Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten

ShortId
16.312
Id
20160312
Updated
20.05.2026 02:03
Language
de
Title
Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten
AdditionalIndexing
2841;1211
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG müssen die Kantone beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Krankenkassenprämien 85 Prozent der offenen Forderung (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) an die Krankenkassen überweisen. Im Kanton Thurgau sind solche Forderungen nach Paragraf 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV RB 832.10) von den Gemeinden zu tragen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise an die Krankenkasse bezahlt hat, erstattet die Krankenkasse dem Kanton bzw. der Gemeinde lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages (Art. 64a Abs. 5 KVG). Der Kanton bzw. die Gemeinde trägt damit einen Verlust von bis zu 35 Prozent. Die Krankenkassen hingegen erhalten bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Es ist für die im Kanton Thurgau diesbezüglich zuständigen öffentlichen Stellen äusserst störend, dass sie in der Zahlungspflicht stehen, ohne dabei Einfluss auf das Eintreiben der entsprechenden Forderungen nehmen zu können. Denn die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel verbleiben bei den Versicherern. Im Weiteren obliegt den Versicherern keine Pflicht, die offenen Forderungen zu bewirtschaften. Wie sich aus einer Auswertung der GDK vom 5. November 2014 ergibt, betrug der Anteil der Rückerstattungen von den Versicherern an die Kantone im gesamtschweizerischen Durchschnitt 2013 lediglich 0,55 Prozent (Kanton TG: rund 1,4 Prozent). Im Jahr 2014 erhöhte sich die Quote auf knapp 2 Prozent (Kanton TG rund 5,7 Prozent). Es ist offenkundig, dass das Interesse an einem effizienten und wirksamen Inkasso der Krankenkassenprämien durch die Versicherer mit der Einführung von Artikel 64a KVG signifikant geschwächt wurde. Mit der vorliegenden Revision soll die nicht sachgerechte und ungleiche finanzielle Belastung von Kanton und Krankenversicherern aufgehoben oder zumindest abgeschwächt werden.</p><p>Gestützt auf das geltende Recht haben im Thurgau die Gemeinden beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Forderungen der Versicherten (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) 85 Prozent der Forderungen an die Krankenversicherer zu bezahlen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld teilweise oder vollständig gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat, erstattet dieser dem Kanton 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages. Da die Gemeinden beim Nachweis des Verlustscheins 85 Prozent der Forderung übernehmen müssen und maximal 50 Prozent der gesamten Forderung zurückerhalten, tragen sie einen Verlust von minimal 35 Prozent. Die Krankenversicherungen hingegen erhalten von der Gemeinde zuerst 85 Prozent der offenen Forderung und bei Durchsetzung des Verlustscheins zusätzlich bis zu 100 Prozent vom Versicherten. Insgesamt verfügen sie somit über 185 Prozent der ursprünglichen Forderung. Abzüglich 50 Prozent des vom Versicherten erhaltenen Betrages verbleiben den Krankenversicherern bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Gestützt auf diese Verlustscheinregelung profitieren die Krankenversicherer zulasten der Gemeinden. Hinzu kommt, dass den Krankenversicherern keine Pflicht zur Bewirtschaftung der Verlustscheine obliegt. In den meisten Fällen von nichtbezahlten Prämien bleiben die Gemeinden deshalb auf 85 Prozent der Forderungen sitzen. Durch die dargelegte Änderung von Artikel 64a Absatz 4 KVG sollen den Gemeinden, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, keine zusätzlichen Kosten über die ursprüngliche Forderung hinaus aufgebürdet werden. Mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand der Verlustscheine sollen sie vielmehr die Möglichkeit haben, einen "Gewinn" von bis zu 10 Prozent zu erzielen, mit welchem sie ihren Aufwand decken können. Die Krankenversicherer hingegen sollen, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, nicht mehr zusätzliche Erträge über die ursprüngliche Forderung hinaus erwirtschaften können. Sie sind mit der Abgeltung von 90 Prozent der Forderungen bei Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden sehr gut bedient. Unter Berücksichtigung der möglichst wirksamen Durchsetzung des Versicherungsschutzes für alle Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Lösung gefunden werden, welche sowohl den Krankenversicherern als auch den Gemeinden die richtigen Anreize gibt, damit beide Seiten ein entsprechendes Interesse daran haben.