Allgemeine Steueramnestie

ShortId
16.311
Id
20160311
Updated
20.05.2026 02:07
Language
de
Title
Allgemeine Steueramnestie
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit der letzten Steueramnestie in der Schweiz, die 1969 stattfand, konnten im Kanton Freiburg Kapitalien in der Höhe von rund 334 Millionen Franken der Besteuerung zugeführt werden. Es handelte sich damals um eine allgemeine Steueramnestie: Die neu deklarierten Schwarzgelder wurden nicht besteuert, und es wurden keine Bussen verhängt. Am 20. März 2008 verabschiedete dann der eidgenössische Gesetzgeber das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. Dieses Gesetz ermöglicht es den Erben, eine Steuerhinterziehung des Erblassers offenzulegen, und die Steuerpflichtigen können einmal in ihrem Leben ihre Steuerhinterziehungen eingestehen, ohne gebüsst zu werden. Die Erben oder Steuerpflichtigen müssen jedoch die hinterzogenen Steuern der letzten drei bzw. zehn Jahre plus Verzugszinsen bezahlen. Im vergangenen Jahr generierten die straflosen Selbstanzeigen kantonale Steuermehreinnahmen von fast 5 Millionen Franken.</p><p>Sowohl der Staatsrat als auch der Grosse Rat haben in jüngster Zeit eine Ausweitung der Möglichkeiten zu Regularisierung der steuerlichen Verhältnisse für Steuerpflichtige befürwortet, die nicht ihre gesamten Vermögenswerte deklariert haben (siehe Behandlung der Motion Nadine Gobet/Patrice Morand 2013-GC-107, "Kantonale Steueramnestie"). Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Motion schickte der Staatsrat am 1. April 2015 den Gesetzvorentwurf über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nichtdeklarierten Vermögenswerten (Steueramnestie) in die Vernehmlassung. Am Tag darauf veröffentlichte das Bundesgericht einen Entscheid (Bundesgerichtsentscheid vom 30. März 2015; BGE 2C_1194/2013), in dem es eine vom Kanton Tessin eingeführte Steueramnestieregelung sowohl als verfassungs- als auch gesetzeswidrig einstuft. Die Finanzdirektion beauftragte daraufhin Professor Xavier Oberson mit der Prüfung des Freiburger Vorentwurfes vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Erwägungen. Professor Oberson kam dabei zum Schluss, der Vorentwurf sei mit der Verfassung und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unvereinbar. Das Freiburger Vorhaben musste somit abgebrochen werden (siehe Bericht 2015-DFIN-65 des Staatsrates an den Grossen Rat zum Gesetzvorentwurf über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nichtdeklarierten Vermögenswerten (Steueramnestie)).</p><p>Trotz alldem bleiben die Argumente, die für eine Ausweitung der Möglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung nichtdeklarierter Vermögenswerte sprechen, weiterhin gültig.</p><p>Dabei liegt das Hauptargument im Interesse der öffentlichen Hand in den Mehreinnahmen, die mit der Möglichkeit der künftigen Versteuerung gegenwärtig undeklarierter Vermögenswerte generiert werden. Obwohl eine Schätzung der sich aufgrund einer Steueramnestie ergebenden Steuermehreinnahmen nach wie vor schwierig und gewagt ist, sind die potenziellen Mehreinnahmen für die Kantonsfinanzen nicht unerheblich. In seiner Antwort auf die oben erwähnte Motion Nadine Gobet/Patrice Morand hatte der Staatsrat einen Betrag von 17 bis 46 Millionen Franken genannt.