Vereidigung der Bundesrichter durch die Vereinigte Bundesversammlung
- ShortId
-
16.404
- Id
-
20160404
- Updated
-
10.04.2024 17:49
- Language
-
de
- Title
-
Vereidigung der Bundesrichter durch die Vereinigte Bundesversammlung
- AdditionalIndexing
-
1221;421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 sieht in Artikel 3 vor, dass die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl leisten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegenwärtig macht das Bundesgerichtsgesetz in Artikel 10 eine entsprechende Ausnahme, indem die Richter und Richterinnen durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichtes vereidigt werden. Diese Ausnahmeregelung ist nicht sinnvoll; vielmehr sollten die Bundesrichter bei ihrer Vereidigung den Mitgliedern des Bundesrates, der Bundesversammlung und dem General gleichgestellt sein. Auch reicht die gegenwärtige Vereidigung "auf gewissenhafte Pflichterfüllung" bei den Bundesrichtern nicht aus. Vielmehr sollten die Bundesrichter genau wie Bundesräte, eidgenössische Parlamentarier und der General zusätzlich darauf vereidigt werden, unsere Verfassung und die Gesetze zu beachten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 10 Eid oder Gelübde</p><p>Abs. 1</p><p>Jedes Mitglied des Bundesgerichtes legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Mitglieder des Bundesgerichtes leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl.</p><p>Abs. 3</p><p>Im Rahmen der Gesamterneuerungswahl ist der Eid oder das Gelübde zu erneuern.</p><p>Abs. 4</p><p>Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.</p><p>Abs. 5</p><p>Der Eid lautet: "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."</p><p>Abs. 6</p><p>Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."</p>
- Vereidigung der Bundesrichter durch die Vereinigte Bundesversammlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 sieht in Artikel 3 vor, dass die von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Personen ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl leisten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gegenwärtig macht das Bundesgerichtsgesetz in Artikel 10 eine entsprechende Ausnahme, indem die Richter und Richterinnen durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichtes vereidigt werden. Diese Ausnahmeregelung ist nicht sinnvoll; vielmehr sollten die Bundesrichter bei ihrer Vereidigung den Mitgliedern des Bundesrates, der Bundesversammlung und dem General gleichgestellt sein. Auch reicht die gegenwärtige Vereidigung "auf gewissenhafte Pflichterfüllung" bei den Bundesrichtern nicht aus. Vielmehr sollten die Bundesrichter genau wie Bundesräte, eidgenössische Parlamentarier und der General zusätzlich darauf vereidigt werden, unsere Verfassung und die Gesetze zu beachten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 10 Eid oder Gelübde</p><p>Abs. 1</p><p>Jedes Mitglied des Bundesgerichtes legt vor seinem Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Mitglieder des Bundesgerichtes leisten ihren Eid oder ihr Gelübde vor der Vereinigten Bundesversammlung im Anschluss an ihre Wahl.</p><p>Abs. 3</p><p>Im Rahmen der Gesamterneuerungswahl ist der Eid oder das Gelübde zu erneuern.</p><p>Abs. 4</p><p>Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.</p><p>Abs. 5</p><p>Der Eid lautet: "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."</p><p>Abs. 6</p><p>Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen."</p>
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