Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle

ShortId
16.414
Id
20160414
Updated
10.02.2026 21:01
Language
de
Title
Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle
AdditionalIndexing
44
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Grundlagen des geltenden Arbeitsgesetzes gehen auf die erste Hälfte des letzten Jahrhunderts zurück und waren ganz auf die Industrie ausgerichtet. Die auf den industriellen Produktionsprozess zugeschnittenen, starren Wochenarbeitszeiten werden den Anforderungen unserer Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr gerecht und begünstigen die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland. So hat Google Arbeitsplätze unter anderem mit dem Verweis auf die unflexiblen Arbeitszeitvorschriften nach London ausgelagert.</p><p>2. Der Vollzug dieser überkommenen Arbeitszeitvorschriften gefährdet zudem seit Jahrzehnten bewährte Geschäfts- und Arbeitszeitmodelle wie Jahresarbeitszeitmodelle mit interessanten Ausbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die gerade auch von den Mitarbeitenden gewünscht werden. Gleichzeitig werden modernen Familien- und Lebensbedürfnissen angepasste, individuell gewählte Arbeitsformen verhindert. So wäre es nach dem heutigem Arbeitsgesetz unzulässig, um 17 Uhr die Kinder in der Krippe abzuholen, mit ihnen den Abend zu verbringen und um 22 Uhr noch die letzten E-Mails zu beantworten, um am andern Morgen um 8.30 Uhr wieder mit der Arbeit zu beginnen. Umgekehrt vermögen insbesondere Unternehmen des Dienstleistungssektors den Anforderungen des Marktes bei Spitzenbelastungen (Projekte, Hochsaison, gesetzliche Fristen usw.) in der Schweiz nicht mehr gerecht zu werden, was wiederum zum Leistungsbezug im Ausland führt.</p><p>3. Leitende Angestellte, die teilweise bereits heute nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, Fachspezialistinnen und -spezialisten haben ein erhöhtes Bedürfnis nach Flexibilität und selbstbestimmten Arbeitszeiten. Da sie auch in vermindertem Masse weisungsgebunden und in der Festlegung ihrer Arbeitszeiten autonom sind, lässt es sich mindestens für den Dienstleistungssektor mehr als verantworten, sie von den industriell geprägten Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zu entbinden, sofern sie dieser Entbindung selbst zustimmen. Es ist durch wissenschaftliche Studien erhärtet, dass sich Arbeitszeitautonomie (flexible, selbstbestimmte Arbeitszeiten) günstig auf die Gesundheit und Work-Life-Balance der Arbeitnehmenden auswirkt.</p><p>4. Ergänzend zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird der Bundesrat eingeladen, die Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz wie folgt abzuändern, um den Erfolg der anzustrebenden Gesetzesänderung abzusichern:</p><p>Verordnung 2 zum ArG</p><p>Neuer Art. 14bis (betrifft das Jahresarbeitszeitmodell)</p><p>1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftszweig des Dienstleistungssektors arbeiten, sind von der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes befreit, sofern sie vom Arbeitgeber einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt wurden.</p><p>Dessen Jahreshöchstarbeitszeit hat im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) einzuhalten.</p><p>2 Pro Kalender- oder Geschäftsjahr dürfen höchstens 170 Mehrstunden geleistet werden. Diese sind im Folgejahr zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen.</p><p>3 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung, bei deren Fehlen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor der Einführung eines solchen Jahresarbeitszeitmodells anzuhören.</p><p>4 Der Arbeitgeber hat die zuständige kantonale Behörde an seinem Hauptsitz in der Schweiz über die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells vorgängig zu informieren und zu dokumentieren.</p><p>Verordnung 1 zum ArG</p><p>Neufassung von Art. 19 Abs. 3 (betrifft Home-Office nach eigenem Ermessen)</p><p>Durch Piketteinsätze nach Artikel 14 und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach eigenem, freien Ermessen ausserhalb des Betriebs erbrachte Arbeitsleistungen darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlament wird ersucht, den Bedürfnissen des Denk- und Werkplatzes Schweiz durch eine Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass dabei die Arbeitszeiten erhöht oder die Schutzbedürfnisse in der industriellen und gewerblichen Produktion tangiert werden. Dies soll durch folgende Ergänzung des Arbeitsgesetzes (ArG) erfolgen:</p><p>Neuer Art. 27 Abs. 3</p><p>Leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in vergleichbar autonomer Stellung sind von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21 und 36 ausgenommen, sofern sie in Betrieben des Dienstleistungssektors tätig sind und einer Freistellung von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften zustimmen.