Stärkung des Vertragsprimats im KVG
- ShortId
-
16.418
- Id
-
20160418
- Updated
-
14.11.2025 07:48
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung des Vertragsprimats im KVG
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Verschiedentlich einigen sich die Tarifpartner auf Versicherer- und Leistungserbringerseite auf einen Vertrag, und dieser wird dann von der Genehmigungsbehörde abgelehnt. Solche Ablehnungen schaffen Rechtsunsicherheit, kostspielige und langwierige Verfahren und sind nicht sachgerecht, zumal die Versicherer selber darauf bedacht sind, eine gute Qualität der Leistungen zu möglichst tiefen Preisen einzukaufen. </p><p>Artikel 46 Absatz 1 KVG sieht vor, dass einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits Parteien eines Tarifvertrages sind. Alfred Maurer schreibt dazu in seinem Kommentar zum neuen Krankenversicherungsrecht: "Diese starke Aufsplittung des Vertragswesens kann zwar die Übersichtlichkeit schwächen, aber umgekehrt auch den Wettbewerb unter den Leistungserbringern und unter den Versicherern stärken und dadurch die Kostenentwicklung eindämmen." (Seite 83, Ausgabe 1996). Weiter schreibt Maurer auf der gleichen Seite: "Die Parteien haben für die Gestaltung der Verträge einen beachtlichen Spielraum. Sie müssen zwar die gesetzlichen Schranken beachten, daneben gilt jedoch der Grundsatz der Vertragsfreiheit."</p><p>Schon das KVG von 1996 ging also vom Vertragsprimat aus. Ein Verbandszwang ist ebenso untersagt wie Sondervertragsverbote. Ein Leistungserbringer kann mit verschiedenen Versicherern daher unterschiedliche Verträge haben. Auch das Ziel der neuen Spitalfinanzierung war es, Wettbewerbselemente zu stärken. Ungeachtet der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie des Willens des Gesetzgebers wollen gewisse Kantone pro Spital nur einen Preis für alle Krankenversicherer zulassen. Diese Haltung ist klar KVG-widrig.</p><p>Auch auf Bundesebene sollen vertraglich vereinbarte Tarifstrukturen zur Kenntnis genommen statt genehmigt werden. Die Kantone oder der Bund sollen einschreiten und Tarife hoheitlich verfügen, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können. Im Übrigen muss aber das Vertragsprimat gelten und gestärkt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz ist so anzupassen, dass Tarifverträge nicht mehr der Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen, sondern nur noch deren Kenntnisnahme.</p>
- Stärkung des Vertragsprimats im KVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Verschiedentlich einigen sich die Tarifpartner auf Versicherer- und Leistungserbringerseite auf einen Vertrag, und dieser wird dann von der Genehmigungsbehörde abgelehnt. Solche Ablehnungen schaffen Rechtsunsicherheit, kostspielige und langwierige Verfahren und sind nicht sachgerecht, zumal die Versicherer selber darauf bedacht sind, eine gute Qualität der Leistungen zu möglichst tiefen Preisen einzukaufen. </p><p>Artikel 46 Absatz 1 KVG sieht vor, dass einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits Parteien eines Tarifvertrages sind. Alfred Maurer schreibt dazu in seinem Kommentar zum neuen Krankenversicherungsrecht: "Diese starke Aufsplittung des Vertragswesens kann zwar die Übersichtlichkeit schwächen, aber umgekehrt auch den Wettbewerb unter den Leistungserbringern und unter den Versicherern stärken und dadurch die Kostenentwicklung eindämmen." (Seite 83, Ausgabe 1996). Weiter schreibt Maurer auf der gleichen Seite: "Die Parteien haben für die Gestaltung der Verträge einen beachtlichen Spielraum. Sie müssen zwar die gesetzlichen Schranken beachten, daneben gilt jedoch der Grundsatz der Vertragsfreiheit."</p><p>Schon das KVG von 1996 ging also vom Vertragsprimat aus. Ein Verbandszwang ist ebenso untersagt wie Sondervertragsverbote. Ein Leistungserbringer kann mit verschiedenen Versicherern daher unterschiedliche Verträge haben. Auch das Ziel der neuen Spitalfinanzierung war es, Wettbewerbselemente zu stärken. Ungeachtet der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie des Willens des Gesetzgebers wollen gewisse Kantone pro Spital nur einen Preis für alle Krankenversicherer zulassen. Diese Haltung ist klar KVG-widrig.</p><p>Auch auf Bundesebene sollen vertraglich vereinbarte Tarifstrukturen zur Kenntnis genommen statt genehmigt werden. Die Kantone oder der Bund sollen einschreiten und Tarife hoheitlich verfügen, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können. Im Übrigen muss aber das Vertragsprimat gelten und gestärkt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Krankenversicherungsgesetz ist so anzupassen, dass Tarifverträge nicht mehr der Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen, sondern nur noch deren Kenntnisnahme.</p>
- Stärkung des Vertragsprimats im KVG
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