</p><p>Mit der dargelegten Ergänzung von Artikel 64a Absatz 4 KVG würde wie erwähnt die Möglichkeit geschaffen, dass der Kanton bzw. im Thurgau die Gemeinde die gesamte offene Forderung der säumigen versicherten Person mittels Betreibung einbringt. Bis anhin obliegt dies den Krankenkassen, wobei sie lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an die Gemeinden rückerstatten müssen. Der dargelegte Revisionsvorschlag ist auch mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand für Verlustscheine durch den Kanton bzw. die Gemeinden eine faire und sachgerechte Lösung. Da es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt, steht es den Kantonen frei, ob sie an der bisherigen Regelung festhalten wollen. Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 9 von Artikel 64a KVG sind von diesem Regelungsvorschlag nicht tangiert und bleiben unverändert. Einzig der Artikel 64a Absatz 5 KVG findet, wie dargelegt, unter Umständen keine Anwendung mehr. Schliesslich wird mit der vorgeschlagenen Lösung das Ziel des Versicherungsschutzes aller Einwohnerinnen und Einwohner weiterhin gewährleistet.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, Artikel 64a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 64a</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Übernimmt der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen, überträgt ihm der Versicherer den Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel zur Bewirtschaftung. Mit der Übertragung findet ein Gläubigerwechsel statt. Der Kanton zeigt der versicherten Person den Gläubigerwechsel an. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.</p><p>...</p>
  • Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG müssen die Kantone beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Krankenkassenprämien 85 Prozent der offenen Forderung (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) an die Krankenkassen überweisen. Im Kanton Thurgau sind solche Forderungen nach Paragraf 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV RB 832.10) von den Gemeinden zu tragen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise an die Krankenkasse bezahlt hat, erstattet die Krankenkasse dem Kanton bzw. der Gemeinde lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages (Art. 64a Abs. 5 KVG). Der Kanton bzw. die Gemeinde trägt damit einen Verlust von bis zu 35 Prozent. Die Krankenkassen hingegen erhalten bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Es ist für die im Kanton Thurgau diesbezüglich zuständigen öffentlichen Stellen äusserst störend, dass sie in der Zahlungspflicht stehen, ohne dabei Einfluss auf das Eintreiben der entsprechenden Forderungen nehmen zu können. Denn die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel verbleiben bei den Versicherern. Im Weiteren obliegt den Versicherern keine Pflicht, die offenen Forderungen zu bewirtschaften. Wie sich aus einer Auswertung der GDK vom 5. November 2014 ergibt, betrug der Anteil der Rückerstattungen von den Versicherern an die Kantone im gesamtschweizerischen Durchschnitt 2013 lediglich 0,55 Prozent (Kanton TG: rund 1,4 Prozent). Im Jahr 2014 erhöhte sich die Quote auf knapp 2 Prozent (Kanton TG rund 5,7 Prozent). Es ist offenkundig, dass das Interesse an einem effizienten und wirksamen Inkasso der Krankenkassenprämien durch die Versicherer mit der Einführung von Artikel 64a KVG signifikant geschwächt wurde. Mit der vorliegenden Revision soll die nicht sachgerechte und ungleiche finanzielle Belastung von Kanton und Krankenversicherern aufgehoben oder zumindest abgeschwächt werden.</p><p>Gestützt auf das geltende Recht haben im Thurgau die Gemeinden beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Forderungen der Versicherten (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) 85 Prozent der Forderungen an die Krankenversicherer zu bezahlen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld teilweise oder vollständig gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat, erstattet dieser dem Kanton 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages. Da die Gemeinden beim Nachweis des Verlustscheins 85 Prozent der Forderung übernehmen müssen und maximal 50 Prozent der gesamten Forderung zurückerhalten, tragen sie einen Verlust von minimal 35 Prozent. Die Krankenversicherungen hingegen erhalten von der Gemeinde zuerst 85 Prozent der offenen Forderung und bei Durchsetzung des Verlustscheins zusätzlich bis zu 100 Prozent vom Versicherten. Insgesamt verfügen sie somit über 185 Prozent der ursprünglichen Forderung. Abzüglich 50 Prozent des vom Versicherten erhaltenen Betrages verbleiben den Krankenversicherern bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Gestützt auf diese Verlustscheinregelung