Änderung des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel
- ShortId
-
16.314
- Id
-
20160314
- Updated
-
20.05.2026 01:59
- Language
-
de
- Title
-
Änderung des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel
- AdditionalIndexing
-
24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 7 Absatz 1 WZG gibt die Nationalbank nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung. Zuständig ist das dreiköpfige Direktorium der Nationalbank.</p><p>2. Der Druck auf das Bargeld wird immer stärker, und Bargeld gilt zuweilen schon fast als etwas Kriminelles. Mit der Verankerung der bestehenden Nennwerte der Banknoten im Währungsgesetz selber und der Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Nennwerte der Banknoten (nicht der Geldmenge) auf den Gesetzgeber wird das Bargeld gestärkt und dessen Schwächung oder gar Aufhebung erschwert, weil in Zukunft eine Gesetzesänderung nötig wird, wenn Banknoten aufgehoben werden sollen. Zudem wird so Druckversuchen aus dem Ausland und aus internationalen Gremien entgegengehalten.</p><p>3. Bargeld dient auch dazu, Vermögen sicher aufzubewahren. So sind im Euroraum 28 Prozent des Bargeldes in 500-Euro-Noten und in der Schweiz 62 Prozent des Bargeldes in 1000-Franken-Noten angelegt.</p><p>4. Mit der vorliegenden Standesinitiative bleibt die Unabhängigkeit der Nationalbank unangetastet. Wie erwähnt sollen im Gesetz nur die Nennwerte der Banknoten festgelegt werden, die die Nationalbank auszugeben hat. Die Währungspolitik und die Steuerung der Geldmenge verbleiben unbestritten bei der Nationalbank.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zug folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) sei nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>Das WZG ist derart anzupassen, dass die bestehende folgende Stückelung der von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten im Gesetz selbst verankert wird: Schweizerfranken 10, 20, 50, 100, 200, 1000.</p>
- Änderung des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Nach Artikel 7 Absatz 1 WZG gibt die Nationalbank nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung. Zuständig ist das dreiköpfige Direktorium der Nationalbank.</p><p>2. Der Druck auf das Bargeld wird immer stärker, und Bargeld gilt zuweilen schon fast als etwas Kriminelles. Mit der Verankerung der bestehenden Nennwerte der Banknoten im Währungsgesetz selber und der Übertragung der Kompetenz zur Festlegung der Nennwerte der Banknoten (nicht der Geldmenge) auf den Gesetzgeber wird das Bargeld gestärkt und dessen Schwächung oder gar Aufhebung erschwert, weil in Zukunft eine Gesetzesänderung nötig wird, wenn Banknoten aufgehoben werden sollen. Zudem wird so Druckversuchen aus dem Ausland und aus internationalen Gremien entgegengehalten.</p><p>3. Bargeld dient auch dazu, Vermögen sicher aufzubewahren. So sind im Euroraum 28 Prozent des Bargeldes in 500-Euro-Noten und in der Schweiz 62 Prozent des Bargeldes in 1000-Franken-Noten angelegt.</p><p>4. Mit der vorliegenden Standesinitiative bleibt die Unabhängigkeit der Nationalbank unangetastet. Wie erwähnt sollen im Gesetz nur die Nennwerte der Banknoten festgelegt werden, die die Nationalbank auszugeben hat. Die Währungspolitik und die Steuerung der Geldmenge verbleiben unbestritten bei der Nationalbank.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zug folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) sei nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>Das WZG ist derart anzupassen, dass die bestehende folgende Stückelung der von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten im Gesetz selbst verankert wird: Schweizerfranken 10, 20, 50, 100, 200, 1000.</p>
- Änderung des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel
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