</p><p>Neuer Art. 9 Abs. 3bis</p><p>Bestimmte Wirtschaftszweige, Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung von der Einhaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit befreit werden, sofern die betroffenen Arbeitnehmer einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, durch das im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) eingehalten wird.</p><p>Ergänzung von Art. 15a Abs. 2 (letzter Halbsatz)</p><p>Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.</p><p>Neuer Art. 15a Abs. 3</p><p>Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer, die einem Jahresarbeitszeitmodell im Sinne von Artikel 9 Absatz 3bis dieses Gesetzes unterstehen, mehr als einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen eingehalten wird.</p><p>Anpassungen auf Verordnungsstufe</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die anzustrebende Flexibilisierung durch eine Anpassung der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz zu unterstützen (siehe Initiativbegründung).</p>
  • Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Grundlagen des geltenden Arbeitsgesetzes gehen auf die erste Hälfte des letzten Jahrhunderts zurück und waren ganz auf die Industrie ausgerichtet. Die auf den industriellen Produktionsprozess zugeschnittenen, starren Wochenarbeitszeiten werden den Anforderungen unserer Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr gerecht und begünstigen die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland. So hat Google Arbeitsplätze unter anderem mit dem Verweis auf die unflexiblen Arbeitszeitvorschriften nach London ausgelagert.</p><p>2. Der Vollzug dieser überkommenen Arbeitszeitvorschriften gefährdet zudem seit Jahrzehnten bewährte Geschäfts- und Arbeitszeitmodelle wie Jahresarbeitszeitmodelle mit interessanten Ausbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die gerade auch von den Mitarbeitenden gewünscht werden. Gleichzeitig werden modernen Familien- und Lebensbedürfnissen angepasste, individuell gewählte Arbeitsformen verhindert. So wäre es nach dem heutigem Arbeitsgesetz unzulässig, um 17 Uhr die Kinder in der Krippe abzuholen, mit ihnen den Abend zu verbringen und um 22 Uhr noch die letzten E-Mails zu beantworten, um am andern Morgen um 8.30 Uhr wieder mit der Arbeit zu beginnen. Umgekehrt vermögen insbesondere Unternehmen des Dienstleistungssektors den Anforderungen des Marktes bei Spitzenbelastungen (Projekte, Hochsaison, gesetzliche Fristen usw.) in der Schweiz nicht mehr gerecht zu werden, was wiederum zum Leistungsbezug im Ausland führt.</p><p>3. Leitende Angestellte, die teilweise bereits heute nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, Fachspezialistinnen und -spezialisten haben ein erhöhtes Bedürfnis nach Flexibilität und selbstbestimmten Arbeitszeiten. Da sie auch in vermindertem Masse weisungsgebunden und in der Festlegung ihrer Arbeitszeiten autonom sind, lässt es sich mindestens für den Dienstleistungssektor mehr als verantworten, sie von den industriell geprägten Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zu entbinden, sofern sie dieser Entbindung selbst zustimmen. Es ist durch wissenschaftliche Studien erhärtet, dass sich Arbeitszeitautonomie (flexible, selbstbestimmte Arbeitszeiten) günstig auf die Gesundheit und Work-Life-Balance der Arbeitnehmenden auswirkt.</p><p>4. Ergänzend zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird der Bundesrat eingeladen, die Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz wie folgt abzuändern, um den Erfolg der anzustrebenden Gesetzesänderung abzusichern:</p><p>Verordnung 2 zum ArG</p><p>Neuer Art. 14bis (betrifft das Jahresarbeitszeitmodell)</p><p>1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftszweig des Dienstleistungssektors arbeiten, sind von der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes befreit, sofern sie vom Arbeitgeber einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt wurden.