Ausbildungszulagen ab dem Beginn der Ausbildung statt aufgrund des Geburtstages ausrichten

ShortId
16.417
Id
20160417
Updated
10.04.2024 17:44
Language
de
Title
Ausbildungszulagen ab dem Beginn der Ausbildung statt aufgrund des Geburtstages ausrichten
AdditionalIndexing
28;2836;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss geltendem Recht werden bis zum vollendeten 16. Altersjahr Kinderzulagen ausgerichtet, nachher - sofern sich das Kind in Ausbildung befindet - Ausbildungszulagen. Diese Praxis entspricht nicht mehr den heutigen Realitäten. Seit dem Erlass des FamZG im Jahr 2006 haben zahlreiche Kantone den Einschulungszeitpunkt vorverschoben. Dies hat zur Folge, dass heute sehr viel mehr 15-Jährige ihre Berufslehre oder eine weiterführende Schule nach dem neunten Schuljahr (dem elften inklusive Kindergarten) beginnen. Ein Kind, welches beispielsweise im Juli geboren wird, tritt im Alter von 15 Jahren und 1 Monat in die Lehre oder die weiterführende Schule ein. Ausbildungszulagen werden seine Eltern jedoch erst 11 Monate später erhalten. Die geltende Regelung entspricht also einerseits nicht dem ursprünglichen Sinn der Ausbildungszulagen und führt andererseits zu einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geburtsdatums.</p><p>Es ist nicht logisch und stimmig, dass der Beginn der Ausrichtung der Ausbildungszulagen an das Alter, das Ende der Ausrichtung jedoch an das Ausbildungsende geknüpft ist. Während einer dreijährigen Berufslehre kann dadurch fast während einem Drittel der Ausbildungszeit die "falsche" Zulage, sprich: die Kinder- statt die Ausbildungszulage, ausgerichtet werden - und dies genau in jener Zeit, in welcher die oftmals nicht geringfügigen Anschaffungen für die Ausbildung anstehen.</p><p>Da das Ende der Ausrichtung der Ausbildungszulage an das Ende der Ausbildung geknüpft ist, entsteht kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Die Ausbildungszeit muss sowieso gemeldet werden. Vielmehr dürfte die Administration vereinfacht werden, beginnen die Ausbildungen doch in aller Regel zeitgleich im August.</p><p>Auch wenn es sich bei der vorgeschlagenen Änderung im Einzelfall um relativ geringe Beträge handelt (bei den Minima gemäss Bundesgesetz höchstens 550 Franken), darf die Entlastungswirkung nicht unterschätzt werden. Die Zeit, in welcher Jugendliche in die Lehre oder eine weiterführende Schule eintreten, ist für viele Familien die finanziell anspruchsvollste Zeit, sind doch oftmals noch Geschwister vorhanden, die noch nicht über eigenes Einkommen verfügen und zu versorgen sind. Vor diesem Hintergrund ist die bestehende Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung umso mehr abzuschaffen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 3</p><p>Abs. 1</p><p>Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>die Ausbildungszulage: Sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet oder eine Ausbildung als Fortsetzung der obligatorischen Volksschule beginnt, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch ...</p><p>...</p>
  • Ausbildungszulagen ab dem Beginn der Ausbildung statt aufgrund des Geburtstages ausrichten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss geltendem Recht werden bis zum vollendeten 16. Altersjahr Kinderzulagen ausgerichtet, nachher - sofern sich das Kind in Ausbildung befindet - Ausbildungszulagen. Diese Praxis entspricht nicht mehr den heutigen Realitäten. Seit dem Erlass des FamZG im Jahr 2006 haben zahlreiche Kantone den Einschulungszeitpunkt vorverschoben. Dies hat zur Folge, dass heute sehr viel mehr 15-Jährige ihre Berufslehre oder eine weiterführende Schule nach dem neunten Schuljahr (dem elften inklusive Kindergarten) beginnen. Ein Kind, welches beispielsweise im Juli geboren wird, tritt im Alter von 15 Jahren und 1 Monat in die Lehre oder die weiterführende Schule ein. Ausbildungszulagen werden seine Eltern jedoch erst 11 Monate später erhalten. Die geltende Regelung entspricht also einerseits nicht dem ursprünglichen Sinn der Ausbildungszulagen und führt andererseits zu einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geburtsdatums.</p><p>Es ist nicht logisch und stimmig, dass der Beginn der Ausrichtung der Ausbildungszulagen an das Alter, das Ende der Ausrichtung jedoch an das Ausbildungsende geknüpft ist. Während einer dreijährigen Berufslehre kann dadurch fast während einem Drittel der Ausbildungszeit die "falsche" Zulage, sprich: die Kinder- statt die Ausbildungszulage, ausgerichtet werden - und dies genau in jener Zeit, in welcher die oftmals nicht geringfügigen Anschaffungen für die Ausbildung anstehen.</p><p>Da das Ende der Ausrichtung der Ausbildungszulage an das Ende der Ausbildung geknüpft ist, entsteht kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Die Ausbildungszeit muss sowieso gemeldet werden. Vielmehr dürfte die Administration vereinfacht werden, beginnen die Ausbildungen doch in aller Regel zeitgleich im August.</p><p>Auch wenn es sich bei der vorgeschlagenen Änderung im Einzelfall um relativ geringe Beträge handelt (bei den Minima gemäss Bundesgesetz höchstens 550 Franken), darf die Entlastungswirkung nicht unterschätzt werden. Die Zeit, in welcher Jugendliche in die Lehre oder eine weiterführende Schule eintreten, ist für viele Familien die finanziell anspruchsvollste Zeit, sind doch oftmals noch Geschwister vorhanden, die noch nicht über eigenes Einkommen verfügen und zu versorgen sind. Vor diesem Hintergrund ist die bestehende Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung umso mehr abzuschaffen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 3</p><p>Abs. 1</p><p>Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>die Ausbildungszulage: Sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet oder eine Ausbildung als Fortsetzung der obligatorischen Volksschule beginnt, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch ...</p><p>...</p>
    • Ausbildungszulagen ab dem Beginn der Ausbildung statt aufgrund des Geburtstages ausrichten

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