Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene
- ShortId
-
16.403
- Id
-
20160403
- Updated
-
10.02.2026 20:45
- Language
-
de
- Title
-
Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene
- AdditionalIndexing
-
28;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Flüchtlinge gemäss Definition der Genfer Konvention und des Asylgesetzes stellen nur noch einen Teil der Asylsuchenden in der Schweiz dar. Kriegsvertriebene und Wirtschaftsflüchtlinge machen mittlerweile einen beträchtlichen Anteil aus. Unser Asylsystem ist jedoch immer noch auf die Prüfung der klassischen Flüchtlingseigenschaft ausgerichtet und das Verfahren daher sehr aufwendig. Wenn wir auf Kriegsvertriebene und auf Asylsuchende aus Staaten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, den Schutzstatus gemäss Artikel 4 Asylgesetz (S-Status) anwenden könnten, würde das Asylsystem entlastet. </p><p>Ein Hinderungsgrund, diesen Status unbürokratisch anwenden zu können, ist der umfangreiche Familiennachzug, welcher in jedem Fall zugestanden würde (siehe Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 15.3801). Daher erleichtert eine Angleichung der Regelung zum Familiennachzug für Schutzbedürftige an die Regelung bei vorläufig Aufgenommenen die Anwendung des S-Status. </p><p>Durch diese Änderung würde keinem Asylsuchenden sein Recht auf Familiennachzug eingeschränkt. Momentan wird der S-Status gar nicht angewendet, und Kriegsvertriebene und Personen aus Staaten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, werden grösstenteils vorläufig aufgenommen. Die Anwendung des Schutzstatus auf diese Personen würde lediglich das System entlasten und dem Asylsuchenden rasch Schutz bieten.</p><p>Sowohl bei Schutzbedürftigen wie bei vorläufig Aufgenommenen ist dann sicherzustellen, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist. Die Lage im Herkunftsland ist regelmässig zu prüfen und bei Beruhigung der Vollzug der Wegweisung zu verfügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die rechtlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass der Familiennachzug von Schutzbedürftigen gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes (AsylG) gleich geregelt wird wie bei vorläufig aufgenommenen Personen.</p>
- Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Flüchtlinge gemäss Definition der Genfer Konvention und des Asylgesetzes stellen nur noch einen Teil der Asylsuchenden in der Schweiz dar. Kriegsvertriebene und Wirtschaftsflüchtlinge machen mittlerweile einen beträchtlichen Anteil aus. Unser Asylsystem ist jedoch immer noch auf die Prüfung der klassischen Flüchtlingseigenschaft ausgerichtet und das Verfahren daher sehr aufwendig. Wenn wir auf Kriegsvertriebene und auf Asylsuchende aus Staaten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, den Schutzstatus gemäss Artikel 4 Asylgesetz (S-Status) anwenden könnten, würde das Asylsystem entlastet. </p><p>Ein Hinderungsgrund, diesen Status unbürokratisch anwenden zu können, ist der umfangreiche Familiennachzug, welcher in jedem Fall zugestanden würde (siehe Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 15.3801). Daher erleichtert eine Angleichung der Regelung zum Familiennachzug für Schutzbedürftige an die Regelung bei vorläufig Aufgenommenen die Anwendung des S-Status. </p><p>Durch diese Änderung würde keinem Asylsuchenden sein Recht auf Familiennachzug eingeschränkt. Momentan wird der S-Status gar nicht angewendet, und Kriegsvertriebene und Personen aus Staaten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, werden grösstenteils vorläufig aufgenommen. Die Anwendung des Schutzstatus auf diese Personen würde lediglich das System entlasten und dem Asylsuchenden rasch Schutz bieten.</p><p>Sowohl bei Schutzbedürftigen wie bei vorläufig Aufgenommenen ist dann sicherzustellen, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist. Die Lage im Herkunftsland ist regelmässig zu prüfen und bei Beruhigung der Vollzug der Wegweisung zu verfügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die rechtlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass der Familiennachzug von Schutzbedürftigen gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes (AsylG) gleich geregelt wird wie bei vorläufig aufgenommenen Personen.</p>
- Familiennachzug. Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Flüchtlinge gemäss Definition der Genfer Konvention und des Asylgesetzes stellen nur noch einen Teil der Asylsuchenden in der Schweiz dar. Kriegsvertriebene und Wirtschaftsflüchtlinge machen mittlerweile einen beträchtlichen Anteil aus. Unser Asylsystem ist jedoch immer noch auf die Prüfung der klassischen Flüchtlingseigenschaft ausgerichtet und das Verfahren daher sehr aufwendig. Wenn wir auf Kriegsvertriebene und auf Asylsuchende aus Staaten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, den Schutzstatus gemäss Artikel 4 Asylgesetz (S-Status) anwenden könnten, würde das Asylsystem entlastet. </p><p>Ein Hinderungsgrund, diesen Status unbürokratisch anwenden zu können, ist der umfangreiche Familiennachzug, welcher in jedem Fall zugestanden würde (siehe Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 15.3801). Daher erleichtert eine Angleichung der Regelung zum Familiennachzug für Schutzbedürftige an die Regelung bei vorläufig Aufgenommenen die Anwendung des S-Status. </p><p>Durch diese Änderung würde keinem Asylsuchenden sein Recht auf Familiennachzug eingeschränkt. Momentan wird der S-Status gar nicht angewendet, und Kriegsvertriebene und Personen aus Staaten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, werden grösstenteils vorläufig aufgenommen. Die Anwendung des Schutzstatus auf diese Personen würde lediglich das System entlasten und dem Asylsuchenden rasch Schutz bieten.</p><p>Sowohl bei Schutzbedürftigen wie bei vorläufig Aufgenommenen ist dann sicherzustellen, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist. Die Lage im Herkunftsland ist regelmässig zu prüfen und bei Beruhigung der Vollzug der Wegweisung zu verfügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die rechtlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass der Familiennachzug von Schutzbedürftigen gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes (AsylG) gleich geregelt wird wie bei vorläufig aufgenommenen Personen.</p>
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