</p><p>Dessen Jahreshöchstarbeitszeit hat im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) einzuhalten.</p><p>2 Pro Kalender- oder Geschäftsjahr dürfen höchstens 170 Mehrstunden geleistet werden. Diese sind im Folgejahr zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen.</p><p>3 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung, bei deren Fehlen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor der Einführung eines solchen Jahresarbeitszeitmodells anzuhören.</p><p>4 Der Arbeitgeber hat die zuständige kantonale Behörde an seinem Hauptsitz in der Schweiz über die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells vorgängig zu informieren und zu dokumentieren.</p><p>Verordnung 1 zum ArG</p><p>Neufassung von Art. 19 Abs. 3 (betrifft Home-Office nach eigenem Ermessen)</p><p>Durch Piketteinsätze nach Artikel 14 und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach eigenem, freien Ermessen ausserhalb des Betriebs erbrachte Arbeitsleistungen darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlament wird ersucht, den Bedürfnissen des Denk- und Werkplatzes Schweiz durch eine Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass dabei die Arbeitszeiten erhöht oder die Schutzbedürfnisse in der industriellen und gewerblichen Produktion tangiert werden. Dies soll durch folgende Ergänzung des Arbeitsgesetzes (ArG) erfolgen:</p><p>Neuer Art. 27 Abs. 3</p><p>Leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in vergleichbar autonomer Stellung sind von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21 und 36 ausgenommen, sofern sie in Betrieben des Dienstleistungssektors tätig sind und einer Freistellung von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften zustimmen.</p><p>Neuer Art. 9 Abs. 3bis</p><p>Bestimmte Wirtschaftszweige, Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung von der Einhaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit befreit werden, sofern die betroffenen Arbeitnehmer einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, durch das im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) eingehalten wird.</p><p>Ergänzung von Art. 15a Abs. 2 (letzter Halbsatz)</p><p>Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.</p><p>Neuer Art. 15a Abs. 3</p><p>Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer, die einem Jahresarbeitszeitmodell im Sinne von Artikel 9 Absatz 3bis dieses Gesetzes unterstehen, mehr als einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen eingehalten wird.</p><p>Anpassungen auf Verordnungsstufe</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die anzustrebende Flexibilisierung durch eine Anpassung der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz zu unterstützen (siehe Initiativbegründung).</p>
    • Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle
  • Index
    1
    Texts
    • <p>1. Die Grundlagen des geltenden Arbeitsgesetzes gehen auf die erste Hälfte des letzten Jahrhunderts zurück und waren ganz auf die Industrie ausgerichtet. Die auf den industriellen Produktionsprozess zugeschnittenen, starren Wochenarbeitszeiten werden den Anforderungen unserer Dienstleistungsgesellschaft nicht mehr gerecht und begünstigen die Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland. So hat Google Arbeitsplätze unter anderem mit dem Verweis auf die unflexiblen Arbeitszeitvorschriften nach London ausgelagert.</p><p>2. Der Vollzug dieser überkommenen Arbeitszeitvorschriften gefährdet zudem seit Jahrzehnten bewährte Geschäfts- und Arbeitszeitmodelle wie Jahresarbeitszeitmodelle mit interessanten Ausbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die gerade auch von den Mitarbeitenden gewünscht werden. Gleichzeitig werden modernen Familien- und Lebensbedürfnissen angepasste, individuell gewählte Arbeitsformen verhindert. So wäre es nach dem heutigem Arbeitsgesetz unzulässig, um 17 Uhr die Kinder in der Krippe abzuholen, mit ihnen den Abend zu verbringen und um 22 Uhr noch die letzten E-Mails zu beantworten, um am andern Morgen um 8.30 Uhr wieder mit der Arbeit zu beginnen. Umgekehrt vermögen insbesondere Unternehmen des Dienstleistungssektors den Anforderungen des Marktes bei Spitzenbelastungen (Projekte, Hochsaison, gesetzliche Fristen usw.) in der Schweiz nicht mehr gerecht zu werden, was wiederum zum Leistungsbezug im Ausland führt.