Modernisierung des Gewährleistungsrechts

ShortId
16.412
Id
20160412
Updated
10.04.2024 17:47
Language
de
Title
Modernisierung des Gewährleistungsrechts
AdditionalIndexing
15;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision des Kaufrechts wurden die Verjährungsfristen verlängert. Die Fristen dürfen zwar nicht verkürzt (Art. 210 Abs. 1, 4 OR), aber nach wie vor wegbedungen (Art. 199 OR e contrario) werden. Dies ist widersprüchlich. </p><p>2. Im Übrigen sind die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts im OR veraltet. Sie sind zu modernisieren und den Anforderungen des heutigen Wirtschaftsverkehrs anzupassen. In der EU-Richtlinie 1999/44/EG werden verschiedene Vorgaben gemacht. Sie sind von den Mitgliedstaaten ins nationale Recht übernommen worden und haben sich in der Praxis bewährt. Die Erfahrungen aus Europa zeigen, dass mit der Übernahme der Vorgaben die Rechte der Konsumentinnen zwar gestärkt, die Interessen des Handels gleichzeitig aber nicht beeinträchtigt worden sind. Die Richtlinie sieht auch vor, dass zum Schutz des Endverkäufers zwingend eine Regressmöglichkeit an seinen Zulieferer bestehen muss. Zu denken ist dabei an den Fall, in dem ein Geschäft beispielsweise vorgefertigte Elektronikprodukte verkauft, die sich als mangelhaft erweisen. Gegenüber den privaten Käufern haftet der Verkäufer während zwei Jahren, während sein Zulieferer die Verjährungsfrist beliebig verkürzen kann. Das ist unbefriedigend und kann dazu führen, dass Ladenbesitzerinnen gegenüber grossen Zulieferern unter Druck geraten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Sachgewährleistungsrecht bei Kauf (Art. 197-210 OR) ist zu modernisieren und der Europäischen Richtlinie 1999/44/EG (insbesondere an die Art. 3-6) anzupassen. Dies gilt insbesondere für folgende Vorgaben:</p><p>- Die gesetzlichen Rechtsbehelfe (primär Nachbesserung und Ersatzlieferung, subsidiär Minderung und Wandlung) sind neu auszugestalten;</p><p>- auf diese Rechtsbehelfe und die weiteren Rechte der Käuferin kann nicht im Voraus verzichtet werden;</p><p>- bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von sechs Monaten nach der Ablieferung der Kaufsache auftreten, wird vermutet, dass sie bereits bei Ablieferung bestanden haben;</p><p>- zusätzliche vertragliche Verkäufergarantien müssen klar und verständlich formuliert sein; sie ersetzen zwingende gesetzliche Rechte der Käuferin nicht;</p><p>- der haftende Endverkäufer soll für einen ihm nicht zurechenbaren Mangel das Recht erhalten, seinerseits gegen seinen Zulieferer Regress zu nehmen.</p>
  • Modernisierung des Gewährleistungsrechts
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision des Kaufrechts wurden die Verjährungsfristen verlängert. Die Fristen dürfen zwar nicht verkürzt (Art. 210 Abs. 1, 4 OR), aber nach wie vor wegbedungen (Art. 199 OR e contrario) werden. Dies ist widersprüchlich. </p><p>2. Im Übrigen sind die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts im OR veraltet. Sie sind zu modernisieren und den Anforderungen des heutigen Wirtschaftsverkehrs anzupassen. In der EU-Richtlinie 1999/44/EG werden verschiedene Vorgaben gemacht. Sie sind von den Mitgliedstaaten ins nationale Recht übernommen worden und haben sich in der Praxis bewährt. Die Erfahrungen aus Europa zeigen, dass mit der Übernahme der Vorgaben die Rechte der Konsumentinnen zwar gestärkt, die Interessen des Handels gleichzeitig aber nicht beeinträchtigt worden sind. Die Richtlinie sieht auch vor, dass zum Schutz des Endverkäufers zwingend eine Regressmöglichkeit an seinen Zulieferer bestehen muss. Zu denken ist dabei an den Fall, in dem ein Geschäft beispielsweise vorgefertigte Elektronikprodukte verkauft, die sich als mangelhaft erweisen. Gegenüber den privaten Käufern haftet der Verkäufer während zwei Jahren, während sein Zulieferer die Verjährungsfrist beliebig verkürzen kann. Das ist unbefriedigend und kann dazu führen, dass Ladenbesitzerinnen gegenüber grossen Zulieferern unter Druck geraten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Sachgewährleistungsrecht bei Kauf (Art. 197-210 OR) ist zu modernisieren und der Europäischen Richtlinie 1999/44/EG (insbesondere an die Art. 3-6) anzupassen. Dies gilt insbesondere für folgende Vorgaben:</p><p>- Die gesetzlichen Rechtsbehelfe (primär Nachbesserung und Ersatzlieferung, subsidiär Minderung und Wandlung) sind neu auszugestalten;</p><p>- auf diese Rechtsbehelfe und die weiteren Rechte der Käuferin kann nicht im Voraus verzichtet werden;</p><p>- bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von sechs Monaten nach der Ablieferung der Kaufsache auftreten, wird vermutet, dass sie bereits bei Ablieferung bestanden haben;</p><p>- zusätzliche vertragliche Verkäufergarantien müssen klar und verständlich formuliert sein; sie ersetzen zwingende gesetzliche Rechte der Käuferin nicht;</p><p>- der haftende Endverkäufer soll für einen ihm nicht zurechenbaren Mangel das Recht erhalten, seinerseits gegen seinen Zulieferer Regress zu nehmen.</p>
    • Modernisierung des Gewährleistungsrechts

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