Straffung der Bewilligungsverfahren bei Bauten ausserhalb der Bauzone

ShortId
16.313
Id
20160313
Updated
20.05.2026 01:57
Language
de
Title
Straffung der Bewilligungsverfahren bei Bauten ausserhalb der Bauzone
AdditionalIndexing
2846
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Vereinfachung der Abläufe und der Bewilligungsverfahren bei Bauten innerhalb und ausserhalb der Bauzone ist ein wichtiges Ziel des neuen kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Einige gute Lösungsansätze lassen erhoffen, dass die Abläufe für die Baubewilligungsverfahren in der Bauzone teilweise einfacher werden. Dabei spielt die Aufgabenteilung und die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden eine wichtige Rolle.</p><p>Ausserhalb der Bauzone ist gemäss der bundesrechtlichen Vorgaben von Artikel 25 bis 27 RPG der Kanton massgebend für den Erlass, die Koordination und die Bewilligungsverfahren zuständig. Der Kanton kann selber zusätzliche Bestimmungen erlassen. Den Gemeinden kommt im Bewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone oft nur eine Briefträgerfunktion zu, und diese sind schliesslich bei der Erteilung der Baubewilligung für die Eröffnung der Kantonsverfügungen zuständig. Bei den sehr umfangreichen Bewilligungsverfahren sind verschiedene Ämter involviert. Der Abklärungsbedarf ist im Speziellen für Kleinbauten oder unbedeutende Bauten und Anlagen unverhältnismässig. Darunter fallen beispielsweise befestigte Ausläufe und Schattenzelte für die Tiere, gedeckte Holzlager, Hinweistafeln für den Direktverkauf, Kleintierställe, Massnahmen für Landschaftsqualitätsprojekte, Kälberiglus, unbefestigte Hofplätze, Änderungen an Bienenhäusern usw.</p><p>Um die kantonale Verwaltung von Bagatellfällen zu entlasten, soll der Kanton neu den Gemeinden die Zuständigkeiten bei unbedeutenden zonenkonformen Bauten ausserhalb der Bauzone zuteilen. Der Kanton legt fest, welche Bauvorhaben als unbedeutend gelten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) dahingehend anzupassen, dass die Kantone bei der Bewilligung von unbedeutenden zonenkonformen Bauten ausserhalb der Bauzone den Gemeinden die Zuständigkeit erteilen können.</p>
  • Straffung der Bewilligungsverfahren bei Bauten ausserhalb der Bauzone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Vereinfachung der Abläufe und der Bewilligungsverfahren bei Bauten innerhalb und ausserhalb der Bauzone ist ein wichtiges Ziel des neuen kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Einige gute Lösungsansätze lassen erhoffen, dass die Abläufe für die Baubewilligungsverfahren in der Bauzone teilweise einfacher werden. Dabei spielt die Aufgabenteilung und die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden eine wichtige Rolle.</p><p>Ausserhalb der Bauzone ist gemäss der bundesrechtlichen Vorgaben von Artikel 25 bis 27 RPG der Kanton massgebend für den Erlass, die Koordination und die Bewilligungsverfahren zuständig. Der Kanton kann selber zusätzliche Bestimmungen erlassen. Den Gemeinden kommt im Bewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone oft nur eine Briefträgerfunktion zu, und diese sind schliesslich bei der Erteilung der Baubewilligung für die Eröffnung der Kantonsverfügungen zuständig. Bei den sehr umfangreichen Bewilligungsverfahren sind verschiedene Ämter involviert. Der Abklärungsbedarf ist im Speziellen für Kleinbauten oder unbedeutende Bauten und Anlagen unverhältnismässig. Darunter fallen beispielsweise befestigte Ausläufe und Schattenzelte für die Tiere, gedeckte Holzlager, Hinweistafeln für den Direktverkauf, Kleintierställe, Massnahmen für Landschaftsqualitätsprojekte, Kälberiglus, unbefestigte Hofplätze, Änderungen an Bienenhäusern usw.</p><p>Um die kantonale Verwaltung von Bagatellfällen zu entlasten, soll der Kanton neu den Gemeinden die Zuständigkeiten bei unbedeutenden zonenkonformen Bauten ausserhalb der Bauzone zuteilen. Der Kanton legt fest, welche Bauvorhaben als unbedeutend gelten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) dahingehend anzupassen, dass die Kantone bei der Bewilligung von unbedeutenden zonenkonformen Bauten ausserhalb der Bauzone den Gemeinden die Zuständigkeit erteilen können.</p>
    • Straffung der Bewilligungsverfahren bei Bauten ausserhalb der Bauzone

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