Änderung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Freiheitsstrafe bei Gewalt gegen Beamte

ShortId
16.317
Id
20160317
Updated
20.05.2026 01:57
Language
de
Title
Änderung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Freiheitsstrafe bei Gewalt gegen Beamte
AdditionalIndexing
1216;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte haben massiv zugenommen. Zu Beginn der 1980er-Jahre waren es gut dreihundert Fälle, heute über zweitausend pro Jahr; Tendenz steigend. Betroffen sind insbesondere Angehörige des Polizeikorps, aber auch Beamte in Sozialdiensten, Betreibungsämtern usw.</p><p>Es gibt auf eidgenössischer Ebene Bemühungen zur Erhöhung des Strafrahmens. Das Problem ist aber nicht primär, dass es Strafen über drei Jahre bräuchte, sondern dass Gewalttäter oft mit einem "Bedingten" oder mit einer Geldstrafe davonkommen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Toleranz reduziert: Es gibt zwingend eine Freiheitsstrafe, in der ersten Runde vielleicht noch bedingt, dann aber zwingend.</p><p>Gewalt darf kein Berufsrisiko sein. Mit der vorgeschlagenen einfachen Regelung kann dem entgegengewirkt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wie folgt zu ändern:</p><p>"Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte</p><p>1. Wer ... tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.</p><p>...</p><p>2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so ... mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.</p><p>Der Teilnehmer, der Gewalt ... bis zu drei Jahren und Geldstrafe nicht unter ... bestraft."</p><p>Das heisst: überall "Freiheitsstrafe und Geldstrafe" statt "Freiheitsstrafe oder Geldstrafe".</p>
  • Änderung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Freiheitsstrafe bei Gewalt gegen Beamte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte haben massiv zugenommen. Zu Beginn der 1980er-Jahre waren es gut dreihundert Fälle, heute über zweitausend pro Jahr; Tendenz steigend. Betroffen sind insbesondere Angehörige des Polizeikorps, aber auch Beamte in Sozialdiensten, Betreibungsämtern usw.</p><p>Es gibt auf eidgenössischer Ebene Bemühungen zur Erhöhung des Strafrahmens. Das Problem ist aber nicht primär, dass es Strafen über drei Jahre bräuchte, sondern dass Gewalttäter oft mit einem "Bedingten" oder mit einer Geldstrafe davonkommen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Toleranz reduziert: Es gibt zwingend eine Freiheitsstrafe, in der ersten Runde vielleicht noch bedingt, dann aber zwingend.</p><p>Gewalt darf kein Berufsrisiko sein. Mit der vorgeschlagenen einfachen Regelung kann dem entgegengewirkt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bund wird aufgefordert, Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wie folgt zu ändern:</p><p>"Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte</p><p>1. Wer ... tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.</p><p>...</p><p>2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so ... mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.</p><p>Der Teilnehmer, der Gewalt ... bis zu drei Jahren und Geldstrafe nicht unter ... bestraft."</p><p>Das heisst: überall "Freiheitsstrafe und Geldstrafe" statt "Freiheitsstrafe oder Geldstrafe".</p>
    • Änderung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Freiheitsstrafe bei Gewalt gegen Beamte

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