</p><p>3. Leitende Angestellte, die teilweise bereits heute nicht dem Arbeitsgesetz unterstehen, Fachspezialistinnen und -spezialisten haben ein erhöhtes Bedürfnis nach Flexibilität und selbstbestimmten Arbeitszeiten. Da sie auch in vermindertem Masse weisungsgebunden und in der Festlegung ihrer Arbeitszeiten autonom sind, lässt es sich mindestens für den Dienstleistungssektor mehr als verantworten, sie von den industriell geprägten Arbeits- und Ruhezeitvorschriften zu entbinden, sofern sie dieser Entbindung selbst zustimmen. Es ist durch wissenschaftliche Studien erhärtet, dass sich Arbeitszeitautonomie (flexible, selbstbestimmte Arbeitszeiten) günstig auf die Gesundheit und Work-Life-Balance der Arbeitnehmenden auswirkt.</p><p>4. Ergänzend zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird der Bundesrat eingeladen, die Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz wie folgt abzuändern, um den Erfolg der anzustrebenden Gesetzesänderung abzusichern:</p><p>Verordnung 2 zum ArG</p><p>Neuer Art. 14bis (betrifft das Jahresarbeitszeitmodell)</p><p>1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftszweig des Dienstleistungssektors arbeiten, sind von der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes befreit, sofern sie vom Arbeitgeber einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt wurden.</p><p>Dessen Jahreshöchstarbeitszeit hat im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) einzuhalten.</p><p>2 Pro Kalender- oder Geschäftsjahr dürfen höchstens 170 Mehrstunden geleistet werden. Diese sind im Folgejahr zu kompensieren oder mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen.</p><p>3 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung, bei deren Fehlen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, vor der Einführung eines solchen Jahresarbeitszeitmodells anzuhören.</p><p>4 Der Arbeitgeber hat die zuständige kantonale Behörde an seinem Hauptsitz in der Schweiz über die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells vorgängig zu informieren und zu dokumentieren.</p><p>Verordnung 1 zum ArG</p><p>Neufassung von Art. 19 Abs. 3 (betrifft Home-Office nach eigenem Ermessen)</p><p>Durch Piketteinsätze nach Artikel 14 und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach eigenem, freien Ermessen ausserhalb des Betriebs erbrachte Arbeitsleistungen darf die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden, sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden. Kann durch die Piketteinsätze eine minimale Ruhezeit von vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlament wird ersucht, den Bedürfnissen des Denk- und Werkplatzes Schweiz durch eine Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes Rechnung zu tragen, ohne dass dabei die Arbeitszeiten erhöht oder die Schutzbedürfnisse in der industriellen und gewerblichen Produktion tangiert werden. Dies soll durch folgende Ergänzung des Arbeitsgesetzes (ArG) erfolgen:</p><p>Neuer Art. 27 Abs. 3</p><p>Leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Fachspezialistinnen und Fachspezialisten in vergleichbar autonomer Stellung sind von den Vorschriften der Artikel 9-17a, 17b Absatz 1, 18-20, 21 und 36 ausgenommen, sofern sie in Betrieben des Dienstleistungssektors tätig sind und einer Freistellung von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften zustimmen.</p><p>Neuer Art. 9 Abs. 3bis</p><p>Bestimmte Wirtschaftszweige, Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung von der Einhaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit befreit werden, sofern die betroffenen Arbeitnehmer einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, durch das im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes (45 Stunden pro Woche) eingehalten wird.</p><p>Ergänzung von Art. 15a Abs. 2 (letzter Halbsatz)</p><p>Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.</p><p>Neuer Art. 15a Abs. 3</p><p>Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer, die einem Jahresarbeitszeitmodell im Sinne von Artikel 9 Absatz 3bis dieses Gesetzes unterstehen, mehr als einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von vier Wochen eingehalten wird.</p><p>Anpassungen auf Verordnungsstufe</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die anzustrebende Flexibilisierung durch eine Anpassung der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz zu unterstützen (siehe Initiativbegründung).</p>
    • Teilflexibilisierung des Arbeitsgesetzes und Erhalt bewährter Arbeitszeitmodelle

Back to List