Wahlverfahren für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die -beauftragte

ShortId
16.409
Id
20160409
Updated
09.04.2025 00:03
Language
de
Title
Wahlverfahren für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die -beauftragte
AdditionalIndexing
421;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wahl des oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten obliegt heute dem Bundesrat. Die Bundesversammlung hat die Wahl zu genehmigen. Das Genehmigungsrecht wurde neu mit der Revision vom 19. März 2010 des Bundesgesetzes über den Datenschutz eingeführt (Botschaft 09.073). Das Parlament erachtete damals das Mitspracherecht auch in Form der blossen Genehmigung der bundesrätlichen Wahl als Fortschritt. Es erhöhte die Legitimität der gewählten Person.</p><p>Heute erweist sich diese Zweiteilung als unbefriedigend. Die Wahl und Auswahl durch den Bundesrat mit anschliessender Genehmigung durch die Bundesversammlung erlaubt keine Eignungsbeurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten durch das Parlament. Das Parlament ist in das Ausschreibe- und Auswahlverfahren nicht involviert. Die Gerichtskommission nimmt bloss eine mehr oder weniger formelle Prüfung vor, ob das Verfahren durch den Bundesrat korrekt abgelaufen ist. </p><p>Es ist angezeigt, das ganze Wahl- und Auswahlverfahren des oder der Datenschutzbeauftragten integral dem Parlament zu übertragen. Mit der Gerichtskommission hat das Parlament eine vorgelagerte Kommission, die bezüglich der Vorbereitung von Personenwahlen grosse Erfahrung aufweist. Die Gerichtskommission beider Räte bereitet für die Vereinigte Bundesversammlung unter anderem bereits die Wahl der Bundesrichterinnen und -richter und des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der Stellvertretungen vor.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Datenschutzgesetz (DSG) und allenfalls das Parlamentsgesetz (ParlG) sind dahingehend zu ändern, dass die Wahl des oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht mehr durch den Bundesrat mit anschliessender Genehmigung durch die Bundesversammlung, sondern durch die Vereinigte Bundesversammlung erfolgt.</p>
  • Wahlverfahren für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die -beauftragte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wahl des oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten obliegt heute dem Bundesrat. Die Bundesversammlung hat die Wahl zu genehmigen. Das Genehmigungsrecht wurde neu mit der Revision vom 19. März 2010 des Bundesgesetzes über den Datenschutz eingeführt (Botschaft 09.073). Das Parlament erachtete damals das Mitspracherecht auch in Form der blossen Genehmigung der bundesrätlichen Wahl als Fortschritt. Es erhöhte die Legitimität der gewählten Person.</p><p>Heute erweist sich diese Zweiteilung als unbefriedigend. Die Wahl und Auswahl durch den Bundesrat mit anschliessender Genehmigung durch die Bundesversammlung erlaubt keine Eignungsbeurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten durch das Parlament. Das Parlament ist in das Ausschreibe- und Auswahlverfahren nicht involviert. Die Gerichtskommission nimmt bloss eine mehr oder weniger formelle Prüfung vor, ob das Verfahren durch den Bundesrat korrekt abgelaufen ist. </p><p>Es ist angezeigt, das ganze Wahl- und Auswahlverfahren des oder der Datenschutzbeauftragten integral dem Parlament zu übertragen. Mit der Gerichtskommission hat das Parlament eine vorgelagerte Kommission, die bezüglich der Vorbereitung von Personenwahlen grosse Erfahrung aufweist. Die Gerichtskommission beider Räte bereitet für die Vereinigte Bundesversammlung unter anderem bereits die Wahl der Bundesrichterinnen und -richter und des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der Stellvertretungen vor.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Datenschutzgesetz (DSG) und allenfalls das Parlamentsgesetz (ParlG) sind dahingehend zu ändern, dass die Wahl des oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht mehr durch den Bundesrat mit anschliessender Genehmigung durch die Bundesversammlung, sondern durch die Vereinigte Bundesversammlung erfolgt.</p>
    • Wahlverfahren für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die -beauftragte
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Wahl des oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten obliegt heute dem Bundesrat. Die Bundesversammlung hat die Wahl zu genehmigen. Das Genehmigungsrecht wurde neu mit der Revision vom 19. März 2010 des Bundesgesetzes über den Datenschutz eingeführt (Botschaft 09.073). Das Parlament erachtete damals das Mitspracherecht auch in Form der blossen Genehmigung der bundesrätlichen Wahl als Fortschritt. Es erhöhte die Legitimität der gewählten Person.</p><p>Heute erweist sich diese Zweiteilung als unbefriedigend. Die Wahl und Auswahl durch den Bundesrat mit anschliessender Genehmigung durch die Bundesversammlung erlaubt keine Eignungsbeurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten durch das Parlament. Das Parlament ist in das Ausschreibe- und Auswahlverfahren nicht involviert. Die Gerichtskommission nimmt bloss eine mehr oder weniger formelle Prüfung vor, ob das Verfahren durch den Bundesrat korrekt abgelaufen ist. </p><p>Es ist angezeigt, das ganze Wahl- und Auswahlverfahren des oder der Datenschutzbeauftragten integral dem Parlament zu übertragen. Mit der Gerichtskommission hat das Parlament eine vorgelagerte Kommission, die bezüglich der Vorbereitung von Personenwahlen grosse Erfahrung aufweist. Die Gerichtskommission beider Räte bereitet für die Vereinigte Bundesversammlung unter anderem bereits die Wahl der Bundesrichterinnen und -richter und des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der Stellvertretungen vor.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Datenschutzgesetz (DSG) und allenfalls das Parlamentsgesetz (ParlG) sind dahingehend zu ändern, dass die Wahl des oder der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht mehr durch den Bundesrat mit anschliessender Genehmigung durch die Bundesversammlung, sondern durch die Vereinigte Bundesversammlung erfolgt.</p>
    • Wahlverfahren für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die -beauftragte

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