Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Moorlandschaften ermöglichen

ShortId
16.316
Id
20160316
Updated
20.05.2026 01:54
Language
de
Title
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Moorlandschaften ermöglichen
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bund will mit der Energiestrategie 2050 die durchschnittliche Jahresproduktion von Elektrizität aus Wasserkraft bis im Jahr 2050 auf 38 600 Gigawattstunden (GWh) steigern (bis 2035 auf 37 400 GWh). Um das realisierbare Potenzial zu nutzen, sollen sowohl bestehende Werke erneuert und ausgebaut als auch neue Wasserkraftwerke realisiert werden. Dieser Ausbau der Wasserkraft ist elementarer Teil der gesamten Strategie zum Ausstieg aus der Atomenergie.</p><p>Eines der grössten Projekte in dem Bereich ist die Erhöhung der Staumauern des Grimselsees. Mit einer Aufstockung der bestehenden Staumauern um 23 Meter könnte das Seevolumen um 75 Prozent gesteigert werden. Dieser grössere Speicher würde es erlauben, das Wasser besser über das Jahr verteilt für die Stromproduktion einzusetzen. An keinem anderen Ort in der Schweiz kann mit so wenig Flächenbedarf und so geringem Materialaufwand ein so grosses zusätzliches Speichervolumen geschaffen werden. Die Kraftwerkbetreiber sehen in einer Vergrösserung des Grimselsees zudem einen Beitrag zum Hochwasserschutz. Der vergrösserte See könnte gemäss der KWO AG bei starken Niederschlägen die Abflussspitzen auffangen und so die Hochwasserfracht in Meiringen um bis zu 30 Prozent reduzieren.</p><p>Der Berner Oberländer Energiekonzern KWO AG darf nun aber gemäss einem Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes die Staumauern nicht erhöhen. Grund ist der Moorschutz, wie er in der Bundesverfassung in Artikel 78 festgelegt ist. Einer der Richter sagte gemäss Medienberichten bei der Urteilsbegründung, "ein so rigoroser Moorschutz" sei angesichts der Diskussionen um die Energiewende "ein Luxus". Es sei aber nicht an den Gerichten, sondern an der Politik zu entscheiden, ob sich diesbezüglich etwas ändern müsse.</p><p>Tatsache ist, dass die gleichen Umweltkreise, die gegen nichterneuerbare Energien opponieren, mit mindestens gleich viel Engagement auch die erneuerbare Energie torpedieren. Hierzu dient ihnen auch der sogenannte Moorschutz-Artikel (Art. 78 Abs. 5) in der Bundesverfassung, der am 6. Dezember 1987 von Volk und Ständen angenommen wurde. Doch Ziel der Volksinitiative war nicht die Verhinderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, sondern die Verhinderung eines neuen Waffenplatzes in Rothenthurm (SZ). Eine Anpassung des Verfassungsartikels 78 mit dem Ziel, punktuell Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie am Rande von Moorschutzgebieten zu ermöglichen, steht deshalb nicht im Widerspruch zum Willen des Souveräns.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund beschliesst eine Änderung von Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 14. Juni 2015) und legt diese Volk und Ständen gemäss Artikel 140 zur Abstimmung vor. Der letzte Satz von Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:</p><p>..., sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von nationalem Interesse.</p><p>Artikel 78 Absatz 5 lautet danach neu vollständig wie folgt:</p><p>Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen, sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von nationalem Interesse.</p>
  • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Moorlandschaften ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund will mit der Energiestrategie 2050 die durchschnittliche Jahresproduktion von Elektrizität aus Wasserkraft bis im Jahr 2050 auf 38 600 Gigawattstunden (GWh) steigern (bis 2035 auf 37 400 GWh). Um das realisierbare Potenzial zu nutzen, sollen sowohl bestehende Werke erneuert und ausgebaut als auch neue Wasserkraftwerke realisiert werden. Dieser Ausbau der Wasserkraft ist elementarer Teil der gesamten Strategie zum Ausstieg aus der Atomenergie.</p><p>Eines der grössten Projekte in dem Bereich ist die Erhöhung der Staumauern des Grimselsees. Mit einer Aufstockung der bestehenden Staumauern um 23 Meter könnte das Seevolumen um 75 Prozent gesteigert werden. Dieser grössere Speicher würde es erlauben, das Wasser besser über das Jahr verteilt für die Stromproduktion einzusetzen. An keinem anderen Ort in der Schweiz kann mit so wenig Flächenbedarf und so geringem Materialaufwand ein so grosses zusätzliches Speichervolumen geschaffen werden. Die Kraftwerkbetreiber sehen in einer Vergrösserung des Grimselsees zudem einen Beitrag zum Hochwasserschutz. Der vergrösserte See könnte gemäss der KWO AG bei starken Niederschlägen die Abflussspitzen auffangen und so die Hochwasserfracht in Meiringen um bis zu 30 Prozent reduzieren.</p><p>Der Berner Oberländer Energiekonzern KWO AG darf nun aber gemäss einem Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes die Staumauern nicht erhöhen. Grund ist der Moorschutz, wie er in der Bundesverfassung in Artikel 78 festgelegt ist. Einer der Richter sagte gemäss Medienberichten bei der Urteilsbegründung, "ein so rigoroser Moorschutz" sei angesichts der Diskussionen um die Energiewende "ein Luxus". Es sei aber nicht an den Gerichten, sondern an der Politik zu entscheiden, ob sich diesbezüglich etwas ändern müsse.</p><p>Tatsache ist, dass die gleichen Umweltkreise, die gegen nichterneuerbare Energien opponieren, mit mindestens gleich viel Engagement auch die erneuerbare Energie torpedieren. Hierzu dient ihnen auch der sogenannte Moorschutz-Artikel (Art. 78 Abs. 5) in der Bundesverfassung, der am 6. Dezember 1987 von Volk und Ständen angenommen wurde. Doch Ziel der Volksinitiative war nicht die Verhinderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, sondern die Verhinderung eines neuen Waffenplatzes in Rothenthurm (SZ). Eine Anpassung des Verfassungsartikels 78 mit dem Ziel, punktuell Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie am Rande von Moorschutzgebieten zu ermöglichen, steht deshalb nicht im Widerspruch zum Willen des Souveräns.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund beschliesst eine Änderung von Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 14. Juni 2015) und legt diese Volk und Ständen gemäss Artikel 140 zur Abstimmung vor. Der letzte Satz von Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:</p><p>..., sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von nationalem Interesse.</p><p>Artikel 78 Absatz 5 lautet danach neu vollständig wie folgt:</p><p>Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen, sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien von nationalem Interesse.</p>
    • Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Moorlandschaften ermöglichen

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