Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb

ShortId
16.402
Id
20160402
Updated
10.02.2026 20:18
Language
de
Title
Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb
AdditionalIndexing
04;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Stabilisierungsprogramm werden verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, um den Finanzhaushalt wieder ins Lot zu bringen. Das Parlament sollte gleichzeitig auch bei sich selbst unnötige und teure Verfahren vereinfachen oder darauf verzichten.</p><p>Die Legislaturplanung des Bundesrates wird vom Parlament mit grossem Aufwand behandelt und führt am Ende zu einem nichtbindenden Beschluss. Diese Situation ist unbefriedigend. Nach der Behandlung der Legislaturplanung im Jahr 2012 verlangten verschiedene parlamentarische Initiativen die Revision des schwerfälligen Verfahrens.</p><p>Vorliegendes Anliegen nimmt den Entwurf auf, welcher 2015 im Nationalrat aufgrund eines Zufallsmehrs (die zugehörige Verordnung wurde knapp angenommen) knapp gescheitert ist. Der bundesrätliche Bericht zur Legislaturplanung soll dem Parlament nur noch zur Kenntnisnahme statt als einfacher Bundesbeschluss unterbreitet werden. Damit kann das Parlament die Legislaturplanungskommission abschaffen, diese Kosten einsparen und das Verfahren beträchtlich vereinfachen. Dem Parlament bleibt die Diskussion des Legislaturplanungsberichtes, und es kann zudem dem Bundesrat jederzeit verbindliche Aufträge erteilen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie beim Finanzplan.</p><p>...</p><p>Art. 75</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Entwurf des Bundesbeschlusses über den Finanzplan und der Bericht über die Legislaturplanung können nicht zurückgewiesen werden.</p><p>Art. 94a Differenzregelung beim Finanzplan</p><p>Abs. 1</p><p>Aufgehoben</p><p>Abs. 2</p><p>Beim Bundesbeschluss über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.</p><p>...</p><p>Art. 146</p><p>Abs. 1</p><p>Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über seine Legislaturplanung zur Kenntnisnahme.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bericht definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates und ordnet diesen die vom Bundesrat geplanten Entwürfe für Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.</p><p>Abs. 3 (erster und zweiter Satz)</p><p>Im Bericht über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Der Bericht enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. ...</p><p>Abs. 4 (erster Satz)</p><p>Im Bericht wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. ...</p><p>Art. 147</p><p>Aufgehoben</p>
  • Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Stabilisierungsprogramm werden verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, um den Finanzhaushalt wieder ins Lot zu bringen. Das Parlament sollte gleichzeitig auch bei sich selbst unnötige und teure Verfahren vereinfachen oder darauf verzichten.</p><p>Die Legislaturplanung des Bundesrates wird vom Parlament mit grossem Aufwand behandelt und führt am Ende zu einem nichtbindenden Beschluss. Diese Situation ist unbefriedigend. Nach der Behandlung der Legislaturplanung im Jahr 2012 verlangten verschiedene parlamentarische Initiativen die Revision des schwerfälligen Verfahrens.</p><p>Vorliegendes Anliegen nimmt den Entwurf auf, welcher 2015 im Nationalrat aufgrund eines Zufallsmehrs (die zugehörige Verordnung wurde knapp angenommen) knapp gescheitert ist. Der bundesrätliche Bericht zur Legislaturplanung soll dem Parlament nur noch zur Kenntnisnahme statt als einfacher Bundesbeschluss unterbreitet werden. Damit kann das Parlament die Legislaturplanungskommission abschaffen, diese Kosten einsparen und das Verfahren beträchtlich vereinfachen. Dem Parlament bleibt die Diskussion des Legislaturplanungsberichtes, und es kann zudem dem Bundesrat jederzeit verbindliche Aufträge erteilen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie beim Finanzplan.</p><p>...</p><p>Art. 75</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Entwurf des Bundesbeschlusses über den Finanzplan und der Bericht über die Legislaturplanung können nicht zurückgewiesen werden.</p><p>Art. 94a Differenzregelung beim Finanzplan</p><p>Abs. 1</p><p>Aufgehoben</p><p>Abs. 2</p><p>Beim Bundesbeschluss über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.</p><p>...</p><p>Art. 146</p><p>Abs. 1</p><p>Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über seine Legislaturplanung zur Kenntnisnahme.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bericht definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates und ordnet diesen die vom Bundesrat geplanten Entwürfe für Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.</p><p>Abs. 3 (erster und zweiter Satz)</p><p>Im Bericht über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Der Bericht enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. ...</p><p>Abs. 4 (erster Satz)</p><p>Im Bericht wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. ...</p><p>Art. 147</p><p>Aufgehoben</p>
    • Legislaturplanung. Vermeidung unnötiger Kosten im Parlamentsbetrieb
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Im Stabilisierungsprogramm werden verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, um den Finanzhaushalt wieder ins Lot zu bringen. Das Parlament sollte gleichzeitig auch bei sich selbst unnötige und teure Verfahren vereinfachen oder darauf verzichten.</p><p>Die Legislaturplanung des Bundesrates wird vom Parlament mit grossem Aufwand behandelt und führt am Ende zu einem nichtbindenden Beschluss. Diese Situation ist unbefriedigend. Nach der Behandlung der Legislaturplanung im Jahr 2012 verlangten verschiedene parlamentarische Initiativen die Revision des schwerfälligen Verfahrens.</p><p>Vorliegendes Anliegen nimmt den Entwurf auf, welcher 2015 im Nationalrat aufgrund eines Zufallsmehrs (die zugehörige Verordnung wurde knapp angenommen) knapp gescheitert ist. Der bundesrätliche Bericht zur Legislaturplanung soll dem Parlament nur noch zur Kenntnisnahme statt als einfacher Bundesbeschluss unterbreitet werden. Damit kann das Parlament die Legislaturplanungskommission abschaffen, diese Kosten einsparen und das Verfahren beträchtlich vereinfachen. Dem Parlament bleibt die Diskussion des Legislaturplanungsberichtes, und es kann zudem dem Bundesrat jederzeit verbindliche Aufträge erteilen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie beim Finanzplan.</p><p>...</p><p>Art. 75</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Entwurf des Bundesbeschlusses über den Finanzplan und der Bericht über die Legislaturplanung können nicht zurückgewiesen werden.</p><p>Art. 94a Differenzregelung beim Finanzplan</p><p>Abs. 1</p><p>Aufgehoben</p><p>Abs. 2</p><p>Beim Bundesbeschluss über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.</p><p>...</p><p>Art. 146</p><p>Abs. 1</p><p>Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über seine Legislaturplanung zur Kenntnisnahme.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bericht definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates und ordnet diesen die vom Bundesrat geplanten Entwürfe für Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.</p><p>Abs. 3 (erster und zweiter Satz)</p><p>Im Bericht über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Der Bericht enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. ...</p><p>Abs. 4 (erster Satz)</p><p>Im Bericht wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. ...</p><p>Art. 147</p><p>Aufgehoben</p>
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