profitieren die Krankenversicherer zulasten der Gemeinden. Hinzu kommt, dass den Krankenversicherern keine Pflicht zur Bewirtschaftung der Verlustscheine obliegt. In den meisten Fällen von nichtbezahlten Prämien bleiben die Gemeinden deshalb auf 85 Prozent der Forderungen sitzen. Durch die dargelegte Änderung von Artikel 64a Absatz 4 KVG sollen den Gemeinden, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, keine zusätzlichen Kosten über die ursprüngliche Forderung hinaus aufgebürdet werden. Mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand der Verlustscheine sollen sie vielmehr die Möglichkeit haben, einen "Gewinn" von bis zu 10 Prozent zu erzielen, mit welchem sie ihren Aufwand decken können. Die Krankenversicherer hingegen sollen, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, nicht mehr zusätzliche Erträge über die ursprüngliche Forderung hinaus erwirtschaften können. Sie sind mit der Abgeltung von 90 Prozent der Forderungen bei Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden sehr gut bedient. Unter Berücksichtigung der möglichst wirksamen Durchsetzung des Versicherungsschutzes für alle Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Lösung gefunden werden, welche sowohl den Krankenversicherern als auch den Gemeinden die richtigen Anreize gibt, damit beide Seiten ein entsprechendes Interesse daran haben.</p><p>Mit der dargelegten Ergänzung von Artikel 64a Absatz 4 KVG würde wie erwähnt die Möglichkeit geschaffen, dass der Kanton bzw. im Thurgau die Gemeinde die gesamte offene Forderung der säumigen versicherten Person mittels Betreibung einbringt. Bis anhin obliegt dies den Krankenkassen, wobei sie lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an die Gemeinden rückerstatten müssen. Der dargelegte Revisionsvorschlag ist auch mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand für Verlustscheine durch den Kanton bzw. die Gemeinden eine faire und sachgerechte Lösung. Da es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt, steht es den Kantonen frei, ob sie an der bisherigen Regelung festhalten wollen. Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 9 von Artikel 64a KVG sind von diesem Regelungsvorschlag nicht tangiert und bleiben unverändert. Einzig der Artikel 64a Absatz 5 KVG findet, wie dargelegt, unter Umständen keine Anwendung mehr. Schliesslich wird mit der vorgeschlagenen Lösung das Ziel des Versicherungsschutzes aller Einwohnerinnen und Einwohner weiterhin gewährleistet.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, Artikel 64a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 64a</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Übernimmt der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen, überträgt ihm der Versicherer den Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel zur Bewirtschaftung. Mit der Übertragung findet ein Gläubigerwechsel statt. Der Kanton zeigt der versicherten Person den Gläubigerwechsel an. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.</p><p>...</p>
    • Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten
  • Index
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    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 64a Absatz 4 KVG müssen die Kantone beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Krankenkassenprämien 85 Prozent der offenen Forderung (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) an die Krankenkassen überweisen. Im Kanton Thurgau sind solche Forderungen nach Paragraf 6 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV RB 832.10) von den Gemeinden zu tragen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise an die Krankenkasse bezahlt hat, erstattet die Krankenkasse dem Kanton bzw. der Gemeinde lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages (Art. 64a Abs. 5 KVG). Der Kanton bzw. die Gemeinde trägt damit einen Verlust von bis zu 35 Prozent. Die Krankenkassen hingegen erhalten bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Es ist für die im Kanton Thurgau diesbezüglich zuständigen öffentlichen Stellen äusserst störend, dass sie in der Zahlungspflicht stehen, ohne dabei Einfluss auf das Eintreiben der entsprechenden Forderungen nehmen zu können. Denn die Verlustscheine und gleichwertigen Rechtstitel verbleiben bei den Versicherern. Im Weiteren obliegt den Versicherern keine Pflicht, die offenen Forderungen zu bewirtschaften. Wie sich aus einer Auswertung der GDK vom 5. November 2014 ergibt, betrug der Anteil der Rückerstattungen von den Versicherern an die Kantone im gesamtschweizerischen Durchschnitt 2013 lediglich 0,55 Prozent (Kanton TG: rund 1,4 Prozent). Im Jahr 2014 erhöhte sich die Quote auf knapp 2 Prozent (Kanton TG rund 5,7 Prozent). Es ist offenkundig, dass das Interesse an einem effizienten und wirksamen Inkasso der Krankenkassenprämien durch die Versicherer mit der Einführung von Artikel 64a KVG signifikant geschwächt wurde. Mit der vorliegenden Revision soll die nicht sachgerechte und ungleiche finanzielle Belastung von Kanton und Krankenversicherern aufgehoben oder zumindest abgeschwächt werden.