Fall Perinçek gegen die Schweiz. Artikel 261bis StGB soll mit den Menschenrechten vereinbar sein
- ShortId
-
16.421
- Id
-
20160421
- Updated
-
10.04.2024 17:45
- Language
-
de
- Title
-
Fall Perinçek gegen die Schweiz. Artikel 261bis StGB soll mit den Menschenrechten vereinbar sein
- AdditionalIndexing
-
1231;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz am 15. Oktober 2015 verurteilt wegen Verletzung der Meinungsfreiheit in einem Fall, bei dem Artikel 261bis vierter Absatz angewendet wurde, der die Leugnung von Völkermord ahndet (Urteil Perinçek). Die Leugnung von Völkermord, die im Uno-Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung nicht kriminalisiert wird, wurde vom Parlament während der Arbeiten zur Schaffung der Antirassismusstrafnorm hinzugefügt. Aber aktuell ist Artikel 261bis vierter Absatz so formuliert, dass man nicht weiss, ob die Gerichte, die ihn anwenden sollen, selbst entscheiden müssen, ob dieses oder jenes geschichtliche Ereignis die Bezeichnung "Völkermord" verdient und, wenn ja, auf welcher Grundlage. Diese unüberwindbare Schwierigkeit wird durch die Entscheidungen der schweizerischen Gerichte veranschaulicht, die nicht über eine Methodik verfügen, um über die rechtliche Qualifizierung eines Ereignisses entscheiden zu können, wenn nicht ein Urteil eines internationalen Gerichtshofes vorliegt oder Einstimmigkeit in einer Debatte auf nationaler oder internationaler Ebene, sei sie wissenschaftlicher oder politischer Art, besteht. Wie die Verurteilung der Schweiz in Strassburg zeigt, kann der Gesetzgeber sich nicht darauf beschränken, abstrakte Gesetze zu verfassen und zuzulassen, dass in einer so heiklen Frage so wichtige Zweifel bestehen bleiben, ohne dass dadurch die Meinungsfreiheit in einem Masse eingeschränkt wird, das in einer demokratischen Gesellschaft unzulässig ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 261bis vierter Absatz des Strafgesetzbuchs wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angepasst. Die Nennung des Völkermords wird entweder gestrichen oder folgendermassen präzisiert: "...Völkermord, der von einem zuständigen internationalen Gerichtshof anerkennt ist, ..."</p>
- Fall Perinçek gegen die Schweiz. Artikel 261bis StGB soll mit den Menschenrechten vereinbar sein
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz am 15. Oktober 2015 verurteilt wegen Verletzung der Meinungsfreiheit in einem Fall, bei dem Artikel 261bis vierter Absatz angewendet wurde, der die Leugnung von Völkermord ahndet (Urteil Perinçek). Die Leugnung von Völkermord, die im Uno-Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung nicht kriminalisiert wird, wurde vom Parlament während der Arbeiten zur Schaffung der Antirassismusstrafnorm hinzugefügt. Aber aktuell ist Artikel 261bis vierter Absatz so formuliert, dass man nicht weiss, ob die Gerichte, die ihn anwenden sollen, selbst entscheiden müssen, ob dieses oder jenes geschichtliche Ereignis die Bezeichnung "Völkermord" verdient und, wenn ja, auf welcher Grundlage. Diese unüberwindbare Schwierigkeit wird durch die Entscheidungen der schweizerischen Gerichte veranschaulicht, die nicht über eine Methodik verfügen, um über die rechtliche Qualifizierung eines Ereignisses entscheiden zu können, wenn nicht ein Urteil eines internationalen Gerichtshofes vorliegt oder Einstimmigkeit in einer Debatte auf nationaler oder internationaler Ebene, sei sie wissenschaftlicher oder politischer Art, besteht. Wie die Verurteilung der Schweiz in Strassburg zeigt, kann der Gesetzgeber sich nicht darauf beschränken, abstrakte Gesetze zu verfassen und zuzulassen, dass in einer so heiklen Frage so wichtige Zweifel bestehen bleiben, ohne dass dadurch die Meinungsfreiheit in einem Masse eingeschränkt wird, das in einer demokratischen Gesellschaft unzulässig ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 261bis vierter Absatz des Strafgesetzbuchs wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angepasst. Die Nennung des Völkermords wird entweder gestrichen oder folgendermassen präzisiert: "...Völkermord, der von einem zuständigen internationalen Gerichtshof anerkennt ist, ..."</p>
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