Sicherheitshaft für Wiederholungstäter bei Sexualstraftaten zur Verhinderung weiterer Opfer

ShortId
16.416
Id
20160416
Updated
10.04.2024 17:45
Language
de
Title
Sicherheitshaft für Wiederholungstäter bei Sexualstraftaten zur Verhinderung weiterer Opfer
AdditionalIndexing
1211;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der am 9. Februar 2016 aus dem Bezirksgefängnis Limmattal geflüchtete Hassan K. hatte im Jahr 2012 eine 19-Jährige sexuell genötigt und versucht, sie zu vergewaltigen. Dafür wurde er vom Bezirksgericht Münchwilen (TG) im Juni 2014 zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. Noch bevor dieser Fall vor Gericht verhandelt wurde, schlug der Täter wieder zu. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn wegen eines ähnlichen Delikts per Strafbefehl und informierte die Thurgauer Kollegen. Eine Sicherheitshaft wurde nicht angeordnet. Die Haftstrafe musste er noch nicht antreten, weil er das Urteil an das Thurgauer Obergericht weiterzog, welches den Vorentscheid am 19. November 2014 bestätigte. Bevor er jedoch in den Strafvollzug genommen wurde, vergewaltigte er in Schlieren (ZH) ein 15-jähriges Mädchen.</p><p>Das ist stossend. Ein Täter, der bereits zweimal aufgrund von Taten mit sexuellem Hintergrund mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, erhielt die Möglichkeit, ein drittes Mal zuzuschlagen und ein 15-jähriges Mädchen zu vergewaltigen. Dies weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Sicherheitshaft nur mit äusserster Zurückhaltung anzuordnen sei. Artikel 221 Absatz 1 Litera c StPO mit der Bestimmung "früher gleichartige Straftaten verübt hat" ist darum dahingehend zu ändern, dass ein Täter, der eine schwere Sexualstraftat (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung usw.) begangen hat, nach einem weiteren Vergehen gemäss fünftem Titel des StGB (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) in Sicherheitshaft genommen werden kann oder soll. Dies zur Verhinderung weiterer Opfer.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 221 Absatz 1 Litera c der Strafprozessordnung ist derart zu ändern, dass eine Person, die eine schwere Straftat mit sexuellem Hintergrund verübt hat, nach einer weiteren Tat mit sexuellem Hintergrund in Sicherheitshaft genommen werden kann.</p>
  • Sicherheitshaft für Wiederholungstäter bei Sexualstraftaten zur Verhinderung weiterer Opfer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der am 9. Februar 2016 aus dem Bezirksgefängnis Limmattal geflüchtete Hassan K. hatte im Jahr 2012 eine 19-Jährige sexuell genötigt und versucht, sie zu vergewaltigen. Dafür wurde er vom Bezirksgericht Münchwilen (TG) im Juni 2014 zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt. Noch bevor dieser Fall vor Gericht verhandelt wurde, schlug der Täter wieder zu. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte ihn wegen eines ähnlichen Delikts per Strafbefehl und informierte die Thurgauer Kollegen. Eine Sicherheitshaft wurde nicht angeordnet. Die Haftstrafe musste er noch nicht antreten, weil er das Urteil an das Thurgauer Obergericht weiterzog, welches den Vorentscheid am 19. November 2014 bestätigte. Bevor er jedoch in den Strafvollzug genommen wurde, vergewaltigte er in Schlieren (ZH) ein 15-jähriges Mädchen.</p><p>Das ist stossend. Ein Täter, der bereits zweimal aufgrund von Taten mit sexuellem Hintergrund mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, erhielt die Möglichkeit, ein drittes Mal zuzuschlagen und ein 15-jähriges Mädchen zu vergewaltigen. Dies weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Sicherheitshaft nur mit äusserster Zurückhaltung anzuordnen sei. Artikel 221 Absatz 1 Litera c StPO mit der Bestimmung "früher gleichartige Straftaten verübt hat" ist darum dahingehend zu ändern, dass ein Täter, der eine schwere Sexualstraftat (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung usw.) begangen hat, nach einem weiteren Vergehen gemäss fünftem Titel des StGB (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) in Sicherheitshaft genommen werden kann oder soll. Dies zur Verhinderung weiterer Opfer.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 221 Absatz 1 Litera c der Strafprozessordnung ist derart zu ändern, dass eine Person, die eine schwere Straftat mit sexuellem Hintergrund verübt hat, nach einer weiteren Tat mit sexuellem Hintergrund in Sicherheitshaft genommen werden kann.</p>
    • Sicherheitshaft für Wiederholungstäter bei Sexualstraftaten zur Verhinderung weiterer Opfer

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