</p><p>Gestützt auf das geltende Recht haben im Thurgau die Gemeinden beim Nachweis von Verlustscheinen betreffend nichtbezahlter Forderungen der Versicherten (Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten) 85 Prozent der Forderungen an die Krankenversicherer zu bezahlen. Sobald die versicherte Person ihre Schuld teilweise oder vollständig gegenüber dem Krankenversicherer beglichen hat, erstattet dieser dem Kanton 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages. Da die Gemeinden beim Nachweis des Verlustscheins 85 Prozent der Forderung übernehmen müssen und maximal 50 Prozent der gesamten Forderung zurückerhalten, tragen sie einen Verlust von minimal 35 Prozent. Die Krankenversicherungen hingegen erhalten von der Gemeinde zuerst 85 Prozent der offenen Forderung und bei Durchsetzung des Verlustscheins zusätzlich bis zu 100 Prozent vom Versicherten. Insgesamt verfügen sie somit über 185 Prozent der ursprünglichen Forderung. Abzüglich 50 Prozent des vom Versicherten erhaltenen Betrages verbleiben den Krankenversicherern bis zu 135 Prozent der ursprünglichen Forderung. Gestützt auf diese Verlustscheinregelung profitieren die Krankenversicherer zulasten der Gemeinden. Hinzu kommt, dass den Krankenversicherern keine Pflicht zur Bewirtschaftung der Verlustscheine obliegt. In den meisten Fällen von nichtbezahlten Prämien bleiben die Gemeinden deshalb auf 85 Prozent der Forderungen sitzen. Durch die dargelegte Änderung von Artikel 64a Absatz 4 KVG sollen den Gemeinden, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, keine zusätzlichen Kosten über die ursprüngliche Forderung hinaus aufgebürdet werden. Mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand der Verlustscheine sollen sie vielmehr die Möglichkeit haben, einen "Gewinn" von bis zu 10 Prozent zu erzielen, mit welchem sie ihren Aufwand decken können. Die Krankenversicherer hingegen sollen, wenn Verlustscheine durch erfüllte Forderungen getilgt werden, nicht mehr zusätzliche Erträge über die ursprüngliche Forderung hinaus erwirtschaften können. Sie sind mit der Abgeltung von 90 Prozent der Forderungen bei Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden sehr gut bedient. Unter Berücksichtigung der möglichst wirksamen Durchsetzung des Versicherungsschutzes für alle Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Lösung gefunden werden, welche sowohl den Krankenversicherern als auch den Gemeinden die richtigen Anreize gibt, damit beide Seiten ein entsprechendes Interesse daran haben.</p><p>Mit der dargelegten Ergänzung von Artikel 64a Absatz 4 KVG würde wie erwähnt die Möglichkeit geschaffen, dass der Kanton bzw. im Thurgau die Gemeinde die gesamte offene Forderung der säumigen versicherten Person mittels Betreibung einbringt. Bis anhin obliegt dies den Krankenkassen, wobei sie lediglich 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an die Gemeinden rückerstatten müssen. Der dargelegte Revisionsvorschlag ist auch mit Blick auf den Bewirtschaftungsaufwand für Verlustscheine durch den Kanton bzw. die Gemeinden eine faire und sachgerechte Lösung. Da es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt, steht es den Kantonen frei, ob sie an der bisherigen Regelung festhalten wollen. Die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 9 von Artikel 64a KVG sind von diesem Regelungsvorschlag nicht tangiert und bleiben unverändert. Einzig der Artikel 64a Absatz 5 KVG findet, wie dargelegt, unter Umständen keine Anwendung mehr. Schliesslich wird mit der vorgeschlagenen Lösung das Ziel des Versicherungsschutzes aller Einwohnerinnen und Einwohner weiterhin gewährleistet.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Thurgau folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, Artikel 64a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 64a</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren. Übernimmt der Kanton 90 Prozent dieser Forderungen, überträgt ihm der Versicherer den Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel zur Bewirtschaftung. Mit der Übertragung findet ein Gläubigerwechsel statt. Der Kanton zeigt der versicherten Person den Gläubigerwechsel an. Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.</p><p>...</p>
    • Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten

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