren Kriterien eingehalten wird. Wesentlich ist dabei insbesondere, dass die schweizerische Rechtsordnung und die hiesigen Wertvorstellungen akzeptiert werden sowie ausreichende Sprachkenntnisse ausgewiesen werden können.</p><p>2. Fortführende Verweigerung der Integrationsbemühungen und insbesondere Missachtung der schulischen Pflichten von Erziehungspersonen gemäss kantonaler Schulgesetzgebung sind als Gründe zum Widerruf von Bewilligungen gesetzlich zu verankern.</p><p>3. Die strafrechtlichen Gründe zum Bewilligungswiderruf sind zu konkretisieren, und rechtskräftige Strafen sind zu kumulieren.</p><p>4. Gestützt auf das Ausländergesetz ist ein Widerruf zulässig, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Ausmass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Schwellenwert oder rechtlich durchsetzbare Angaben zur Höhe der Sozialhilfe, die einen Widerruf ermöglichen, sind zu konkretisieren.</p><p>5. Bei niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich Integrationsbemühungen konsequent widersetzen, ist die Möglichkeit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder zur Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung vorzusehen.</p>
- Änderung des Ausländergesetzes. Mehr Verbindlichkeit und Durchsetzung des geltenden Rechts bei Integration, Sozialhilfe, Schulpflichten und strafrechtlichen Massnahmen
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