Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste
- ShortId
-
16.419
- Id
-
20160419
- Updated
-
20.03.2026 08:28
- Language
-
de
- Title
-
Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste
- AdditionalIndexing
-
15;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Migel sind die von dem Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung als Pflichtleistung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände geregelt.</p><p>Das EDI regelt aber nicht nur die zu übernehmenden Leistungen, sondern setzt Höchstvergütungsbeträge fest. Seit Jahren werden diese Höchstvergütungsbeträge teilweise als massiv überhöht kritisiert. Bereits im September 2005 habe ich mit einer Motion Wettbewerbspreise in der Migel verlangt. Der Nationalrat hat die Motion am 19. März 2007 ohne Opposition angenommen. 2008 erkannte der Ständerat die Dringlichkeit des Anliegens und stimmte der Motion ebenfalls zu. Auch der Preisüberwacher hat die überrissenen Migel-Höchstpreise kritisiert und 2011 Empfehlungen gemacht. Passiert ist nichts. </p><p>Höchstpreise sind faktisch Fixpreise, denn es gibt für Leistungserbringer keinen Anreiz, tiefere Preise zu akzeptieren. Wenn mit einem Anbieter ein tieferer Preis ausgehandelt werden kann, darf sein Konkurrent, der keinen Vertrag abschliessen will, seine Produkte zum Höchstvergütungsbetrag verrechnen. Die Anbieter haben daher kaum ein Interesse, mit den Versicherern Verträge mit tieferen Preisen abzuschliessen, weil die Versicherer die Migel-Produkte aller Abgabestellen ohnehin bis zum Höchstbetrag entschädigen müssen. Diese Preisfestsetzung fixiert ein zu hohes Kostenniveau und verunmöglicht den Wettbewerb unter den Anbietern. Das führt bei einer wachsenden Nachfrage nach Migel-Produkten zu enormen Kostensteigerungen.</p><p>Preise werden in der Regel zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer vereinbart. Im Migel-Bereich sollte für die Preisfestsetzung auch das Vertragsprinzip eingeführt werden, wie es National- und Ständerat mit der Annahme der Motion vom 29. September 2005 beschlossen haben. Das EDI regelt die Pflichtleistungen. Die Preise werden hingegen zwischen den Partnern vertraglich geregelt, was sich zweifellos dämpfend auf die Preise der Migel-Produkte und die Kostenentwicklung auswirken würde. Es braucht in diesem Bereich keine staatlich festgesetzten Preise, es sei denn, die Parteien können sich auf keinen Preis einigen. In diesem Fall greift das ordentliche KVG-Verfahren mit einer hoheitlichen Preisfestsetzung.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das KVG ist so zu ändern, dass die Preise für Produkte der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) zwischen den Leistungserbringern oder den Herstellern/Lieferanten und den Krankenversicherern bzw. deren Verbänden oder Einkaufsorganisationen ausgehandelt werden.</p>
- Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Migel sind die von dem Krankenversicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung als Pflichtleistung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände geregelt.</p><p>Das EDI regelt aber nicht nur die zu übernehmenden Leistungen, sondern setzt Höchstvergütungsbeträge fest. Seit Jahren werden diese Höchstvergütungsbeträge teilweise als massiv überhöht kritisiert. Bereits im September 2005 habe ich mit einer Motion Wettbewerbspreise in der Migel verlangt. Der Nationalrat hat die Motion am 19. März 2007 ohne Opposition angenommen. 2008 erkannte der Ständerat die Dringlichkeit des Anliegens und stimmte der Motion ebenfalls zu. Auch der Preisüberwacher hat die überrissenen Migel-Höchstpreise kritisiert und 2011 Empfehlungen gemacht. Passiert ist nichts. </p><p>Höchstpreise sind faktisch Fixpreise, denn es gibt für Leistungserbringer keinen Anreiz, tiefere Preise zu akzeptieren. Wenn mit einem Anbieter ein tieferer Preis ausgehandelt werden kann, darf sein Konkurrent, der keinen Vertrag abschliessen will, seine Produkte zum Höchstvergütungsbetrag verrechnen. Die Anbieter haben daher kaum ein Interesse, mit den Versicherern Verträge mit tieferen Preisen abzuschliessen, weil die Versicherer die Migel-Produkte aller Abgabestellen ohnehin bis zum Höchstbetrag entschädigen müssen. Diese Preisfestsetzung fixiert ein zu hohes Kostenniveau und verunmöglicht den Wettbewerb unter den Anbietern. Das führt bei einer wachsenden Nachfrage nach Migel-Produkten zu enormen Kostensteigerungen.</p><p>Preise werden in der Regel zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer vereinbart. Im Migel-Bereich sollte für die Preisfestsetzung auch das Vertragsprinzip eingeführt werden, wie es National- und Ständerat mit der Annahme der Motion vom 29. September 2005 beschlossen haben. Das EDI regelt die Pflichtleistungen. Die Preise werden hingegen zwischen den Partnern vertraglich geregelt, was sich zweifellos dämpfend auf die Preise der Migel-Produkte und die Kostenentwicklung auswirken würde. Es braucht in diesem Bereich keine staatlich festgesetzten Preise, es sei denn, die Parteien können sich auf keinen Preis einigen. In diesem Fall greift das ordentliche KVG-Verfahren mit einer hoheitlichen Preisfestsetzung.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das KVG ist so zu ändern, dass die Preise für Produkte der Mittel- und Gegenständeliste (Migel) zwischen den Leistungserbringern oder den Herstellern/Lieferanten und den Krankenversicherern bzw. deren Verbänden oder Einkaufsorganisationen ausgehandelt werden.</p>
- Wettbewerbspreise bei Medizinalprodukten der Mittel- und Gegenständeliste
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