Anpassung des Bundesgesetzes über die Raumplanung

ShortId
16.308
Id
20160308
Updated
20.05.2026 01:57
Language
de
Title
Anpassung des Bundesgesetzes über die Raumplanung
AdditionalIndexing
2846;55
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Die Raumplanung obliegt indessen den Kantonen. In den vergangenen Jahren hat der Bund seine Grundsatzkompetenz leider sehr grosszügig ausgelegt. Ausserhalb der Bauzone legen das Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) fast abschliessend fest, welche Bauvorhaben zulässig sind. Auf die grundlegenden Unterschiede der einzelnen Kantone wird dabei keine Rücksicht genommen, obschon Nichtbauland in den ländlich geprägten Kantonen eine ganz andere Bedeutung hat als in städtisch geprägten Kantonen. Diesem Unterschied gilt es in Zukunft vermehrt Rechnung zu tragen.</p><p>Im Kanton Graubünden prägen ausserhalb der Bauzone (ehemals) landwirtschaftlich genutzte Bauten das Landschaftsbild stark. Um dieses wertvolle Landschaftsbild zu erhalten, ist es wichtig, ehemals landwirtschaftlich genutzte und erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone (namentlich Maiensässbauten) nicht sich selbst zu überlassen. Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass sie - unabhängig von ihrer ursprünglichen Nutzung - massvoll umgenutzt und umgestaltet werden können und eine Wohnnutzung ermöglicht wird. Ansonsten wird sich das für Graubünden typische Landschaftsbild mit Maiensässbauten in den nächsten Jahren massiv verändern: Wenn ehemals landwirtschaftlich genutzte Bauten ihrem ursprünglichen Zweck nicht mehr dienen und nicht umgenutzt werden können, werden sie verfallen. Ihre Eigentümer haben in der Regel kein Interesse daran, eine Baute zu unterhalten, die für sie keinen Zweck mehr erfüllt. Mit der Möglichkeit der Umnutzung soll neben dem Landschaftsbild der Werterhalt dieser Bauten und Anlagen sichergestellt werden.</p><p>Aus diesen Gründen ist die Bundesgesetzgebung (namentlich das RPG und die RPV) dahingehend anzupassen, dass der Bestandesschutz der ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauten erweitert wird. Landwirtschaftlich nicht mehr genutzte, altrechtliche Bauten (sogenannte Maiensässbauten) sollen massvoll zur Wohnnutzung umgenutzt werden können - und zwar unabhängig von der ursprünglichen oder derzeitigen Nutzung -, solange ihre Identität gewahrt bleibt. Der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen - wie Erschliessungen - entstehen. Die Erweiterung nach aussen soll mindestens im bestehenden Umfang weiterhin möglich bleiben.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist nach folgender Stossrichtung anzupassen:</p><p>Der in Artikel 24c RPG geregelte Bestandesschutz für die ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauten ist dahingehend zu erweitern, dass landwirtschaftlich nicht mehr benötigte Bauten unter Wahrung ihrer Identität und im Rahmen der bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten massvoll zur Wohnnutzung umgenutzt werden können, wobei der öffentlichen Hand keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen - wie Erschliessungen - entstehen dürfen.</p>
  • Anpassung des Bundesgesetzes über die Raumplanung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) legt der Bund die Grundsätze der Raumplanung fest. Die Raumplanung obliegt indessen den Kantonen. In den vergangenen Jahren hat der Bund seine Grundsatzkompetenz leider sehr grosszügig ausgelegt. Ausserhalb der Bauzone legen das Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) fast abschliessend fest, welche Bauvorhaben zulässig sind. Auf die grundlegenden Unterschiede der einzelnen Kantone wird dabei keine Rücksicht genommen, obschon Nichtbauland in den ländlich geprägten Kantonen eine ganz andere Bedeutung hat als in städtisch geprägten Kantonen. Diesem Unterschied gilt es in Zukunft vermehrt Rechnung zu tragen.</p><p>Im Kanton Graubünden prägen ausserhalb der Bauzone (ehemals) landwirtschaftlich genutzte Bauten das Landschaftsbild stark. Um dieses wertvolle Landschaftsbild zu erhalten, ist es wichtig, ehemals landwirtschaftlich genutzte und erstellte Bauten ausserhalb der Bauzone (namentlich Maiensässbauten) nicht sich selbst zu überlassen. Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass sie - unabhängig von ihrer ursprünglichen Nutzung - massvoll umgenutzt und umgestaltet werden können und eine Wohnnutzung ermöglicht wird. Ansonsten wird sich das für Graubünden typische Landschaftsbild mit Maiensässbauten in den nächsten Jahren massiv verändern: Wenn ehemals landwirtschaftlich genutzte Bauten ihrem ursprünglichen Zweck nicht mehr dienen und nicht umgenutzt werden können, werden sie verfallen. Ihre Eigentümer haben in der Regel kein Interesse daran, eine Baute zu unterhalten, die für sie keinen Zweck mehr erfüllt. Mit der Möglichkeit der Umnutzung soll neben dem Landschaftsbild der Werterhalt dieser Bauten und Anlagen sichergestellt werden.</p><p>Aus diesen Gründen ist die Bundesgesetzgebung (namentlich das RPG und die RPV) dahingehend anzupassen, dass der Bestandesschutz der ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauten erweitert wird. Landwirtschaftlich nicht mehr genutzte, altrechtliche Bauten (sogenannte Maiensässbauten) sollen massvoll zur Wohnnutzung umgenutzt werden können - und zwar unabhängig von der ursprünglichen oder derzeitigen Nutzung -, solange ihre Identität gewahrt bleibt. Der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen - wie Erschliessungen - entstehen. Die Erweiterung nach aussen soll mindestens im bestehenden Umfang weiterhin möglich bleiben.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist nach folgender Stossrichtung anzupassen:</p><p>Der in Artikel 24c RPG geregelte Bestandesschutz für die ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauten ist dahingehend zu erweitern, dass landwirtschaftlich nicht mehr benötigte Bauten unter Wahrung ihrer Identität und im Rahmen der bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten massvoll zur Wohnnutzung umgenutzt werden können, wobei der öffentlichen Hand keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen - wie Erschliessungen - entstehen dürfen.</p>
    • Anpassung des Bundesgesetzes über die Raumplanung

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