Für angemessene Zeitschriftenpreise in der Schweiz
- ShortId
-
16.420
- Id
-
20160420
- Updated
-
10.04.2024 17:46
- Language
-
de
- Title
-
Für angemessene Zeitschriftenpreise in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
15;10;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Problem der überhöhten Preise in allen Regionen des Landes hat sich nicht verringert. Laut dem Preisbarometer betragen die Differenzen zu den Preisen in Frankreich zum Teil mehr als 70 Prozent. Im Vergleich zu Deutschland wurde die 70-Prozent-Marke knapp nicht überschritten, während die Differenz zu Italien zum Teil mehr als 130 Prozent beträgt. Der Preisüberwacher hat sich wiederholt mit diesem Dossier befasst und musste feststellen, dass ihm das Preisüberwachungsgesetz nicht die gesetzliche Grundlage liefert, um erfolgreich eingreifen zu können. Es sind die ausländischen Verleger, die die Preise festsetzen. Das Mass ist voll! Wir sind nicht die Milchkühe Europas!</p><p>Obwohl die von den ausländischen Verlegern vorgegebenen Preise wahrscheinlich gegen das Schweizer Recht verstossen, hat die Wettbewerbskommission (Weko) bis jetzt keinen Handlungsbedarf gesehen. Bei der Diskussion über die Revision des Kartellgesetzes hat der Preisüberwacher, während der Arbeiten der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N), eine Ad-hoc-Norm (Art. 6a) vorgeschlagen. Die Preisbindung würde in diesem Fall als Ausnahme des Verbots von Kartellabsprachen gelten; dies würde jedoch nicht in jedem Fall geduldet. Bei überhöhten Preisen könnte die Weko aus eigenem Antrieb oder auf Antrag des Preisüberwachers Verbote aussprechen. Weil der Nationalrat nicht auf die Vorlage eingetreten ist, konnte dieser Vorschlag nicht diskutiert werden.</p><p>Laut dem Bundesrat kann die parlamentarische Initiative Altherr 14.449 dieses Problem nicht lösen. Das sagt er deutlich in seiner Antwort auf die Interpellation Berberat 15.3056.</p><p>Aus diesem Grund muss zwingend die Spezialnorm, die mit Artikel 6a des Kartellgesetzes vorgesehen war und vom Preisüberwacher vorgeschlagen wurde, wieder in die Arbeiten der WAK-N aufgenommen werden. Sie kann zur gleichen Zeit wie die parlamentarische Initiative Altherr 14.449 behandelt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kartellgesetz wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 6a Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften</p><p>Abs. 1</p><p>Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen und Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, beim Wiederverkauf bestimmte Preise einzuhalten, sind vorbehältlich Absatz 2 zulässig.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Weko kann die Preisbindung von Amtes wegen oder auf Antrag des Preisüberwachers untersagen, wenn sie missbräuchlich gehandhabt wird. Als missbräuchliche Handhabung gilt insbesondere die Auferlegung von missbräuchlich hohen Preisen.</p><p>Abs. 3</p><p>Zur Frage der Missbräuchlichkeit der Preise hat die Weko den Preisüberwacher zu konsultieren.</p>
- Für angemessene Zeitschriftenpreise in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Problem der überhöhten Preise in allen Regionen des Landes hat sich nicht verringert. Laut dem Preisbarometer betragen die Differenzen zu den Preisen in Frankreich zum Teil mehr als 70 Prozent. Im Vergleich zu Deutschland wurde die 70-Prozent-Marke knapp nicht überschritten, während die Differenz zu Italien zum Teil mehr als 130 Prozent beträgt. Der Preisüberwacher hat sich wiederholt mit diesem Dossier befasst und musste feststellen, dass ihm das Preisüberwachungsgesetz nicht die gesetzliche Grundlage liefert, um erfolgreich eingreifen zu können. Es sind die ausländischen Verleger, die die Preise festsetzen. Das Mass ist voll! Wir sind nicht die Milchkühe Europas!</p><p>Obwohl die von den ausländischen Verlegern vorgegebenen Preise wahrscheinlich gegen das Schweizer Recht verstossen, hat die Wettbewerbskommission (Weko) bis jetzt keinen Handlungsbedarf gesehen. Bei der Diskussion über die Revision des Kartellgesetzes hat der Preisüberwacher, während der Arbeiten der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N), eine Ad-hoc-Norm (Art. 6a) vorgeschlagen. Die Preisbindung würde in diesem Fall als Ausnahme des Verbots von Kartellabsprachen gelten; dies würde jedoch nicht in jedem Fall geduldet. Bei überhöhten Preisen könnte die Weko aus eigenem Antrieb oder auf Antrag des Preisüberwachers Verbote aussprechen. Weil der Nationalrat nicht auf die Vorlage eingetreten ist, konnte dieser Vorschlag nicht diskutiert werden.</p><p>Laut dem Bundesrat kann die parlamentarische Initiative Altherr 14.449 dieses Problem nicht lösen. Das sagt er deutlich in seiner Antwort auf die Interpellation Berberat 15.3056.</p><p>Aus diesem Grund muss zwingend die Spezialnorm, die mit Artikel 6a des Kartellgesetzes vorgesehen war und vom Preisüberwacher vorgeschlagen wurde, wieder in die Arbeiten der WAK-N aufgenommen werden. Sie kann zur gleichen Zeit wie die parlamentarische Initiative Altherr 14.449 behandelt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kartellgesetz wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 6a Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften</p><p>Abs. 1</p><p>Preisbindungen, durch die ein Unternehmen, das Zeitungen und Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, beim Wiederverkauf bestimmte Preise einzuhalten, sind vorbehältlich Absatz 2 zulässig.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Weko kann die Preisbindung von Amtes wegen oder auf Antrag des Preisüberwachers untersagen, wenn sie missbräuchlich gehandhabt wird. Als missbräuchliche Handhabung gilt insbesondere die Auferlegung von missbräuchlich hohen Preisen.</p><p>Abs. 3</p><p>Zur Frage der Missbräuchlichkeit der Preise hat die Weko den Preisüberwacher zu konsultieren.</p>
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