Alternierende Obhut. Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern
- ShortId
-
16.406
- Id
-
20160406
- Updated
-
10.04.2024 17:45
- Language
-
de
- Title
-
Alternierende Obhut. Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern
- AdditionalIndexing
-
28;2446;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455) in Kraft getreten. Damit wurde das DBG geändert, und es wurde eingeführt, dass der pauschale Sozialabzug für minderjährige Kinder hälftig aufgeteilt wird, wenn diese unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen. Davor konnte nur einer der Elternteile von diesem Steuervorteil profitieren, selbst wenn beide sich die Obhut teilten.</p><p>Diese Änderung wurde unter der Bedingung eingeführt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend machen darf (das heisst, der Abzug für allfällige Alimente für die Kinder an den anderen Elternteil), "damit nicht eine doppelte Entlastung ... stattfindet" (Botschaft des Bundesratse, BBl 2009 4729, hier 4757).</p><p>Die Änderung von Artikel 35 DBG führte 2009 bei der parlamentarischen Beratung nicht zu Diskussionen in den Kammern, und der Entwurf des Bundesrates wurde ohne Änderungsvorschläge angenommen.</p><p>Im Nachhinein stellt sich heraus, dass dieses Ziel, eine "doppelte Entlastung" zu verhindern, unverständlich ist. Der Abzug für Unterhaltsbeiträge ist ein im DBG (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) wie auch im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG) vorgesehener allgemeiner Abzug ohne festgesetzte Höchstgrenze; er orientiert sich an einer Einkommensübertragung des unterhaltspflichtigen an den unterhaltsberechtigten Elternteil, für den dies ein zusätzliches Einkommen ist, das besteuert wird. Das Steuersubstrat nimmt durch diesen Abzug im Prinzip also insgesamt nicht ab.</p><p>Das heisst im Umkehrschluss, dass der Abzug für minderjährige Kinder nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG, den man auch im kantonalen Recht findet, ein Sozialabzug ist, der pauschal gewährt wird für die effektiven Kosten, die die Kinderbetreuung verursacht.</p><p>Nichts lässt den Schluss zu, dass der erste Abzug den zweiten ausschliessen sollte: Die versteuerten Beträge sind nicht zweimal die gleichen, und es würde, entgegen dem, was der Bundesrat in seiner Botschaft und in seiner Stellungnahme zur Motion 09.3129 schrieb, bei der Kumulation der beiden Abzüge keine doppelte Entlastung stattfinden. Im Gegenteil, wenn man auf den Abzug für Alimente verzichtet, um den Sozialabzug zu erhalten, wie es das Gesetz vorsieht, wird der Unterhaltsbeitrag doppelt besteuert, einmal beim unterhaltspflichtigen Elternteil und einmal beim unterhaltsberechtigten Elternteil.</p><p>Die aktuelle Situation erhält die Ungerechtigkeit aufrecht, die die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision hätte beseitigen sollen. Eltern mit alternierender Obhut können noch immer nicht vom Abzug für kinderbedingte Kosten profitieren, wenn sie Beiträge an den anderen Elternteil zahlen, obwohl sie logischerweise vergleichbare Ausgaben mit dem gleichen Zweck haben.</p><p>Um den offenkundigen Fehler der Revision von 2009 endlich zu korrigieren, sollte der vorliegenden parlamentarischen Initiative Folge gegeben werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 35</p><p>Abs. 1</p><p>Vom Einkommen werden abgezogen:</p><p>Bst. a</p><p>6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut hälftig aufgeteilt (streichen: "und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden");</p><p>...</p>
- Alternierende Obhut. Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 1. Januar 2011 ist das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455) in Kraft getreten. Damit wurde das DBG geändert, und es wurde eingeführt, dass der pauschale Sozialabzug für minderjährige Kinder hälftig aufgeteilt wird, wenn diese unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen. Davor konnte nur einer der Elternteile von diesem Steuervorteil profitieren, selbst wenn beide sich die Obhut teilten.</p><p>Diese Änderung wurde unter der Bedingung eingeführt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend machen darf (das heisst, der Abzug für allfällige Alimente für die Kinder an den anderen Elternteil), "damit nicht eine doppelte Entlastung ... stattfindet" (Botschaft des Bundesratse, BBl 2009 4729, hier 4757).</p><p>Die Änderung von Artikel 35 DBG führte 2009 bei der parlamentarischen Beratung nicht zu Diskussionen in den Kammern, und der Entwurf des Bundesrates wurde ohne Änderungsvorschläge angenommen.</p><p>Im Nachhinein stellt sich heraus, dass dieses Ziel, eine "doppelte Entlastung" zu verhindern, unverständlich ist. Der Abzug für Unterhaltsbeiträge ist ein im DBG (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) wie auch im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG) vorgesehener allgemeiner Abzug ohne festgesetzte Höchstgrenze; er orientiert sich an einer Einkommensübertragung des unterhaltspflichtigen an den unterhaltsberechtigten Elternteil, für den dies ein zusätzliches Einkommen ist, das besteuert wird. Das Steuersubstrat nimmt durch diesen Abzug im Prinzip also insgesamt nicht ab.</p><p>Das heisst im Umkehrschluss, dass der Abzug für minderjährige Kinder nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG, den man auch im kantonalen Recht findet, ein Sozialabzug ist, der pauschal gewährt wird für die effektiven Kosten, die die Kinderbetreuung verursacht.</p><p>Nichts lässt den Schluss zu, dass der erste Abzug den zweiten ausschliessen sollte: Die versteuerten Beträge sind nicht zweimal die gleichen, und es würde, entgegen dem, was der Bundesrat in seiner Botschaft und in seiner Stellungnahme zur Motion 09.3129 schrieb, bei der Kumulation der beiden Abzüge keine doppelte Entlastung stattfinden. Im Gegenteil, wenn man auf den Abzug für Alimente verzichtet, um den Sozialabzug zu erhalten, wie es das Gesetz vorsieht, wird der Unterhaltsbeitrag doppelt besteuert, einmal beim unterhaltspflichtigen Elternteil und einmal beim unterhaltsberechtigten Elternteil.</p><p>Die aktuelle Situation erhält die Ungerechtigkeit aufrecht, die die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Revision hätte beseitigen sollen. Eltern mit alternierender Obhut können noch immer nicht vom Abzug für kinderbedingte Kosten profitieren, wenn sie Beiträge an den anderen Elternteil zahlen, obwohl sie logischerweise vergleichbare Ausgaben mit dem gleichen Zweck haben.</p><p>Um den offenkundigen Fehler der Revision von 2009 endlich zu korrigieren, sollte der vorliegenden parlamentarischen Initiative Folge gegeben werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 35</p><p>Abs. 1</p><p>Vom Einkommen werden abgezogen:</p><p>Bst. a</p><p>6500 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut hälftig aufgeteilt (streichen: "und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden");</p><p>...</p>
- Alternierende Obhut. Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern
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