Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten
- ShortId
-
16.423
- Id
-
20160423
- Updated
-
10.04.2024 10:43
- Language
-
de
- Title
-
Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten
- AdditionalIndexing
-
44
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Per 1. Januar 2016 wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in den Artikeln 73a und 73b der Verordnung zum Arbeitsgesetz für gewisse Mitarbeitergruppen gelockert. Damit wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, welche aus dem alten Fabrikgesetz stammt, für gewisse Bereiche den heutigen Realitäten einer modernen Arbeitswelt mit flexiblen Arbeitszeiten mindestens angenähert. </p><p>Es konnte jedoch keine für alle Branchen und Unternehmen taugliche Lösung umgesetzt werden, weil die Verordnung auf einer veralteten gesetzlichen Grundlage basiert. Dies führt in der Praxis zu Ungleichbehandlungen, weil gewisse Branchen und Unternehmen faktisch von der Möglichkeit der Lockerung der Arbeitszeiterfassungspflicht ausgeschlossen werden. Diesem Umstand trägt die vorgeschlagene Lösung Rechnung und bildet die Bedürfnisse einer modernen Arbeitswelt ab.</p><p>Leitende Mitarbeitende und Fachspezialisten organisieren ihre Arbeit sehr autonom und entscheiden massgeblich über ihre Arbeits- und Ruhezeiten selbständig. Dies gilt in der heutigen Arbeitswelt generell, also für alle Branchen gleichermassen. Es soll deshalb gesetzlich geregelt werden, dass die beiden Kategorien, leitende Mitarbeitende und Fachspezialisten in vergleichbarer Stellung, generell von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist zu ändern und mit einem Artikel 46a zu ergänzen. Artikel 46 ist wie folgt zu ändern: (neu) Vorbehalten ist Artikel 46a.</p><p>Art. 46 Verzeichnisse und Unterlagen</p><p>Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse und Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Vorbehalten ist Artikel 46a. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.</p><p>Art. 46a Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung</p><p>Die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern mit leitender Tätigkeit sowie von Fachspezialisten in vergleichbarer Stellung, die bei der Organisation ihrer Arbeit und der Festlegung ihrer Arbeits- und Ruhezeiten über grosse Autonomie verfügen, müssen nicht erfasst werden.</p>
- Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Per 1. Januar 2016 wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in den Artikeln 73a und 73b der Verordnung zum Arbeitsgesetz für gewisse Mitarbeitergruppen gelockert. Damit wurde die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, welche aus dem alten Fabrikgesetz stammt, für gewisse Bereiche den heutigen Realitäten einer modernen Arbeitswelt mit flexiblen Arbeitszeiten mindestens angenähert. </p><p>Es konnte jedoch keine für alle Branchen und Unternehmen taugliche Lösung umgesetzt werden, weil die Verordnung auf einer veralteten gesetzlichen Grundlage basiert. Dies führt in der Praxis zu Ungleichbehandlungen, weil gewisse Branchen und Unternehmen faktisch von der Möglichkeit der Lockerung der Arbeitszeiterfassungspflicht ausgeschlossen werden. Diesem Umstand trägt die vorgeschlagene Lösung Rechnung und bildet die Bedürfnisse einer modernen Arbeitswelt ab.</p><p>Leitende Mitarbeitende und Fachspezialisten organisieren ihre Arbeit sehr autonom und entscheiden massgeblich über ihre Arbeits- und Ruhezeiten selbständig. Dies gilt in der heutigen Arbeitswelt generell, also für alle Branchen gleichermassen. Es soll deshalb gesetzlich geregelt werden, dass die beiden Kategorien, leitende Mitarbeitende und Fachspezialisten in vergleichbarer Stellung, generell von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen sind.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) ist zu ändern und mit einem Artikel 46a zu ergänzen. Artikel 46 ist wie folgt zu ändern: (neu) Vorbehalten ist Artikel 46a.</p><p>Art. 46 Verzeichnisse und Unterlagen</p><p>Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse und Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Vorbehalten ist Artikel 46a. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.</p><p>Art. 46a Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung</p><p>Die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern mit leitender Tätigkeit sowie von Fachspezialisten in vergleichbarer Stellung, die bei der Organisation ihrer Arbeit und der Festlegung ihrer Arbeits- und Ruhezeiten über grosse Autonomie verfügen, müssen nicht erfasst werden.</p>
- Ausnahme von der Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte und Fachspezialisten
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