</p><p>Ein weiteres Argument, das für eine Steueramnestie spricht, ist die Entwicklung auf internationaler Ebene (namentlich der automatische Informationsaustausch gemäss OECD-Standards) und das infolgedessen bröckelnde Bankgeheimnis. Es gibt Steuerpflichtige, die nun bisher nichtdeklarierte Vermögenswerte regularisieren und ihr gesamtes Vermögen den Steuerbehörden deklarieren möchten. Mit dem System der straflosen Selbstanzeige ist es schwierig, sich ein Bild von den geschuldeten Steuern und Verzugszinsen zu machen, sodass es manchmal schwer fällt, sich zur Regularisierung zu entscheiden, obwohl keine Busse verhängt wird. Ein attraktives und einfaches Selbstanzeigesystem dürfte diese Steuerpflichtigen ermutigen, ihre steuerlichen Verhältnisse zu regeln.</p><p>Abschliessend sei gesagt, dass die letzte gesamtschweizerische Steueramnestie über 45 Jahre zurückliegt und wie in anderen Nachbarländern der Zeitpunkt gekommen ist, im Interesse der Gemeinwesen und der betroffenen Personen Steuertransparenz und Steuerehrlichkeit zu fördern.</p><p>Nachdem gemäss den Schlussfolgerungen von Professor Xavier Oberson in seinem Rechtsgutachten vom 2. Juni 2015 (siehe oben) eine kantonale Steueramnestie juristisch nicht möglich ist, sollten die gegenwärtig bei den eidgenössischen Räten eingereichten parlamentarischen Vorstösse mit einer Standesinitiative unterstützt werden. Um im Rahmen des gescheiterten Entwurfes einer kantonalen Steueramnestie zu bleiben, muss sich der Kanton Freiburg jedoch restriktiv zeigen und darf nicht für eine Steueramnestie eintreten, die völlig gratis ist. Das eingeführte System muss den Steuerpflichtigen einen genügend hohen Anreiz bieten, all ihre Vermögenswerte zu deklarieren, ohne über das eigentliche Ziel der Steueramnestie hinauszuschiessen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Freiburg folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesbehörden werden eingeladen, die Gesetzesbestimmungen zu erlassen, die nötig sind, damit hinterzogene Vermögenswerte in einem für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden einfachen und leicht umsetzbaren Verfahren nachträglich, aber nicht gratis deklariert werden können.</p>
  • Allgemeine Steueramnestie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der letzten Steueramnestie in der Schweiz, die 1969 stattfand, konnten im Kanton Freiburg Kapitalien in der Höhe von rund 334 Millionen Franken der Besteuerung zugeführt werden. Es handelte sich damals um eine allgemeine Steueramnestie: Die neu deklarierten Schwarzgelder wurden nicht besteuert, und es wurden keine Bussen verhängt. Am 20. März 2008 verabschiedete dann der eidgenössische Gesetzgeber das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. Dieses Gesetz ermöglicht es den Erben, eine Steuerhinterziehung des Erblassers offenzulegen, und die Steuerpflichtigen können einmal in ihrem Leben ihre Steuerhinterziehungen eingestehen, ohne gebüsst zu werden. Die Erben oder Steuerpflichtigen müssen jedoch die hinterzogenen Steuern der letzten drei bzw. zehn Jahre plus Verzugszinsen bezahlen. Im vergangenen Jahr generierten die straflosen Selbstanzeigen kantonale Steuermehreinnahmen von fast 5 Millionen Franken.</p><p>Sowohl der Staatsrat als auch der Grosse Rat haben in jüngster Zeit eine Ausweitung der Möglichkeiten zu Regularisierung der steuerlichen Verhältnisse für Steuerpflichtige befürwortet, die nicht ihre gesamten Vermögenswerte deklariert haben (siehe Behandlung der Motion Nadine Gobet/Patrice Morand 2013-GC-107, "Kantonale Steueramnestie"). Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Motion schickte der Staatsrat am 1. April 2015 den Gesetzvorentwurf über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nichtdeklarierten Vermögenswerten (Steueramnestie) in die Vernehmlassung. Am Tag darauf veröffentlichte das Bundesgericht einen Entscheid (Bundesgerichtsentscheid vom 30. März 2015; BGE 2C_1194/2013), in dem es eine vom Kanton Tessin eingeführte Steueramnestieregelung sowohl als verfassungs- als auch gesetzeswidrig einstuft. Die Finanzdirektion beauftragte daraufhin Professor Xavier Oberson mit der Prüfung des Freiburger Vorentwurfes vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Erwägungen. Professor Oberson kam dabei zum Schluss, der Vorentwurf sei mit der Verfassung und dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unvereinbar. Das Freiburger Vorhaben musste somit abgebrochen werden (siehe Bericht 2015-DFIN-65 des Staatsrates an den Grossen Rat zum Gesetzvorentwurf über die erleichterte steuerliche Regularisierung von nichtdeklarierten Vermögenswerten (Steueramnestie)).</p><p>Trotz alldem bleiben die Argumente, die für eine Ausweitung der Möglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung nichtdeklarierter Vermögenswerte sprechen, weiterhin gültig.</p><p>Dabei liegt das Hauptargument im Interesse der öffentlichen Hand in den Mehreinnahmen, die mit der Möglichkeit der künftigen Versteuerung gegenwärtig undeklarierter Vermögenswerte generiert werden. Obwohl eine Schätzung der sich aufgrund einer Steueramnestie ergebenden Steuermehreinnahmen nach wie vor schwierig und gewagt ist, sind die potenziellen Mehreinnahmen für die Kantonsfinanzen nicht unerheblich. In seiner Antwort auf die oben erwähnte Motion Nadine Gobet/Patrice Morand hatte der Staatsrat einen Betrag von 17 bis 46 Millionen Franken genannt.</p><p>Ein weiteres Argument, das für eine Steueramnestie spricht, ist die Entwicklung auf internationaler Ebene (namentlich der automatische Informationsaustausch gemäss OECD-Standards) und das infolgedessen bröckelnde Bankgeheimnis. Es gibt Steuerpflichtige, die nun bisher nichtdeklarierte Vermögenswerte regularisieren und ihr gesamtes Vermögen den Steuerbehörden deklarieren möchten. Mit dem System der straflosen Selbstanzeige ist es schwierig, sich ein Bild von den geschuldeten Steuern und Verzugszinsen zu machen, sodass es manchmal schwer fällt, sich zur Regularisierung zu entscheiden, obwohl keine Busse verhängt wird. Ein attraktives und einfaches Selbstanzeigesystem dürfte diese Steuerpflichtigen ermutigen, ihre steuerlichen Verhältnisse zu regeln.</p><p>Abschliessend sei gesagt, dass die letzte gesamtschweizerische Steueramnestie über 45 Jahre zurückliegt und wie in anderen Nachbarländern der Zeitpunkt gekommen ist, im Interesse der Gemeinwesen und der betroffenen Personen Steuertransparenz und Steuerehrlichkeit zu fördern.</p><p>Nachdem gemäss den Schlussfolgerungen von Professor Xavier Oberson in seinem Rechtsgutachten vom 2. Juni 2015 (siehe oben) eine kantonale Steueramnestie juristisch nicht möglich ist, sollten die gegenwärtig bei den eidgenössischen Räten eingereichten parlamentarischen Vorstösse mit einer Standesinitiative unterstützt werden. Um im Rahmen des gescheiterten Entwurfes einer kantonalen Steueramnestie zu bleiben, muss sich der Kanton Freiburg jedoch restriktiv zeigen und darf nicht für eine Steueramnestie eintreten, die völlig gratis ist. Das eingeführte System muss den Steuerpflichtigen einen genügend hohen Anreiz bieten, all ihre Vermögenswerte zu deklarieren, ohne über das eigentliche Ziel der Steueramnestie hinauszuschiessen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Freiburg folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesbehörden werden eingeladen, die Gesetzesbestimmungen zu erlassen, die nötig sind, damit hinterzogene Vermögenswerte in einem für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden einfachen und leicht umsetzbaren Verfahren nachträglich, aber nicht gratis deklariert werden können.</p>
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